Bauordnungsrecht: Keine Pferdehaltung im allgemeinen Wohngebiet

published on 27/05/2013 08:12
Bauordnungsrecht: Keine Pferdehaltung im allgemeinen Wohngebiet
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Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.
Ein Stall zur zeitweisen Unterbringung von bis zu fünf Pferden sowie eine ca. 60 qm große Freifläche sind in einem allgemeinen Wohngebiet nicht baugenehmigungsfähig.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt nach Durchführung einer Ortsbesichtigung entschieden. Die zum Prozess beigeladene Pferdeliebhaberin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sie nach erfolgtem Abriss ein neues Wohngebäude errichtet. Im nördlichen Grundstücksbereich steht eine ältere Scheune, in der die Beigeladene zeitweise bis zu fünf Pferde unterbringen möchte. Hinter der Scheune befindet sich eine rund 60 qm große Freifläche, auf der die Pferde Auslauf haben sollen. Die Kreisverwaltung verweigerte jedoch die Genehmigung des Vorhabens mit der Begründung, eine Pferdehaltung auch im Freien sei an dieser Stelle gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslos. Die Beigeladene legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, dem der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Germersheim unter Auflagen stattgab. Hiergegen erhoben die betroffene Ortsgemeinde, die zuvor ihre Zustimmung zu dem Vorhaben verweigert hatte, sowie mehrere Nachbarn Klage.

Die Richter nahmen eine Ortsbesichtigung vor und hoben daraufhin den Widerspruchsbescheid auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Ortsgemeinde werde durch den Widerspruchsbescheid in ihrer Planungshoheit und die klagenden Nachbarn würden in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen allgemeinen Wohngebiets verletzt. Der Ortstermin habe ergeben, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens von Wohnbebauung geprägt sei. Zwar seien in dem maßgeblichen Bereich noch vereinzelt Nebengebäude vorhanden. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme einer ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet, in der Pferdehaltung aus Hobbygründen zulässig sein könne. Denn sämtliche Nebengebäude in der näheren Umgebung würden seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Nur in besonders gelagerten Fällen könne dort auch eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn das Vorhabengrundstück der Beigeladenen habe keine Randlage, sondern sei in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben (VG Neustadt, 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Neustadt a.d. Weinstraße Urteil vom 08.03.2013 (Az: 4 K 828/12.NW)

Da die Gemeinde wie die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des § 36 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vollumfänglich - und damit auch einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften - zu prüfen hat, ist sie berechtigt, die Erteilung des Einvernehmens vom Einverständnis der betroffenen Nachbarn abhängig zu machen. Denn ein Nachbar kann auf die ihm zustehenden öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche wirksam verzichten. Die Haltung von Pferden entspricht grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.

Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. August 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten.

Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … in A-Dorf, A-Straße8. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von A-Dorf. Im südlichen Grundstücksbereich errichtet die Beigeladene nach erfolgtem Abriss eines verfallenen Wohnhauses momentan ein neues Wohngebäude. Im Mittelteil schließt sich ein von Ost nach West über die gesamte Grundstücksbreite reichende Scheune an, die die Beigeladene zur temporären Unterbringung von Pferden nutzt. Nördlich der Scheune befindet sich eine ca. 60 qm große Freifläche, die zum Auslauf von Pferden hergerichtet ist. Das Vorhabengrundstück grenzt im Norden an einen schmalen Grünstreifen und die bereits im Geltungsbereich des 1995 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans „B“ liegende Straße B-Straße an. Der Bebauungsplan setzt u. a. für die nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest. Für den westlichen Bereich, der vom Vorhabengrundstück aus gesehen in einer Entfernung von knapp 30 m beginnt, setzt der Bebauungsplan ein Dorfgebiet fest. Die beiden dazwischen gelegenen Grundstücke nördlich der A-Straße sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Östlich des Vorhabengrundstücks schließen sich nördlich der A-Straße mehrere Wohngebäude sowie das Pfarrhaus an. Südlich der A-Straße stehen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bebauungsplangebiets ebenfalls Wohngebäude. Auf den Grundstücken A-Straße 13 und 19 stehen noch ehemalige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die seit über 20 Jahren nicht mehr entsprechend genutzt worden sind. Die A-Straße mündet im Osten in die aus Süden kommende und nach Osten abbiegende C-Straße; nach Norden zweigt die D-Straße ab. Im weiteren Verlauf der C-Straße in Richtung Osten stehen Wohn- und Nebengebäude. In dem Anwesen C-Straße 29 befindet sich ein Milchviehbetrieb, in den Anwesen C-Straße 21, 25, 26 und 31 Nebenerwerbswinzerbetriebe. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme der betroffenen Umgebung dienen (rot markierte Fläche = Vorhabengrundstück, grün umrandeter Bereich = Geltungsbereich des Bebauungsplans, orange = allgemeines Wohngebiet, blau = Dorfgebiet):

Am 10. Mai 2010 stellte die Beigeladene über die Verbandsgemeindeverwaltung V eine Bauvoranfrage zwecks Beantwortung der Frage, ob die temporäre Haltung von Kleinpferden auf dem Vorhabengrundstück in der A-Straße 8 bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dieser Antrag ging am 8. Juli 2010 bei dem Beklagten ein. Der Gemeinderat der Klägerin hatte zuvor in seiner Sitzung vom 29. Juni 2010 das Einvernehmen bezüglich der Nutzung der bestehenden Scheune als Pferdestall vorbehaltlich der Nachbarzustimmung erteilt. Daneben hatte der Gemeinderat der Klägerin in Bezug auf die beabsichtigte Nutzung des Vorhabengrundstücks als Freilauf für die Pferde mit der Begründung das Einvernehmen versagt, das Vorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung mit der Eigenart der näheren Umgebung nicht vereinbar und zudem gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslos. In seiner weiteren Sitzung vom 20. September 2010 versagte der Gemeinderat der Klägerin insgesamt das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen.

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2011 die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids mit der Begründung ab, es könne offen bleiben, ob das Vorhaben sich nach der Art der baulichen Nutzung innerhalb des Umgebungsrahmens halte, denn eine Pferdehaltung auch im Freien sei an dieser Stelle gegenüber der Nachbarschaft jedenfalls rücksichtslos.

