Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Baugesetzbuch - BBauG | § 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger


(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

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110 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2015 - 1 NE 15.500

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2016 - 2 N 15.405

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde R. „Für ein Gebiet zwischen K.-Straße, K.- und H.-weg“, bekannt gemacht am 24. September 2014, wird insoweit für unwirksam erklärt, als textlich unter Buchstabe C. Ziffer 2.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - 15 C 14.2513

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Beschwerde ist gemäß §

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2014 - 2 N 13.455

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 24. Nov. 2017 - 15 N 16.2158

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 N 15.1060

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2017 - 15 N 14.2033

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2016 - 2 N 14.2613

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. B 48 „Südlich der L. Straße und östlich der L.“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 5. Dezember 2013, wird für unwirksam erklärt. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2016 - 1 N 16.237

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1 N 16.237 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 5. Februar 2016 1. Senat O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüsse

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2019 - 2 N 17.1495

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtliche

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - 22 CS 14.2495

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 64.795 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 N 14.2326

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2017 - 9 NE 17.1392

bei uns veröffentlicht am 08.09.2017

Tenor I. Der am 1. August 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit Grünordnungsplan K. Nr. 25 - „H.-Süd“ wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des V

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2017 - 15 N 15.1713

bei uns veröffentlicht am 04.08.2017

Tenor I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kos

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2014 - 1 N 12.1228

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor I. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 47 „H-straße Ost“ sind in dem Bereich östlich des festgesetzten Mischgebiets und der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf unwirksam. Darüber hinaus ist die Festsetzun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2018 - 2 N 15.1658

bei uns veröffentlicht am 23.02.2018

Tenor I. Der sachliche Teilflächennutzungsplan „Konzentrationszonen Kiesgewinnung“ der Gemeinde G … vom 6. August 2014 ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 15 N 12.2636

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2015 - 2 N 14.181

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 2 N 14.181 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. November 2015 2. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Normenkontrolle, Bebauungsplan, Verhinderungspla

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - 34 Wx 209/16 Kost

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Die Beschwerden der Beteiligten zu ... und ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg -Grundbuchamt - vom 11. Mai 2016 (Geschäftswertfestsetzung) werden zurückgewiesen. Gründe I. Im Zeitraum von J

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. März 2018 - 2 N 15.2593

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. … für das Gebiet Unterführung am Bahnhof C… zwischen F…weg, C… Straße und K… Grund, bekannt gemacht am 16. Januar 2015, wird für unwirksam erklärt. II. Die Antrags

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2018 - M 11 K 17.3633

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - 2 N 15.472

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - 2 N 15.283

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - 2 N 15.2695

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „A 15-H...“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 20. März 2015, ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Aug. 2015 - 2 N 14.486

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 2 N 14.486 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. August 2015 2. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan Naturschutzverban

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2017 - 2 N 15.619

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller zu 7., 8. sowie 9. tragen je ein Siebtel der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6. sowie 10. und 11. tragen jeweils als Gesamtschuldn

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2017 - 2 N 16.1741

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerinnen sowie der Antragsteller zu 3 jeweils die Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlic

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - 15 N 16.2381

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Juni 2015 - 2 N 13.2220

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 2 N 13.2220 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Juni 2015 2. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Normenkontrolle, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Re

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Sept. 2018 - 1 KN 19/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2018

Tenor Der Bebauungsplan Nr. I/24 „Zentralparkplatz Innenstadt“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antra

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Juli 2018 - 4 BN 41/17

bei uns veröffentlicht am 31.07.2018

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Juli 2018 - W 5 K 16.931

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) und 2) zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vo

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Juni 2018 - 4 BN 43/17

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Gründe 1 Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan für ein Sondergebiet "Gastronomie".

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2018 - 8 S 2573/15

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor Der Bebauungsplan „Sonnenhalde 1“ der Stadt Ostfildern vom 25. März 2015 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 1 MR 9/17

bei uns veröffentlicht am 26.01.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung der Satzung der Gemeinde

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2017 - 1 KN 17/15

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung dur

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Juli 2017 - 4 BN 7/17

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und sinngemäß auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2017 - 4 BN 37/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beim

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 20. Apr. 2017 - 2 E 7/15.N

bei uns veröffentlicht am 20.04.2017

Tenor Die Verordnung über den Bebauungsplan R. vom 24. März 2014, rückwirkend in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2016, diese bekannt gemacht am 27. Dezember 2016, ist insoweit unwirksam, als - auf dem Flurstück X der Gem

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. März 2017 - 4 CN 1/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollantrags ist der am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "F. Mühle" der Antragsgegnerin.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2017 - 1 MR 5/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 88 „BusinessPark ... A-Stadt“ wird bis zu einer Entscheidung des Senats im Normenkontrollverfahren 1 KN 20/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert w

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Nov. 2016 - 3 S 572/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Wollhausplatz II" der Antragsgegnerin vom 12.12.2014 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 D 28/15.NE

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 13/1 L.-------weg der Stadt E.      ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Sept. 2016 - 2 K 113/14

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen ihr Grundstück betreffende Festsetzungen eines Bebauungsplans. 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks D-Straße 2 in Magdeburg. 3 Am 06.12.2007 besch

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Sept. 2016 - 2 D 46/14.NE

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Sept. 2016 - 11 S 1255/14

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Zweckverbandes interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen vom 31. Juli 2013 wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die R

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Sept. 2016 - 10 D 23/15.NE

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor Der Bebauungsplan Nr.X „H.“ der Stadt E. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Aug. 2016 - 6 K 2788/16

bei uns veröffentlicht am 29.08.2016

Tenor Die Anträge werden abgelehnt.Die Antragstellerin zu 1), ferner gesamtschuldnerisch die Antragsteller zu 2) und 3) sowie ebenfalls gesamtschuldnerisch die Antragsteller zu 4) und 5) tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/3.Der Streitwert

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Aug. 2016 - 4 BN 20/16

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der...
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und...
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