(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

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Baurecht: Zur Bemessung der Abstandsflächen

21.07.2016

Bauteile und Wände, die nicht unter die Privilegierung des § 5 Abs. 6 LBO fallen, bilden eigenständige Wandabschnitte, für die - isoliert - die erforderlichen Abstandsflächentiefen einzuhalten sind.
Baugenehmigung

Öffentliches Baurecht: Zur Erteilung einer Baugenehmigung im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung

09.06.2016

Eine Baugenehmigung, die im Geltungsbereich einer gemeindlichen Erhaltungssatzung ohne das gem. § 173 I 2 BauGB erforderliche Einvernehmen erteilt wird, ist bereits deshalb rechtswidrig. - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Baugenehmigung

Referenzen - Gesetze | § 173 BBauG

§ 173 BBauG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 173 BBauG wird zitiert von 1 anderen §§ im Baugesetzbuch.

Baugesetzbuch - BBauG | § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte


(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Län
§ 173 BBauG zitiert 5 andere §§ aus dem Baugesetzbuch.

Baugesetzbuch - BBauG | § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)


(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),2. zur Erhaltung der Zusammensetz

Baugesetzbuch - BBauG | § 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen


(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Fol

Baugesetzbuch - BBauG | § 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme


(1) Sind im Bebauungsplan 1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,2. Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 43 Entschädigung und Verfahren


(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer

Baugesetzbuch - BBauG | § 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche


(1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Er

Referenzen - Urteile | § 173 BBauG

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107 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 173 BBauG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - III ZR 250/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 250/13 vom 13. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BKleingG § 9 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 173 Abs. 3 Satz 1 (F: 23. Juni 1960) a) Unter den Kündigungstatbestand de

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Jan. 2019 - M 29 K 18.3555

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Aug. 2018 - 2 B 18.742

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2016 wird auf die Berufung des Klägers dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, auch die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) p

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2015 - M 8 SN 15.88

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 wird hinsichtlich der Errichtung und Nutzung des Balkons im 1. Obergeschoss angeordnet. Im Übrigen wird der Antr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 2 B 16.1574

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2015 wird die Klage auch hinsichtlich der Beantwortung der Vorbescheidsfragen 3 und 5 im Vorbescheid vom 20. März 2014 abgewiesen. Die Anschlussberufung d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2015 - 2 ZB 13.1962

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 12

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - 2 ZB 15.2597

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 35.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2014 - M 8 K 13.1102

bei uns veröffentlicht am 30.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. März 2016 - W 5 K 15.4

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2018 - 2 N 16.1285

bei uns veröffentlicht am 10.10.2018

Tenor I. Auf den Antrag des Antragstellers zu 1. wird der Bebauungsplan Nr. 211F für den Bereich zwischen H... Straße, L...straße und H...straße, bekannt gemacht am 29. Januar 2016, für unwirksam erklärt. II. Der Antrag der Antra

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Feb. 2016 - M 8 K 15.2298

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. Die Baugenehmigung vom ... Mai 2015, Plan-Nr. ... wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladenen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Feb. 2016 - M 8 K 15.2295

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. Die Baugenehmigung vom ... Mai 2015, Plan-Nr. ... wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladenen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Okt. 2014 - 5 S 14.796

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. H., wehrt sich

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Okt. 2014 - 5 S 14.792

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 17. März 2016 - Au 4 S 16.191

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juli 2017 - M 8 K 16.3153

bei uns veröffentlicht am 03.07.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 23. Juni 2016 (Az. …*) wird hinsichtlich der Beantwortung der Frage 1b), 1c), 1d) und 2 aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Fragen 1b), 1c), 1d) und 2 entsprechend des Antrags vom

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Okt. 2016 - M 8 K 15.5207

bei uns veröffentlicht am 24.10.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die unter dem 15. Juli 2015 beantragte Genehmigung zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum für die Gebäude ...-Str. 53 und 53 a als erteilt gilt. II. Die Beklagte hat die Kost

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2016 - M 8 K 15.3460

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juli 2016 - M 8 K 15.2524

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor I. Der Vorbescheid vom 26. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Vorbescheidsfrage 1 (planungsrechtliche Zulässigkeit) positiv zu beantworten und die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtlich

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2019 - M 29 SN 19.970

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2015 - M 8 SN 15.2797

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgese

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 9 CS 14.709

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juni 2014 - 8 K 13.383

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Am 18. Juli 2012 stellten die

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2634

bei uns veröffentlicht am 26.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Sept. 2016 - M 8 SN 16.2790

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Ant

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2014 - M 8 SN 14.3226

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetz

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2602

bei uns veröffentlicht am 26.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 8 K 16.2632

bei uns veröffentlicht am 26.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. März 2018 - M 8 K 16.2803

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin war bis zum 22. Januar 20

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2015 - M 8 K 14.3235

bei uns veröffentlicht am 27.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.3235 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. Juli 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Übergeleitete vordere Baulinie;

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 15.1023

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstre

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2016 - M 8 K 15.1838

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 wird in Ziffer 2 und Ziffer 3, soweit Ziffer 2 betroffen ist, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. März 2014 - W 5 S 14.124

bei uns veröffentlicht am 10.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Mit Beschei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. März 2015 - M 8 SE 15.858

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,-

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Nov. 2018 - W 5 S 18.1260

bei uns veröffentlicht am 13.11.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2017 - M 11 K 16.833

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des v

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2015 - M 8 K 14.1480

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 8 K 14.1480 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. März 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Vorbescheid; übergeleitete rückwärtige Baugrenze; Grundzü

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - M 11 K 15.3923

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung einer B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 6 ZB 13.2386

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2013 - M 2 K 13.965 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trage

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Feb. 2016 - M 8 K 14.4400

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorl

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 14.3090

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die gemäß Antrag vom 27./28. Februar 2014 beantragte Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum zu erteilen. III.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 14.3088

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die gemäß Antrag vom 27./28. Februar 2014 beantragte Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum zu erteilen. III.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 14.3087

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die gemäß Antrag vom 27./28. Februar 2014 beantragte Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum zu erteilen. III.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2016 - M 8 K 14.3084

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die gemäß Antrag vom 27./28. Februar 2014 beantragte Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum zu erteilen. III.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Juni 2015 - W 5 K 14.795

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 5 K 14.795 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Juni 2015 5. Kammer gez.: S., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr:

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Juni 2015 - W 5 K 14.791

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 5 K 14.791 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Juni 2015 5. Kammer gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr: 920

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Okt. 2018 - 5 K 3919/17

bei uns veröffentlicht am 12.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 15. Jan. 2018 - 3 V 254/17

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Gründe ... C. Es bleibt bei den i.S.v. § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des in der Höhe über das letzte Gutachten hinaus festgestellten Grundbesitzwerts. 1 I. Seit dem veröffentlichten und übersandte

Finanzgericht Hamburg Urteil, 27. Okt. 2017 - 3 K 141/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2017

Tatbestand A. 1 I. SACHSTAND 2 1. Sachzusammenhang 3 Zu unterscheiden sind hier die Bewertungen von zwei Grundstücken (Wohngrundstück und Garagengrundstück) jeweils zu zwei Stichtagen, nämlich zu den Todestagen erstens des Vaters (20

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 22. Sept. 2017 - 1 MB 13/17

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 01. August 2017 geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wir

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(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der...
(1) Sind im Bebauungsplan 1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,2. Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere...
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