(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

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Immobilienrecht: Frist zur Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde

01.10.2015

Eine zwanzig Jahre überschreitende Frist für die Ausübung des Wiederkaufsrechts verstößt, wenn dem Käufer ein nur geringer Preisnachlass gewährt wurde, gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung.
Grundstücksrecht

Grunderwerbsteuer: Unterschiedliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger Baulandumlegung ist verfassungsgemäß

04.06.2015

Beide Umlegungsarten unterscheiden sich nach Ansicht der Richter in ihrem Verfahren und hinsichtlich der Freiwilligkeit der Teilnahme.
Steuerrecht

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2019 - V ZR 176/17

bei uns veröffentlicht am 08.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 176/17 Verkündet am: 8. Februar 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1090 Es

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2019 - V ZR 77/18

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 77/18 Verkündet am: 15. Februar 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2009 - V ZR 2/09

bei uns veröffentlicht am 18.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2/09 Verkündet am: 18. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2007 - V ZR 214/06

bei uns veröffentlicht am 16.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 214/06 Verkündet am: 16. November 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2009 - V ZR 54/09

bei uns veröffentlicht am 29.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 54/09 vom 29. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 196 Ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot (§ 11 Abs. 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2004 - V ZR 282/03

bei uns veröffentlicht am 25.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 282/03 vom 25. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2010 - V ZR 47/10

bei uns veröffentlicht am 29.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 47/10 Verkündet am: 29. Oktober 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2010 - V ZR 48/10

bei uns veröffentlicht am 29.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 48/10 Verkündet am: 29. Oktober 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2002 - V ZR 105/02

bei uns veröffentlicht am 29.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 105/02 Verkündet am: 29. November 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2005 - V ZR 37/05

bei uns veröffentlicht am 30.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 37/05 Verkündet am: 30. September 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2002 - KZR 30/00

bei uns veröffentlicht am 09.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 30/00 Verkündet am: 9. Juli 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Fernwär

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2013 - V ZR 31/12

bei uns veröffentlicht am 01.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 31/12 Verkündet am: 1. März 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2010 - V ZR 175/09

bei uns veröffentlicht am 16.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 175/09 Verkündet am: 16. April 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2006 - V ZR 33/06

bei uns veröffentlicht am 13.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 33/06 Verkündet am: 13. Oktober 2006 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 1 ZB 13.1441

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 15 N 15.1201

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2017 - 15 N 15.2042

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kost

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Mai 2016 - AN 9 K 15.01199

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juni 2017 - AN 4 K 16.02256

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke mit den FlNrn. … und … der Gemarkung … im Gemein

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. März 2016 - Au 4 K 15.1371

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 20.8.2015 - Az.: ... - wird aufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, den am 7.8.2015 beantragten Vorbescheid: Umnutzung von Gewerbeflächen als Wettbüro zu erteilen. II. Die Kosten des

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2016 - M 1 K 16.864

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tenor I. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.769,75 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten üb

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - 15 N 17.574

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Die am 20. September 2016 bekannt gemachte „Satzung der Gemeinde N****** ** *** vom 20.09.2016 über eine Veränderungssperre im Ortsteil P*********** für den Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. ***** der Gemarkung N*******

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - 6 B 19.246

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Juli 2018 - W 3 K 16.1156 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2019 - AN 3 K 17.00971

bei uns veröffentlicht am 02.07.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2015 - M 2 K 14.4773

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.4773 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. März 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrecht; Widmung; Kl

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2014 - 11 E 14.3905

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. II. Die Rechtsstreitigkeiten werden an das zuständige Landgericht München II verwiesen. Gründe I. Die Antragsteller und Kläger (im Folgenden K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 4 C 14.1135

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Die weite

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 9 C 14.958

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Rec

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Jan. 2014 - AU 5 K 10.2044

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 4 ZB 16.1515

bei uns veröffentlicht am 11.06.2018

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit die Klage auf Kostenerstattung in einer Höhe von 75.883,56 Euro abgewiesen wurde; im Übrigen wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - 4 ZB 12.611

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2011 (Az. Au 5 K 09.1928) wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2014 - 6 B 13.382

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Februar 2012 - W 2 K 10.1148 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kosten

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2018 - M 11 K 17.3633

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 2 K 15.5836

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.032,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 24. Dezember 2015 zu bezahlen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I

Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Mai 2017 - 21 U 4277/16

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 30.09.2016, Az. 31 O 2072/15, aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.712,50 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe vo

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 17 K 12.8

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Nov. 2018 - Au 5 K 17.1924

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2018 - 15 B 17.2006

bei uns veröffentlicht am 12.11.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2018 - 15 B 17.2015

bei uns veröffentlicht am 12.11.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2016 - M 1 K 14.4233

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 102.947,44 Euro nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 67.856,18 Euro seit dem 3. Mai 2014, aus weiteren 535,50

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 20. Nov. 2018 - Vf. 17-VII-17

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Gründe I. 1. Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob die bei Eingang des Antrags am 19. Oktober 2017 geltenden, inzwischen aufgehobenen Regelungen im Kommunalabg

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Jan. 2019 - 2 K 3320/17

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwe

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 21. Nov. 2018 - 3 A 2289/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreck

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2018 - V ZR 169/17

bei uns veröffentlicht am 20.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 169/17 Verkündet am: 20. April 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 11 Abs. 2 Sat

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2018 - 12 K 1361/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines Lebensmittelmarktes.2 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...,

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2018 - V ZR 306/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 306/16 Verkündet am: 16. März 2018 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 16. Okt. 2017 - 3 A 110/15

bei uns veröffentlicht am 16.10.2017

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2015 und des Änderungsbescheides vom 15. Januar 2015 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten aufer

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Juli 2017 - 2 K 2235/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.Es wird festgestellt, dass es auf Grundlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung des Beklagten vom 10.02.2015 zur Begründung von Wohnungseigentum bezüglich des Grundstücks Fl

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Juni 2017 - 8 C 10068/17

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

Der am 5. Dezember 2016 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der L 407, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Koste

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2017 - 2 A 161/15

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2015 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, über den Bauantrag der Klägerin vom 18.07.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Geric

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(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche...
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche...