Baugesetzbuch - BBauG | § 141 Vorbereitende Untersuchungen

(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

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22 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 141 BBauG.

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2016 - M 1 K 15.3435

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte vom 21. Juni 2015 bis zum 10. Oktober 2015 verpflichtet war, der Klägerin die am ... März 2015 eingereichten Bauvorlagen zu genehmigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Mai 2016 - AN 9 K 15.01199

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2017 - 15 ZB 17.848 920

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor I. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen. II. Der Streitwert wird vorläufig auf 59.508,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung („Einbau einer Spielhal

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Feb. 2017 - Au 5 K 16.916

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2015 i.d.F. vom 11. Februar 2016 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle für das Grundstück ... in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 15 ZB 17.1813

bei uns veröffentlicht am 18.09.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es den Klageantrag betrifft, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 201

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 15 AS 17.1006

bei uns veröffentlicht am 18.09.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.975,40 Euro festgesetzt. Gründe I. Mit Antrag vom 17. Dezember 201

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Apr. 2019 - AN 9 K 17.01435, AN 9 K 18.00476

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheides für das Bauvorhaben einer Nutzungsänderung von G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2015 - 2 ZB 13.2084

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 17.425,-

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juni 2017 - 15 N 15.2769

bei uns veröffentlicht am 16.06.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2014 - 2 B 13.2570

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Jan. 2017 - B 2 K 16.111

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrags

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Nov. 2016 - 3 S 572/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Wollhausplatz II" der Antragsgegnerin vom 12.12.2014 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Nov. 2016 - 3 S 174/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanier

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Nov. 2015 - 7 D 70/14.NE

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE - in L.    -C.         , S.         , A.         und T.    “ (Sanierungsgebiet ESIE) vom 3.7.2013 ist unwirksam. Die A

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Nov. 2015 - 7 D 67/14.NE

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE - in L.    -C.         , S.         , A.         und T.    “ (Sanierungsgebiet ESIE) vom 3.7.2013 ist unwirksam. Die A

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Nov. 2015 - 7 D 76/14.NE

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE - in L. -C. , S. , A. und T. “ (Sanierungsgebiet ESIE) vom 3.7.2013 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Koste

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Nov. 2015 - 7 D 66/14.NE

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE - in L.    -C.         , S.         , A.         und T.    “ (Sanierungsgebiet ESIE) vom 3.7.2013 ist unwirksam. Die A

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Okt. 2012 - 2 B 217/12

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, ein Unternehmen zur Produktion und zum Vertrieb von Brenn- und Kaminh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2011 - 5 S 163/09

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juli 2010 - 5 S 3092/08

bei uns veröffentlicht am 08.07.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2008 - 3 K 2612/07- geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfah

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. März 2010 - 4 BN 60/09

bei uns veröffentlicht am 24.03.2010

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revi

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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die...