Baugesetzbuch - BBauG | § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt. Gründe

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Verwaltungsgericht München Urteil, 05. März 2018 - M 8 K 16.2803

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin war bis zum 22. Januar 20

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bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

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bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf Euro 245.000,00 festgesetzt. Gründe I. Die Klagepartei hat mit Sch

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Mai 2015 - M 8 K 14.3085

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 150.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klagepartei hat m

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2017 - M 8 K 15.1186

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bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die gemäß Antrag vom 27./28. Februar 2014 beantragte Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum zu erteilen. III.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 14.3087

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die gemäß Antrag vom 27./28. Februar 2014 beantragte Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum zu erteilen. III.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 14.3084

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die gemäß Antrag vom 27./28. Februar 2014 beantragte Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum zu erteilen. III.

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bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wir

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juli 2016 - 2 Bs 95/16

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfa

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 08. Juni 2016 - 2 E 6/15.N

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Dez. 2015 - 3 S 248/15

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der S

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2015 - 2 K 6969/14

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 11. November 2014 (Az.: 00/000/0000/0000) und der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 10. November 2014 (Az.: 00/000/0000/0000) werden aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Apr. 2015 - 8 A 99/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25.03.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2014 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung nach der Erhaltungssatzung für die Errichtung von je zwei Solatube-Ele

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 17. Feb. 2015 - 2 Bf 215/13.Z

bei uns veröffentlicht am 17.02.2015

Tenor Der Antrag der Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. März 2013 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Dez. 2014 - 4 CN 7/13

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die Erhaltungssatzung „L...“ der Antragsgegnerin. 2

Referenzen

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2...
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem...
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im...
(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der...
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die...
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren...
(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus, soll die...