Die Beigeladene legte dagegen am 25. Februar 2011 Widerspruch ein. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung hörte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2012 im Hinblick die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an. Daraufhin bekräftigte der Gemeinderat der Klägerin die Einvernehmensversagung mit Ratsbeschluss vom 16. Juli 2012.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Bescheid vom 26. Januar 2011 unter gleichzeitiger Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens auf und erteilte der Beigeladenen einen positiven Bauvorbescheid zu der Frage: „Ist die Nutzung des ehemaligen Stall- und Scheunengebäudes sowie der Freiflächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. … und … in A-Dorf für die Haltung von bis zu 5 Kleinpferden (Isländer) bauplanungsrechtlich zulässig?“

Der Kreisrechtsausschuss fügte dem Bauvorbescheid die folgenden Inhaltsbestimmungen bei:

„a) Der im Bauvorbescheidsverfahren vorgelegte Lageplan (Bl. 57 der Akte …) ist Bestandteil des Bauvorbescheids.

b) Ein Auslauf aus dem ehemaligen Stall- und Scheunengebäude auf die Freifläche der Parzelle Flst.-Nr. … (Vorderhof zur A-Straße) ist ausgeschlossen.

c) Die Auslauffläche auf der Parzelle Flst.-Nr. 427 (rückwärtiger Grundstücksbereich zu der B-Straße muss zur Grenze des westlichen Nachbargrundstücks Flst.-Nr. … sowie zu der nördlich angrenzenden öffentlichen Straßenparzelle/Grünfläche Flst.-Nr. … jeweils einen Abstand von mindestens 3,5 m einhalten.

d) Von der Auslauffläche ist an jedem Tag ihrer Benutzung mindestens einmal der anfallende Pferdemist vollständig aufzunehmen („Abäpfeln“). Der Pferdemist, auch soweit er im Stallgebäude anfällt, ist mindestens einmal wöchentlich von dem Grundstück abzufahren. Einzelheiten der Lagerung bis zur Abfuhr sind in der späteren Baugenehmigung festzulegen.

e) In der Baugenehmigung sind weiter gehende Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen der Pferdehaltung vorzubehalten.“

Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, nach der Art der baulichen Nutzung füge sich eine Pferdehaltung in die hier maßgebliche Umgebung grundsätzlich ein. Denn die maßgebliche Umgebung sei in einer Weise dörflich geprägt, dass ihre Qualifizierung als faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet ausscheide. Die nähere Umgebung, die auch noch die zwischen ca. 115 und 220 m von dem Vorhabengrundstück entfernten noch aktiv betriebenen landwirtschaftlichen Hofstellen auf den Grundstücken C-Straße 21, 25, 29, 31 und 26 einschließe, weise vielmehr einen Rahmen vorhandener Nutzungen auf, der nach den Maßstäben des § 34 Abs. 1 BauGB durch die Zulassung einer Pferdehaltung nicht überschritten würde. Die Zulässigkeit des Vorhabens scheitere auch nicht an dem Gebot der Rücksichtnahme. Die Beigeladene plane keine ganzjährige Haltung ihrer Kleinpferde auf dem Grundstück, sondern wolle die Tiere überwiegend auf der Weide halten. Nur aus Anlass des Hufbeschlags oder bei besonders widriger Witterung sei die Verbringung auf das Vorhabengrundstück vorgesehen. Durch die vorgesehenen Vorkehrungen wie regelmäßiges Misten und Abäppeln könne für die Nachbarschaft ein Ausmaß von Beeinträchtigungen, das in dörflicher Umgebung nicht mehr hingenommen werden müsse, vermieden werden.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 20. August 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid am 20. September 2012 Klage erhoben. Sie trägt vor, der vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten erteilte Bauvorbescheid sei rechtswidrig. In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen existierten im Innenbereich keine genehmigten Pferdehaltungen. Tierhaltungen im angrenzenden Außenbereich seien irrelevant, da zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB nicht im Außenbereich liegende bauliche Anlagen oder Nutzungen zählten. Die nähere Umgebung beschränke sich hier auf die Bebauung auf beiden Seiten der A-Straße, soweit diese von dem Baugrundstück aus wahrnehmbar sei, sowie auf das sich nördlich an das Baugrundstück Flst-Nr. … unmittelbar anschließende Neubaugebiet „Am Brennofen“. Das Vorhabengrundstück liege weder in einem faktischen Dorfgebiet noch in einem Gebiet mit nachwirkendem Dorfcharakter, da die landwirtschaftliche Nutzung in diesem Gebiet bereits vor Jahrzehnten aufgegeben worden sei. Die Eigenart der oben definierten näheren Umgebung stelle sich entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten im konkreten Fall als eine von Wohnnutzung dominierte Gemengelage dar, in die sich die Pferdehaltung der Beigeladenen nicht einfüge. Im Übrigen verstoße die Pferdehaltung der Beigeladenen auf dem Vorhabengrundstück gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Germersheim vom 8. August 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung weitgehend auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und betont nochmals, dass für die Einordnung der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks auch die in der C-Straße befindlichen immer noch aktiv betriebenen landwirtschaftlichen Hofstellen prägend seien, insbesondere der Betrieb mit Großtierhaltung in der C-Straße 29.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie wendet ein, in der näheren Umgebung, die der eines Dorfgebiets entspreche, würden Tiere gehalten und landwirtschaftliche Bodenbearbeitung betrieben. Zwecks Verbesserung des Nachbarschaftsschutzes habe sie im Stallgebäude neue Türen und Fenster vorgesehen, die bei Anwesenheit der Pferde für die Nachtzeit geschlossen werden könnten. Der Auslauf sei drainiert und mit Ecoraster versehen worden, die das tägliche und rückstandsfreie Reinigen des Auslaufs ermöglichten. Im Übrigen würden die Pferde nur zum Hufbeschlag und bei schlechter Witterung auf dem Vorhabengrundstück untergebracht. Im Jahre 2012 seien dies nur 72 Tage gewesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 8. März 2013.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2013.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. August 2012ist gemäß § 42 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch ansonsten zulässig.

Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Erteilung des Bauvorbescheids in ihrer nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG - geschützten Planungshoheit verletzt zu sein.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens entgegen, da diese gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich war. Danach bedarf es vor Erhebung der Anfechtungsklage keiner Nachprüfung des Verwaltungsaktes auf Recht- und Zweckmäßigkeit, wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin durch den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird.

In der Sache ist die Klage begründet. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. August 2012ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kreisrechtsausschuss war nicht berechtigt, den von der Beigeladenen begehrten Bauvorbescheid zu erteilen.

Gemäß § 72 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO - kann die Bauherrin oder der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Nach § 72 Satz 3 LBauO gilt u. a. § 71 LBauO, der die Ersetzung des Einvernehmens regelt, entsprechend.

Die letztgenannte Bestimmung hatte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hier zu beachten. Da das Bauvorhaben des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich von A-Dorfverwirklicht werden soll, richtet sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34Baugesetzbuch - BauGB -. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB kann gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde aber nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den Gründen versagt werden, die sich aus den vorgenannten Vorschriften ergeben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Vorliegend hatte der Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom29. Juni 2010 zum einen das Einvernehmen bezüglich der Nutzung der bestehenden Scheune als Pferdestall vorbehaltlich der Nachbarzustimmung erteilt und zum anderen das Einvernehmen in Bezug auf die beabsichtigte Nutzung des Vorhabengrundstücks als Freilauf für die Pferde das Einvernehmen versagt. Nachdem die Beigeladene ihr Vorhaben weiter präzisiert hatte, versagte der Gemeinderat der Klägerin in seiner weiteren Sitzung vom 20. September 2010 insgesamt das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen.

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine Bindung der Gemeinde an die von ihr abgegebene Erklärung des Einvernehmens erst dann besteht, wenn die Erklärung durch die Erteilung des Vorbescheids oder der Baugenehmigung gegenüber dem Bauantragsteller ihre Rechtswirkung entfaltet. Denn der Gemeinderat der Klägerin hat innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen insgesamt versagt.

Die Erklärung des Einvernehmens kann in bestimmter Weise mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zwar darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht von der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, wenn der Bauwerber einen unbeschränkten Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids oder der Baugenehmigung - und damit auch auf das unbeschränkte Einvernehmen der Gemeinde - hat. Anders ist es aber dann, wenn ein Anspruch nach §§ 31, 33-35 BauGB nicht besteht, die von der Gemeinde geforderten Voraussetzungen, die z. B. in Form von Nebenbestimmungen der Baugenehmigung beigefügt werden sollen, aber gerade dazu dienen sollen, die Anspruchsvoraussetzungen zu schaffen. Vorliegend hat der Gemeinderat der Klägerin in der Sitzung vom 29. Juni 2010 seine Bedenken gegen eine Pferdehaltung im Stallgebäude der Beigeladenen wegen der Immissionsträchtigkeit der Pferdeunterbringung auf dem Grundstück nur unter der Voraussetzung der Zustimmung der Nachbarn zurückgestellt. Da die Gemeinde wie die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des § 36 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vollumfänglich - und damit auch einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften - zu prüfen hat, war sie daher berechtigt, die Erteilung des Einvernehmens vom Einverständnis der betroffenen Nachbarn abhängig zu machen. Denn ein Nachbar kann auf die ihm zustehenden öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche wirksam verzichten. Da hier die Nachbarzustimmung fehlte, war die Erklärung des Gemeinderats der Klägerin vom 29. Juni 2010 auch in Bezug auf die Unterbringung der Pferde im Stallgebäude als Versagung des Einvernehmens zu verstehen.

Hatte der Gemeinderat der Klägerin somit rechtzeitig das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen versagt, kam die Erteilung eines Bauvorbescheids durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten nach Ablehnung des Antrags durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten nur mittels Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in Betracht. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in den § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 Abs. 5 LBauO geregelt.

Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB schafft die Grundlage dafür, dass der bauplanungsrechtliche Schutz der kommunalen Planungshoheit im Einzelfall seine Grenze findet in einem verwaltungsbehördlichen Ersetzungsakt, der die rechtswidrige Bewahrung und Durchsetzung dieser Schutzgewährleistung unterbindet. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ermächtigt die „nach Landesrecht zuständige Behörde“, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen. Hiervon hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er in § 2 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BauGB die nach § 71 LBauO zuständige Behörde zur zuständigen Behörde zur Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt hat. § 71 LBauO regelt die verfahrensrechtliche und prozessuale Ausgestaltung der Ersetzung des Einvernehmens näher.

Nach § 71 Abs. 1 LBauO kann das Einvernehmen der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ersetzt werden, wenn eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr u. a. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Zwar hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten das Einvernehmen der Klägerin in formeller Hinsicht beanstandungsfrei ersetzt. Insbesondere hat er die Klägerin, wie dies § 71 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 LBauO verlangt, vor seiner Entscheidung angehört und ihr Gelegenheit gegeben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

In materieller Hinsicht lagen die Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens indessen nicht vor.

In dem Baugenehmigungsverfahren hat die Klägerin als Ausfluss ihrer Planungshoheit das Recht, das Bauvorhaben abzuwehren, sofern es nicht mit § 34 BauGB in Einklang steht. Die Planungshoheit einer Gemeinde ist bereits berührt, wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen oder verwirklicht wird. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers unterliegt die Situation im Gemeindegebiet überall dort dem Vorbehalt planerischer Bestimmung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung durch die Gemeinde, wo die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht schon durch eine qualifizierte Bauleitplanung gesteuert wird. Zur Sicherung ihrer planerischen Handlungsfreiheit wird in § 36 BauGB Vorsorge dafür getroffen, dass die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde hier mitentscheidend beteiligt ist. Sie hat - wie bereits ausgeführt - ebenso wie die Baugenehmigungsbehörde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vollumfänglich zu prüfen.

Hiervon ausgehend ist das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht nach § 34 BauGB zulässig. Auf der Grundlage der durchgeführten Ortsbesichtigung geht die Kammer davon aus, dass vorliegend § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO und nicht § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich ist.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht dagegen gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es in dem Baugebiet zulässig wäre.

Die „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 BauGB reicht einmal so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens so weit, wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Ferner darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade auf dem vorhandenen Baugrundstück oder nur auf ganz wenigen Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr ist die Bebauung auch in der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit zu berücksichtigen, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. Ist die maßgebliche Umgebung - wie hier - teilweise mit Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beplant, ist auch dieser Teil in die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung einzubeziehen, weil dadurch der städtebaulich maßgebliche Zusammenhang nicht unterbrochen wird.

Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich demnach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen.

Nach diesen Grundsätzen bestimmt die Kammer auf der Grundlage der Ortsbesichtigung vom 8. März 2013 den maßgeblichen Umgriff auf die gesamte Bebauung entlang der A-Straße und zwar auf beiden Seiten sowie auf sämtliche Bauwerke entlang der B-Straße einschließlich der außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Grundstücke westlich der D-Straße (Grundstücke Flurstück-Nrn. …, … und …). Die folgende Luftaufnahme mag dies verdeutlichen (rote Markierung = Umgriff, gelbe Markierung = Vorhabengrundstück):

Die Ortsbesichtigung hat gezeigt, dass das Anwesen der Beigeladenen durch die Bebauung innerhalb des genannten Bereichs wechselseitig geprägt wird. Dies gilt zunächst für die Bebauung in der A-Straße. Nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Kammer gewonnenen Eindruck unterbricht diese rund 220 m lange Straße die Bebauung nördlich und südlich der Straße den Bebauungszusammenhang nicht. Denn die A-Straße ist einschließlich der Bürgersteige überwiegend nur 6 m breit und hat lediglich eine untergeordnete Verkehrsbedeutung. Auf beiden Seiten der Straße stehen weit überwiegend Wohngebäude sowie auf zwei Grundstücken Nebengebäude (siehe die bei der Ortsbesichtigung angefertigten Bilder 4 - 13).

Im Süden endet der Umgriff am A-Bach (siehe die Bilder 20, 23 und 24), südlich davon beginnt der Außenbereich. Infolgedessen kann sich die Beigeladene nicht auf die landwirtschaftliche Nutzung sowie Tierhaltung auf den südlich des A-Bachs gelegenen Grundstücken berufen (siehe die Bilder 21 und 22). Was jenseits der Grenze des Innenbereichs im Außenbereich an privilegierten oder nicht privilegierten Gebäuden oder sonstigen Nutzungen vorhanden ist, gibt für die benachbarte Innenbereichsbebauung keinen geeigneten Maßstab ab.

Zur „näheren Umgebung“ zählt die Kammer auch die Bebauung nördlich des Vorhabengrundstücks im Neubaugebiet „B“ bis zur D-Straße. Die Ortsbesichtigung hat insbesondere gezeigt, dass der nördlich des Vorhabengrundstücks verlaufenden Straße „Am Brennofen“ keine trennende Wirkung zukommt. Diese Straße verfügt über keinen eigenständigen Bürgersteig und ist nur ca. 6 m breit. Von der Freifläche hinter der Scheune auf dem Vorhabengrundstück ist die Bebauung im Neubaugebiet ohne Weiteres wahrnehmbar; die Beigeladene hat die Freifläche sogar mit einem Sichtschutz versehen (siehe die Bilder 3 und 15). Im Übrigen weisen die Grundstücke nördlich des Vorhabengrundstücks von der Grundfläche eine vergleichbare Entwicklung auf.

Im Osten endet die „nähere Umgebung“ nach Ansicht der Kammer an der Einmündung der A-Straße in die C-Straße und dem Abzweig in die D-Straße. Hier bildet die aus Süden kommende und nach Osten abbiegende C-Straße eine Zäsur und hat hinsichtlich der näheren Umgebung eine Trennungsfunktion. Bei der ca. 9 m breiten C-Straße handelt es sich um die Ortsdurchfahrt der Landesstraße …, die - wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - relativ stark befahren ist. Die beidseitige Bebauung auf der C-Straße östlich der Kreuzung A-Straße/D-Straße/C-Straße ist mit ihrer eher dörflichen Baustruktur und überwiegender Haus-Hof-Bauweise mit einer größeren Bautiefe von der Bebauung in der A-Straße deutlich abgetrennt (siehe insbesondere die Bilder 19 und 28, auf denen das Pfarrhaus auf dem Anwesen A-Straße 2, das einen optischen und baulichen Riegel bildet, zu erkennen ist) und hat keine prägende Wirkung mehr auf das Vorhabengrundstück der Beigeladenen (siehe die Bilder 27 - 30). Infolgedessen bleiben der Einordnung der „näheren Umgebung“ der Milchviehbetrieb in der C-Straße 29 und die Nebenerwerbswinzerbetriebe in den Anwesen C-Straße 21, 25, 26 und 31 ebenso außer Betracht wie die Hühnerhaltung auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 13.

Geht man von dem dargestellten Umgriff aus, so kommt hier hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO zur Anwendung, da die maßgebliche Umgebung nach Auffassung der Kammer ausschließlich bauliche Elemente enthält, die einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen sind.

Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Allgemein zulässig sind nach § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zugelassen werden können gemäß Abs. 3 der genannten Vorschrift Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.

Die bezeichnete nähere Umgebung ist nahezu ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut. Nördlich der A-Straße stehen allein auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen und dem Grundstück Flurstück-Nr. … im hinteren Grundstücksbereich Nebengebäude, die jedoch seit vielen Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden sind (s. auch die Angaben der Ortsbürgermeisterin der Klägerin beim Ortstermin am 8. März 2013, Seite 4 des Protokolls). Auch auf den nördlich der A-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Brennofen“ gelegenen Grundstücken, die nach dem Bebauungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen sind, stehen nur Wohngebäude. Das Pfarrhaus auf dem Anwesen A-Straße 2 ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig.

Die Bebauung auf der Südseite der A-Straße führt nach Ansicht der Kammer nicht zu einer anderen rechtlichen Einordnung der näheren Umgebung. Zwar befinden sich dort neben zahlreichen Wohngebäuden auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 jeweils im südlichen Grundstücksbereich größere Nebengebäude (s. die Bilder 5 - 9, 23 und 24), die früher zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurden. Diese Nebengebäude sind indessen nicht geeignet, die nähere Umgebung als faktisches Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO oder als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter zu qualifizieren.

Ein faktisches Dorfgebiet scheidet von vornherein aus. Zwar hängt der Charakter eines Dorfgebiets nach § 5 BauNVO nicht davon ab, dass die dort zulässigen Hauptnutzungen in einem annähernd gleichen Verhältnis oder jedenfalls in einem bestimmten prozentualen Verhältnis zu einander stehen. Es reicht vielmehr aus, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (noch) vorhanden sind und das Gebiet dörflich prägen. Ein faktisches Dorfgebiet setzt aber intakte Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe voraus. Aktive landwirtschaftliche Betriebe sind in dem betreffenden Bereich aber nicht mehr vorhanden.

Die Bebauung auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 mit größeren Nebengebäuden rechtfertigt ebenso wenig die Qualifizierung der näheren Umgebung als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter. Gemengelagen sind Gebiete mit mehr oder weniger engem Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen, vor allem Gebiete mit Wohnbebauung und gewerblichen Anlagen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist von einer solchen ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet ausgegangen bei bestehender Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wurde.

Diese Beschreibung trifft auf die Bebauung auf der Südseite der A-Straße jedoch nicht zu. Denn die Nebengebäude auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 werden seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt (s. die Angaben der Ortsbürgermeisterin der Klägerin beim Ortstermin am 8. März 2013, Seite 3 und 4 des Protokolls).

Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang nicht die unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vertretene Auffassung des Kreisrechtsausschusses, der Altbestand auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 sei anfällig für die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung und müsse daher hier Berücksichtigung finden. Da vorliegend die landwirtschaftliche Nutzung auf den genannten Anwesen seit mehr als 20Jahren aufgegeben wurde - trotz der Festsetzung des Anwesens A-Straße 19 als Teil eines Dorfgebiet im Jahre 1995 ist eine Wiederinbetriebnahme gerade nicht erfolgt -, ist nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen. Damit sieht die Kammer keinen Anlass, eine „Anfälligkeit“ für die erneute Aufnahme einer anderen Nutzung als dem Wohnen anzunehmen.

Ist das Anwesen der Beigeladenen dementsprechend einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO zuzuordnen, richtet sich die Zulässigkeit der Pferdehaltung somit danach, ob die Haltung von fünf Pferden im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Zulässigkeit der Tierhaltung beurteilt sich im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB unmittelbar nach § 14 BauNVO. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bestimmt, dass soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung gehören. Die Zulässigkeit der Pferdehaltung der Beigeladenen richtet sich dementsprechend zunächst nach der Gebietseinstufung und sodann nach der dort typischerweise zu erwartenden Nutzung, mithin die Wohnbedürfnisse, die Ortsüblichkeit und die konkrete Situation im jeweiligen Baugebiet. Charakterisierend sind ferner die Lage und die Größe der Grundstücke im Baugebiet oder die Dichte der Bebauung. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Danach ist die Pferdehaltung der Beigeladenen im vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Da es sich bei Pferden um „Großtiere“ handelt, kommt allein die Zulassung einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in Betracht. Nach einhelliger Meinung entspricht die Haltung von Pferden jedoch grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.

In besonders gelagerten Fällen kann aber auch in allgemeinen Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könnte. Vorliegend hat das Vorhabengrundstück der Beigeladenen jedoch keine Randlage, insbesondere grenzen Scheune und Freifläche auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen nicht direkt an Weideflächen im Außenbereich. Vielmehr ist das Vorhabengrundstück der Beigeladenen in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben.

Verstößt damit das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO, so war der Kreisrechtsausschuss des Beklagten nicht berechtigt, das versagte Einvernehmen der Klägerin zu ersetzen. Diese ist durch den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 dadurch in ihren Rechten verletzt.

War der Klage daher bereits aus diesem Grund stattzugeben, so braucht die Kammer nicht mehr näher darauf eingehen, ob das Vorhaben der Beigeladenen möglicherweise auch gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
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published on 08/03/2013 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. August 2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. August 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten.

2

Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … in A-Dorf, A-Straße 8. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von A-Dorf. Im südlichen Grundstücksbereich errichtet die Beigeladene nach erfolgtem Abriss eines verfallenen Wohnhauses momentan ein neues Wohngebäude. Im Mittelteil schließt sich ein von Ost nach West über die gesamte Grundstücksbreite reichende Scheune an, die die Beigeladene zur temporären Unterbringung von Pferden nutzt. Nördlich der Scheune befindet sich eine ca. 60 qm große Freifläche, die zum Auslauf von Pferden hergerichtet ist. Das Vorhabengrundstück grenzt im Norden an einen schmalen Grünstreifen und die bereits im Geltungsbereich des 1995 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans „B“ liegende Straße B-Straße an. Der Bebauungsplan setzt u.a. für die nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest. Für den westlichen Bereich, der vom Vorhabengrundstück aus gesehen in einer Entfernung von knapp 30 m beginnt, setzt der Bebauungsplan ein Dorfgebiet fest. Die beiden dazwischen gelegenen Grundstücke nördlich der A-Straße sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Östlich des Vorhabengrundstücks schließen sich nördlich der A-Straße mehrere Wohngebäude sowie das Pfarrhaus an. Südlich der A-Straße stehen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bebauungsplangebiets ebenfalls Wohngebäude. Auf den Grundstücken A-Straße 13 und 19 stehen noch ehemalige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die seit über 20 Jahren nicht mehr entsprechend genutzt worden sind. Die A-Straße mündet im Osten in die aus Süden kommende und nach Osten abbiegende C-Straße; nach Norden zweigt die D-Straße ab. Im weiteren Verlauf der C-Straße in Richtung Osten stehen Wohn- und Nebengebäude. In dem Anwesen C-Straße 29 befindet sich ein Milchviehbetrieb, in den Anwesen C-Straße 21, 25, 26 und 31 Nebenerwerbswinzerbetriebe. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme der betroffenen Umgebung dienen (rot markierte Fläche = Vorhabengrundstück, grün umrandeter Bereich = Geltungsbereich des Bebauungsplans, orange = allgemeines Wohngebiet, blau = Dorfgebiet):

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3

Am 10. Mai 2010 stellte die Beigeladene über die Verbandsgemeindeverwaltung V eine Bauvoranfrage zwecks Beantwortung der Frage, ob die temporäre Haltung von Kleinpferden auf dem Vorhabengrundstück in der A-Straße 8 bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dieser Antrag ging am 8. Juli 2010 bei dem Beklagten ein. Der Gemeinderat der Klägerin hatte zuvor in seiner Sitzung vom 29. Juni 2010 das Einvernehmen bezüglich der Nutzung der bestehenden Scheune als Pferdestall vorbehaltlich der Nachbarzustimmung erteilt. Daneben hatte der Gemeinderat der Klägerin in Bezug auf die beabsichtigte Nutzung des Vorhabengrundstücks als Freilauf für die Pferde mit der Begründung das Einvernehmen versagt, das Vorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung mit der Eigenart der näheren Umgebung nicht vereinbar und zudem gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslos. In seiner weiteren Sitzung vom 20. September 2010 versagte der Gemeinderat der Klägerin insgesamt das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen.

4

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2011 die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids mit der Begründung ab, es könne offen bleiben, ob das Vorhaben sich nach der Art der baulichen Nutzung innerhalb des Umgebungsrahmens halte, denn eine Pferdehaltung auch im Freien sei an dieser Stelle gegenüber der Nachbarschaft jedenfalls rücksichtslos.

5

Die Beigeladene legte dagegen am 25. Februar 2011 Widerspruch ein. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung hörte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2012 im Hinblick die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an. Daraufhin bekräftigte der Gemeinderat der Klägerin die Einvernehmensversagung mit Ratsbeschluss vom 16. Juli 2012.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Bescheid vom 26. Januar 2011 unter gleichzeitiger Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens auf und erteilte der Beigeladenen einen positiven Bauvorbescheid zu der Frage: „Ist die Nutzung des ehemaligen Stall- und Scheunengebäudes sowie der Freiflächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. … und … in A-Dorf für die Haltung von bis zu 5 Kleinpferden (Isländer) bauplanungsrechtlich zulässig?"

7

Der Kreisrechtsausschuss fügte dem Bauvorbescheid die folgenden Inhaltsbestimmungen bei:

8

a) Der im Bauvorbescheidsverfahren vorgelegte Lageplan (Bl. 57 der Akte …………….) ist Bestandteil des Bauvorbescheids.

9

b) Ein Auslauf aus dem ehemaligen Stall- und Scheunengebäude auf die Freifläche der Parzelle Flst.-Nr. … (Vorderhof zur A-Straße) ist ausgeschlossen.

10

c) Die Auslauffläche auf der Parzelle Flst.-Nr. 427 (rückwärtiger Grundstücksbereich zu der B-Straße muss zur Grenze des westlichen Nachbargrundstücks Flst.-Nr. …. sowie zu der nördlich angrenzenden öffentlichen Straßenparzelle/Grünfläche Flst.-Nr. …. jeweils einen Abstand von mindestens 3,5 m einhalten.

11

d) Von der Auslauffläche ist an jedem Tag ihrer Benutzung mindestens einmal der anfallende Pferdemist vollständig aufzunehmen („Abäpfeln"). Der Pferdemist, auch soweit er im Stallgebäude anfällt, ist mindestens einmal wöchentlich von dem Grundstück abzufahren. Einzelheiten der Lagerung bis zur Abfuhr sind in der späteren Baugenehmigung festzulegen.

12

e) In der Baugenehmigung sind weiter gehende Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen der Pferdehaltung vorzubehalten.“

13

Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, nach der Art der baulichen Nutzung füge sich eine Pferdehaltung in die hier maßgebliche Umgebung grundsätzlich ein. Denn die maßgebliche Umgebung sei in einer Weise dörflich geprägt, dass ihre Qualifizierung als faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet ausscheide. Die nähere Umgebung, die auch noch die zwischen ca. 115 und 220 m von dem Vorhabengrundstück entfernten noch aktiv betriebenen landwirtschaftlichen Hofstellen auf den Grundstücken C-Straße 21, 25, 29, 31 und 26 einschließe, weise vielmehr einen Rahmen vorhandener Nutzungen auf, der nach den Maßstäben des § 34 Abs. 1 BauGB durch die Zulassung einer Pferdehaltung nicht überschritten würde. Die Zulässigkeit des Vorhabens scheitere auch nicht an dem Gebot der Rücksichtnahme. Die Beigeladene plane keine ganzjährige Haltung ihrer Kleinpferde auf dem Grundstück, sondern wolle die Tiere überwiegend auf der Weide halten. Nur aus Anlass des Hufbeschlags oder bei besonders widriger Witterung sei die Verbringung auf das Vorhabengrundstück vorgesehen. Durch die vorgesehenen Vorkehrungen wie regelmäßiges Misten und Abäppeln könne für die Nachbarschaft ein Ausmaß von Beeinträchtigungen, das in dörflicher Umgebung nicht mehr hingenommen werden müsse, vermieden werden.

14

Die Klägerin hat gegen den ihr am 20. August 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid am 20. September 2012 Klage erhoben. Sie trägt vor, der vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten erteilte Bauvorbescheid sei rechtswidrig. In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen existierten im Innenbereich keine genehmigten Pferdehaltungen. Tierhaltungen im angrenzenden Außenbereich seien irrelevant, da zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB nicht im Außenbereich liegende bauliche Anlagen oder Nutzungen zählten. Die nähere Umgebung beschränke sich hier auf die Bebauung auf beiden Seiten der A-Straße, soweit diese von dem Baugrundstück aus wahrnehmbar sei, sowie auf das sich nördlich an das Baugrundstück Flst-Nr. … unmittelbar anschließende Neubaugebiet „Am Brennofen". Das Vorhabengrundstück liege weder in einem faktischen Dorfgebiet noch in einem Gebiet mit nachwirkendem Dorfcharakter, da die landwirtschaftliche Nutzung in diesem Gebiet bereits vor Jahrzehnten aufgegeben worden sei. Die Eigenart der oben definierten näheren Umgebung stelle sich entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten im konkreten Fall als eine von Wohnnutzung dominierte Gemengelage dar, in die sich die Pferdehaltung der Beigeladenen nicht einfüge. Im Übrigen verstoße die Pferdehaltung der Beigeladenen auf dem Vorhabengrundstück gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

15

Die Klägerin beantragt,

16

den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Germersheim vom 8. August 2012 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er verweist zur Begründung weitgehend auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und betont nochmals, dass für die Einordnung der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks auch die in der C-Straße befindlichen immer noch aktiv betriebenen landwirtschaftlichen Hofstellen prägend seien, insbesondere der Betrieb mit Großtierhaltung in der C-Straße 29.

20

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

21

Sie wendet ein, in der näheren Umgebung, die der eines Dorfgebiets entspreche, würden Tiere gehalten und landwirtschaftliche Bodenbearbeitung betrieben. Zwecks Verbesserung des Nachbarschaftsschutzes habe sie im Stallgebäude neue Türen und Fenster vorgesehen, die bei Anwesenheit der Pferde für die Nachtzeit geschlossen werden könnten. Der Auslauf sei drainiert und mit Ecoraster versehen worden, die das tägliche und rückstandsfreie Reinigen des Auslaufs ermöglichten. Im Übrigen würden die Pferde nur zum Hufbeschlag und bei schlechter Witterung auf dem Vorhabengrundstück untergebracht. Im Jahre 2012 seien dies nur 72 Tage gewesen.

22

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 8. März 2013.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2013.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

25

I. Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. August 2012 ist gemäß § 42 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch ansonsten zulässig.

26

Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Erteilung des Bauvorbescheids in ihrer nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG - geschützten Planungshoheit verletzt zu sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NJOZ 2006, 1717 m. w. N.).

27

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens entgegen, da diese gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich war. Danach bedarf es vor Erhebung der Anfechtungsklage keiner Nachprüfung des Verwaltungsaktes auf Recht- und Zweckmäßigkeit, wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin durch den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird.

28

II. In der Sache ist die Klage begründet. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kreisrechtsausschuss war nicht berechtigt, den von der Beigeladenen begehrten Bauvorbescheid zu erteilen.

29

Gemäß § 72 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO - kann die Bauherrin oder der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Nach § 72 Satz 3 LBauO gilt u. a. § 71 LBauO, der die Ersetzung des Einvernehmens regelt, entsprechend.

30

Die letztgenannte Bestimmung hatte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hier zu beachten. Da das Bauvorhaben des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich von A-Dorf verwirklicht werden soll, richtet sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch - BauGB -. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB kann gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde aber nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den Gründen versagt werden, die sich aus den vorgenannten Vorschriften ergeben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

31

Vorliegend hatte der Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 29. Juni 2010 zum einen das Einvernehmen bezüglich der Nutzung der bestehenden Scheune als Pferdestall vorbehaltlich der Nachbarzustimmung erteilt und zum anderen das Einvernehmen in Bezug auf die beabsichtigte Nutzung des Vorhabengrundstücks als Freilauf für die Pferde das Einvernehmen versagt. Nachdem die Beigeladene ihr Vorhaben weiter präzisiert hatte, versagte der Gemeinderat der Klägerin in seiner weiteren Sitzung vom 20. September 2010 insgesamt das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen.

32

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine Bindung der Gemeinde an die von ihr abgegebene Erklärung des Einvernehmens erst dann besteht, wenn die Erklärung durch die Erteilung des Vorbescheids oder der Baugenehmigung gegenüber dem Bauantragsteller ihre Rechtswirkung entfaltet (s. dazu näher Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2012, § 36 Rn. 32). Denn der Gemeinderat der Klägerin hat innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen insgesamt versagt.

33

Die Erklärung des Einvernehmens kann in bestimmter Weise mit Nebenbestimmungen versehen werden (Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 36 Rn. 36). Zwar darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht von der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, wenn der Bauwerber einen unbeschränkten Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids oder der Baugenehmigung - und damit auch auf das unbeschränkte Einvernehmen der Gemeinde - hat. Anders ist es aber dann, wenn ein Anspruch nach §§ 31, 33-35 BauGB nicht besteht, die von der Gemeinde geforderten Voraussetzungen, die z.B. in Form von Nebenbestimmungen der Baugenehmigung beigefügt werden sollen, aber gerade dazu dienen sollen, die Anspruchsvoraussetzungen zu schaffen (Roeser in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Oktober 2012, § 36 Rn. 19). Vorliegend hat der Gemeinderat der Klägerin in der Sitzung vom 29. Juni 2010 seine Bedenken gegen eine Pferdehaltung im Stallgebäude der Beigeladenen wegen der Immissionsträchtigkeit der Pferdeunterbringung auf dem Grundstück nur unter der Voraussetzung der Zustimmung der Nachbarn zurückgestellt. Da die Gemeinde wie die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des § 36 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vollumfänglich - und damit auch einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften - zu prüfen hat (BVerwG, NVwZ 2000, 1048; OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2006, 1873), war sie daher berechtigt, die Erteilung des Einvernehmens vom Einverständnis der betroffenen Nachbarn abhängig zu machen. Denn ein Nachbar kann auf die ihm zustehenden öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche wirksam verzichten (ausführlich dazu Schröer/Dziallas, NVwZ 2004, 134). Da hier die Nachbarzustimmung fehlte, war die Erklärung des Gemeinderats der Klägerin vom 29. Juni 2010 auch in Bezug auf die Unterbringung der Pferde im Stallgebäude als Versagung des Einvernehmens zu verstehen.

34

Hatte der Gemeinderat der Klägerin somit rechtzeitig das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen versagt, kam die Erteilung eines Bauvorbescheids durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten nach Ablehnung des Antrags durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten nur mittels Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in Betracht. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in den § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 Abs. 5 LBauO geregelt.

35

Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB schafft die Grundlage dafür, dass der bauplanungsrechtliche Schutz der kommunalen Planungshoheit im Einzelfall seine Grenze findet in einem verwaltungsbehördlichen Ersetzungsakt, der die rechtswidrige Bewahrung und Durchsetzung dieser Schutzgewährleistung unterbindet. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ermächtigt die „nach Landesrecht zuständige Behörde“, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen. Hiervon hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er in § 2 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BauGB die nach § 71 LBauO zuständige Behörde zur zuständigen Behörde zur Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt hat. § 71 LBauO regelt die verfahrensrechtliche und prozessuale Ausgestaltung der Ersetzung des Einvernehmens näher (s. hierzu Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, 3. Auflage 2012, § 71 Rn. 1 ff.; s. auch Horn, NVwZ 2002, 406).

36

Nach § 71 Abs. 1 LBauO kann das Einvernehmen der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ersetzt werden, wenn eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr u. a. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

37

Zwar hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten das Einvernehmen der Klägerin in formeller Hinsicht beanstandungsfrei ersetzt. Insbesondere hat er die Klägerin, wie dies § 71 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 LBauO verlangt (s. dazu näher VG Neustadt, NVwZ-RR 2007, 338), vor seiner Entscheidung angehört und ihr Gelegenheit gegeben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

38

In materieller Hinsicht lagen die Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens indessen nicht vor.

39

In dem Baugenehmigungsverfahren hat die Klägerin als Ausfluss ihrer Planungshoheit das Recht, das Bauvorhaben abzuwehren, sofern es nicht mit § 34 BauGB in Einklang steht. Die Planungshoheit einer Gemeinde ist bereits berührt, wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen oder verwirklicht wird. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers unterliegt die Situation im Gemeindegebiet überall dort dem Vorbehalt planerischer Bestimmung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung durch die Gemeinde, wo die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht schon durch eine qualifizierte Bauleitplanung gesteuert wird. Zur Sicherung ihrer planerischen Handlungsfreiheit wird in § 36 BauGB Vorsorge dafür getroffen, dass die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde hier mitentscheidend beteiligt ist. Sie hat - wie bereits ausgeführt - ebenso wie die Baugenehmigungsbehörde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vollumfänglich zu prüfen.

40

Hiervon ausgehend ist das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht nach § 34 BauGB zulässig. Auf der Grundlage der durchgeführten Ortsbesichtigung geht die Kammer davon aus, dass vorliegend § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO und nicht § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich ist.

41

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht dagegen gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es in dem Baugebiet zulässig wäre (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 982).

42

Die „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 BauGB reicht einmal so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens so weit, wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, BauR 2009, 1564; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. August 2012 - 8 A 10344/12.OVG -, juris). Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Ferner darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade auf dem vorhandenen Baugrundstück oder nur auf ganz wenigen Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr ist die Bebauung auch in der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit zu berücksichtigen, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwGE 55, 369). Ist die maßgebliche Umgebung - wie hier - teilweise mit Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beplant, ist auch dieser Teil in die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung einzubeziehen, weil dadurch der städtebaulich maßgebliche Zusammenhang nicht unterbrochen wird (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 14).

43

Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich demnach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, BauR 2009, 1564). Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris - m.w.N.).

44

Nach diesen Grundsätzen bestimmt die Kammer auf der Grundlage der Ortsbesichtigung vom 8. März 2013 den maßgeblichen Umgriff auf die gesamte Bebauung entlang der A-Straße und zwar auf beiden Seiten sowie auf sämtliche Bauwerke entlang der B-Straße einschließlich der außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Grundstücke westlich der D-Straße (Grundstücke Flurstück-Nrn. …., ….. und ….). Die folgende Luftaufnahme mag dies verdeutlichen (rote Markierung = Umgriff, gelbe Markierung = Vorhabengrundstück):

Abbildung
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45

Die Ortsbesichtigung hat gezeigt, dass das Anwesen der Beigeladenen durch die Bebauung innerhalb des genannten Bereichs wechselseitig geprägt wird. Dies gilt zunächst für die Bebauung in der A-Straße. Nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Kammer gewonnenen Eindruck unterbricht diese rund 220 m lange Straße die Bebauung nördlich und südlich der Straße den Bebauungszusammenhang nicht (vgl. zur trennenden Wirkung einer öffentlichen Straße BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - juris; Bay.VGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 2 ZB 12.198 -, juris). Denn die A-Straße ist einschließlich der Bürgersteige überwiegend nur 6 m breit und hat lediglich eine untergeordnete Verkehrsbedeutung. Auf beiden Seiten der Straße stehen weit überwiegend Wohngebäude sowie auf zwei Grundstücken Nebengebäude (siehe die bei der Ortsbesichtigung angefertigten Bilder 4 – 13).

46

Im Süden endet der Umgriff am A-Bach (siehe die Bilder 20, 23 und 24), südlich davon beginnt der Außenbereich. Infolgedessen kann sich die Beigeladene nicht auf die landwirtschaftliche Nutzung sowie Tierhaltung auf den südlich des A-Bachs gelegenen Grundstücken berufen (siehe die Bilder 21 und 22). Was jenseits der Grenze des Innenbereichs im Außenbereich an privilegierten oder nicht privilegierten Gebäuden oder sonstigen Nutzungen vorhanden ist, gibt für die benachbarte Innenbereichsbebauung keinen geeigneten Maßstab ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 28.81 –; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, a.a.O., § 34 Rn. 36).

47

Zur „näheren Umgebung“ zählt die Kammer auch die Bebauung nördlich des Vorhabengrundstücks im Neubaugebiet „B“ bis zur D-Straße. Die Ortsbesichtigung hat insbesondere gezeigt, dass der nördlich des Vorhabengrundstücks verlaufenden Straße „Am Brennofen“ keine trennende Wirkung zukommt. Diese Straße verfügt über keinen eigenständigen Bürgersteig und ist nur ca. 6 m breit. Von der Freifläche hinter der Scheune auf dem Vorhabengrundstück ist die Bebauung im Neubaugebiet ohne Weiteres wahrnehmbar; die Beigeladene hat die Freifläche sogar mit einem Sichtschutz versehen (siehe die Bilder 3 und 15). Im Übrigen weisen die Grundstücke nördlich des Vorhabengrundstücks von der Grundfläche eine vergleichbare Entwicklung auf.

48

Im Osten endet die „nähere Umgebung“ nach Ansicht der Kammer an der Einmündung der A-Straße in die C-Straße und dem Abzweig in die D-Straße. Hier bildet die aus Süden kommende und nach Osten abbiegende C-Straße eine Zäsur und hat hinsichtlich der näheren Umgebung eine Trennungsfunktion. Bei der ca. 9 m breiten C-Straße handelt es sich um die Ortsdurchfahrt der Landesstraße …, die – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat – relativ stark befahren ist. Die beidseitige Bebauung auf der C-Straße östlich der Kreuzung A-Straße/D-Straße/C-Straße ist mit ihrer eher dörflichen Baustruktur und überwiegender Haus-Hof-Bauweise mit einer größeren Bautiefe von der Bebauung in der A-Straße deutlich abgetrennt (siehe insbesondere die Bilder 19 und 28, auf denen das Pfarrhaus auf dem Anwesen A-Straße 2, das einen optischen und baulichen Riegel bildet, zu erkennen ist) und hat keine prägende Wirkung mehr auf das Vorhabengrundstück der Beigeladenen (siehe die Bilder 27 – 30). Infolgedessen bleiben der Einordnung der „näheren Umgebung“ der Milchviehbetrieb in der C-Straße 29 und die Nebenerwerbswinzerbetriebe in den Anwesen C-Straße 21, 25, 26 und 31 ebenso außer Betracht wie die Hühnerhaltung auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 13.

49

Geht man von dem dargestellten Umgriff aus, so kommt hier hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zur Anwendung, da die maßgebliche Umgebung nach Auffassung der Kammer ausschließlich bauliche Elemente enthält, die einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen sind.

50

Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Allgemein zulässig sind nach § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zugelassen werden können gemäß Abs. 3 der genannten Vorschrift Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.

51

Die bezeichnete nähere Umgebung ist nahezu ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut. Nördlich der A-Straße stehen allein auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen und dem Grundstück Flurstück-Nr. … im hinteren Grundstücksbereich Nebengebäude, die jedoch seit vielen Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden sind (s. auch die Angaben der Ortsbürgermeisterin der Klägerin beim Ortstermin am 8. März 2013, Seite 4 des Protokolls). Auch auf den nördlich der A-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Brennofen“ gelegenen Grundstücken, die nach dem Bebauungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen sind, stehen nur Wohngebäude. Das Pfarrhaus auf dem Anwesen A-Straße 2 ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig.

52

Die Bebauung auf der Südseite der A-Straße führt nach Ansicht der Kammer nicht zu einer anderen rechtlichen Einordnung der näheren Umgebung. Zwar befinden sich dort neben zahlreichen Wohngebäuden auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 jeweils im südlichen Grundstücksbereich größere Nebengebäude (s. die Bilder 5 – 9, 23 und 24), die früher zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurden. Diese Nebengebäude sind indessen nicht geeignet, die nähere Umgebung als faktisches Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO oder als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter zu qualifizieren.

53

Ein faktisches Dorfgebiet scheidet von vornherein aus. Zwar hängt der Charakter eines Dorfgebiets nach § 5 BauNVO nicht davon ab, dass die dort zulässigen Hauptnutzungen in einem annähernd gleichen Verhältnis oder jedenfalls in einem bestimmten prozentualen Verhältnis zu einander stehen. Es reicht vielmehr aus, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (noch) vorhanden sind und das Gebiet dörflich prägen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris m.w.N.). Ein faktisches Dorfgebiet setzt aber intakte Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe voraus (Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2007 - 25 B 05.1076 -, juris). Aktive landwirtschaftliche Betriebe sind in dem betreffenden Bereich aber nicht mehr vorhanden.

54

Die Bebauung auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 mit größeren Nebengebäuden rechtfertigt ebenso wenig die Qualifizierung der näheren Umgebung als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter. Gemengelagen sind Gebiete mit mehr oder weniger engem Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen, vor allem Gebiete mit Wohnbebauung und gewerblichen Anlagen (Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 52). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris; vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO -, juris) ist von einer solchen ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet ausgegangen bei bestehender Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wurde.

55

Diese Beschreibung trifft auf die Bebauung auf der Südseite der A-Straße jedoch nicht zu. Denn die Nebengebäude auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 werden seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt (s. die Angaben der Ortsbürgermeisterin der Klägerin beim Ortstermin am 8. März 2013, Seite 3 und 4 des Protokolls).

56

Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang nicht die unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 19. September 2007 - 25 B 05.1076 -, juris) vertretene Auffassung des Kreisrechtsausschusses, der Altbestand auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 sei anfällig für die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung und müsse daher hier Berücksichtigung finden. Da vorliegend die landwirtschaftliche Nutzung auf den genannten Anwesen seit mehr als 20 Jahren aufgegeben wurde - trotz der Festsetzung des Anwesens A-Straße 19 als Teil eines Dorfgebiet im Jahre 1995 ist eine Wiederinbetriebnahme gerade nicht erfolgt -, ist nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen (vgl. BVerwGE 75, 34). Damit sieht die Kammer keinen Anlass, eine „Anfälligkeit“ für die erneute Aufnahme einer anderen Nutzung als dem Wohnen anzunehmen.

57

Ist das Anwesen der Beigeladenen dementsprechend einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zuzuordnen, richtet sich die Zulässigkeit der Pferdehaltung somit danach, ob die Haltung von fünf Pferden im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Dies ist hier nicht der Fall.

58

Die Zulässigkeit der Tierhaltung beurteilt sich im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB unmittelbar nach § 14 BauNVO (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bestimmt, dass soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung gehören. Die Zulässigkeit der Pferdehaltung der Beigeladenen richtet sich dementsprechend zunächst nach der Gebietseinstufung und sodann nach der dort typischerweise zu erwartenden Nutzung, mithin die Wohnbedürfnisse, die Ortsüblichkeit und die konkrete Situation im jeweiligen Baugebiet (vgl. Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 20d). Charakterisierend sind ferner die Lage und die Größe der Grundstücke im Baugebiet oder die Dichte der Bebauung (Bay. VGH, BayVBl 2010, 193). Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010
- 1 A 11294/09.OVG -, juris).

59

Danach ist die Pferdehaltung der Beigeladenen im vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Da es sich bei Pferden um „Großtiere“ handelt (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, BauR 2013, 63; OVG Niedersachsen, BauR 2009, 210), kommt allein die Zulassung einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in Betracht. Nach einhelliger Meinung entspricht die Haltung von Pferden jedoch grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (s. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. März 2007 - 3 M 14/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2004, 181; VG Würzburg, Urteil vom 14. Juni 2012 - W 5 K 11.980 -, juris; Bielenberg in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 20d).

60

In besonders gelagerten Fällen kann aber auch in allgemeinen Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könnte (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris für den Fall der Haltung von drei Reitpferden; Bay. VGH, BauR 2010, 193 für den Fall der Haltung eines Pferdes und eines Esels; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO -, juris für den Fall der Haltung von vier Kleinpferden). Vorliegend hat das Vorhabengrundstück der Beigeladenen jedoch keine Randlage, insbesondere grenzen Scheune und Freifläche auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen nicht direkt an Weideflächen im Außenbereich. Vielmehr ist das Vorhabengrundstück der Beigeladenen in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben.

61

Verstößt damit das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, so war der Kreisrechtsausschuss des Beklagten nicht berechtigt, das versagte Einvernehmen der Klägerin zu ersetzen. Diese ist durch den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 dadurch in ihren Rechten verletzt.

62

War der Klage daher bereits aus diesem Grund stattzugeben, so braucht die Kammer nicht mehr näher darauf eingehen, ob das Vorhaben der Beigeladenen möglicherweise auch gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt (zum Prüfungsumfang s. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2006, 1873).

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.

64

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

65

Beschluss

66

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.