Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 21 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht


Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 50 Bauleitpläne


(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und
wird zitiert von 9 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B
zitiert 9 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Baugesetzbuch - BBauG | § 4c Überwachung


Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet


(1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und übe

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2007 - III ZR 216/06

bei uns veröffentlicht am 22.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 216/06 vom 22. Februar 2007 in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 4, § 226 Abs. 2 Satz 2 Hat während des Laufs eines baulandgerichtlichen Verf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2019 - 1 N 16.2071

bei uns veröffentlicht am 02.05.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragste

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2019 - 1 BV 17.1634

bei uns veröffentlicht am 12.04.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beigelade trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308

bei uns veröffentlicht am 05.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte und die Antragsteller zu 2 und 3 tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Nov. 2014 - B 2 K 14.316

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.04.2014 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkstation zu erteilen. 2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2017 - 9 N 15.378

bei uns veröffentlicht am 04.08.2017

Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen der Antragsteller zu 1 zwei Fünftel und die Antragstellerin zu 2 drei F

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 28. Okt. 2014 - Vf. 7-VII/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob der Bebauungsplan Nr. 214 A „Hotel und Kongresszentrum /Akademie auf dem ehemaligen Gießereigelände“ der St

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Sept. 2014 - 2 K 14.314

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 24.02.2014 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckb

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2017 - 15 N 14.2033

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2016 - 2 N 14.2613

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. B 48 „Südlich der L. Straße und östlich der L.“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 5. Dezember 2013, wird für unwirksam erklärt. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Juli 2019 - 9 N 14.2525

bei uns veröffentlicht am 10.07.2019

Tenor I. Die 1. Bebauungsplan-Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Nr. 11 Z.-Ost“ ist unwirksam, soweit sie Festsetzungen auf dem Grundstück FlNr. 46 Gemarkung Z. trifft. II. Die Antragsgegnerin hat die Kost

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2019 - AN 3 K 17.00971

bei uns veröffentlicht am 02.07.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 2 CS 14.1786

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2016 - AN 9 K 16.00069

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 16.00069 Im Namen des Volkes Urteil 24. Februar 2016 9 Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 Hauptpunkte: Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts, Wohl der Allg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Juli 2014 - 1 N 12.1044

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 9 N 15.2011

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Gründe Gericht: VGH Aktenzeichen: 9 N 15.2011 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. August 2016 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan vereinfachtes Verfahren vorhabenbez

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 15 N 15.2613

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Der am 10. September 2015 bekannt gemachte Bebauungsplan „W. Straße“ ist unwirksam. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicher

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 1 N 12.1182

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor Die 3. Änderung des Bebauungsplans „Südendstraße - Änderung Lehner“ ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 2 ZB 13.1301

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 75.000 Euro festgesetzt. Gründe Der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2018 - 15 NE 18.382

bei uns veröffentlicht am 04.05.2018

Tenor I. Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H... wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2017 - 9 N 15.1106

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Antragsteller darf

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2017 - M 11 K 16.1754

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … … … vom 24.03.2016, Az.: …, verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung nach Maßgabe des Antrags vom 21.08.2014 zu erteilen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 15 N 12.2636

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - 15 N 12.1454

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor I. Die am 26. März 2012 bekannt gemachte 3. Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „H.-...“ ist unwirksam. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin trägt die Hälft

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2015 - 9 N 12.2592

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 9 N 12.2592 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. November 2015 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Normenkontrolle (Teil-)Aufheb

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Juni 2017 - AN 3 K 16.00874

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Hö

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2015 - 9 N 15.1896

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 9 N 15.1896 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. November 2015 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Normenkontrolle Bebauungsplan

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - 9 N 14.1175

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. … in der Fassung vom 30. April 2014, bekannt gemacht am 29. Mai 2013, ist unwirksam. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Die Kostenentscheid

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - 9 N 14.269

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. … in der Fassung vom 30. April 2014, bekannt gemacht am 29. Mai 2013, ist unwirksam. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Die Kostenentscheid

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - 9 N 14.1134

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. …“ in der Fassung vom 30. April 2014, bekannt gemacht am 29. Mai 2013, ist unwirksam. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Die Kostene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Mai 2018 - 1 B 14.2215

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 wird der Bescheid des Beklagten in Nr. 1a und Nr. 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Jan. 2014 - 9 K 13.01189

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2015 - 9 N 12.2303

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 9 N 12.2303 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Änderung eines Bebauungsplans;

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - 2 N 15.472

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - 2 N 15.283

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - 2 N 15.2695

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. März 2014 - 1 N 13.1104

bei uns veröffentlicht am 10.03.2014

Tenor I. Die 14. Änderung des Bebauungsplans „P. Süd“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juli 2016 - 1 N 13.2678

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan IG 20.2 ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sich

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Dez. 2017 - M 11 SN 17.4959

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. März 2017 - Au 5 K 16.1680

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2016 - 2 N 14.1497

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - 1 NE 17.502

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 9 K 17.1970

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 15 CS 16.1883

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 2. III. Streitwert für das Beschwerdeve

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 25. Aug. 2016 - RO 7 S 16.1163

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2). III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festges

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2017 - 2 ZB 16.561

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Kläg

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Sept. 2018 - 1 KN 19/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2018

Tenor Der Bebauungsplan Nr. I/24 „Zentralparkplatz Innenstadt“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antra

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juni 2018 - 1 C 11757/17

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der am 21. Februar 2017 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „A...“ der Ortsgemeinde W... wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2018 - 3 S 2041/17

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor Der Bebauungsplan „Weinhalde“ der Gemeinde Albershausen vom 28. April 2017 und der Bebauungsplan „Weinhalde“ der Gemeinde Albershausen vom 24. Juli 2015 werden insoweit für unwirksam erklärt, als sich diese Bebauungspläne auf das Grundstück Fl

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2018 - 3 S 920/17

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor Die Satzung der Antragsgegnerin vom 26.01.2017 zur Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Kastanienbuckel, 3. Änderung“ wird insoweit für unwirksam erklärt, als sie die bisher geltende Bestimmung über die Zulässigkeit von Ei

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Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereiche...