Baugesetzbuch - BBauG | § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung

(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksichtigen.

(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Absatz 2. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Absatz 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist.

(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144 Absatz 4 Nummer 4 und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.

(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Absatz 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Absatz 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.

(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind

1.
Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59 Absatz 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Absatz 2 entsprechend anzuwenden;
2.
Wertänderungen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs nach § 59 Absatz 2 sowie den §§ 60 und 61 Absatz 2 zu berücksichtigen;
3.
§ 58 nicht anzuwenden.

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zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 20 Bodenwertermittlung in besonderen Fällen


(1) Bei der Bemessung des Bodenwerts eines Grundstücks, das vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendet worden ist, ist nicht die im Gebiet baurechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks, sondern
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke


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Baugesetzbuch - BBauG | § 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen


(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen 1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; fü

Baugesetzbuch - BBauG | § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen


(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt. (2) Mit städtebaulichen

Baugesetzbuch - BBauG | § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich


(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend anzuwenden 1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger),2. § 142 Absatz 2 (Ersatz- und E
zitiert 8 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers


(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts se

Baugesetzbuch - BBauG | § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge


(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Geb

Baugesetzbuch - BBauG | § 145 Genehmigung


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

Baugesetzbuch - BBauG | § 59 Zuteilung und Abfindung


(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und

Baugesetzbuch - BBauG | § 58 Verteilung nach Flächen


(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen

Baugesetzbuch - BBauG | § 57 Verteilung nach Werten


Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Ve

Baugesetzbuch - BBauG | § 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten


(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erw

Baugesetzbuch - BBauG | § 89 Veräußerungspflicht


(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern, 1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen.Dies gilt

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2002 - V ZR 243/01

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 30. Nov. 2016 - 8 A 129/14

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Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2013 - 9 B 14/13

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Okt. 2013 - 4 BN 36/13

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. März 2012 - 2 C 46/10

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Feb. 2012 - 9 B 77/11

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Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts leidet an einem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel, auf dem

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Aug. 2011 - 9 C 4/11

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Aug. 2011 - 9 C 2/11

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Wasser- und Abwassergebührenbescheid. 2

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Feb. 2011 - 10 B 1/11, 10 B 1/11, 10 PKH 1/11

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Gründe 1 Den Klägerinnen, Mutter und Tochter, kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil ihre Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Ausfüh

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Jan. 2011 - 5 B 52/10

bei uns veröffentlicht am 06.01.2011

Gründe 1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Jan. 2011 - 8 B 75/10

bei uns veröffentlicht am 04.01.2011

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 13

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Dez. 2010 - 9 B 85/10

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Juli 2010 - 10 B 7/10

bei uns veröffentlicht am 14.07.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zulässig und begründet. Sie beanstandet zu Recht die Verletzung des § 108 Abs.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2010 - 5 B 67/09

bei uns veröffentlicht am 07.01.2010

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist ni

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Aug. 2009 - 3 S 2240/08

bei uns veröffentlicht am 31.08.2009

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2007 - 5 K 4786/06 - auf 47.300,-- EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Dez. 2008 - 3 K 71/08.MZ

bei uns veröffentlicht am 09.12.2008

Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 07. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007 werden insoweit aufgehoben, als der angeforderte Ausgleichsbetrag den Betrag von 8.694,00 € übersteigt. Im Übrigen wird die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2005 - 8 S 498/05

bei uns veröffentlicht am 18.11.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. November 2004 - 13 K 719/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2005 - 8 S 496/05

bei uns veröffentlicht am 18.11.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. November 2004 - 13 K 717/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Nov. 2004 - 16 K 5676/02

bei uns veröffentlicht am 10.11.2004

Tenor Der hier entschiedene Teil des Klageverfahrens wird von dem übrigen Klageverfahren abgetrennt. Die abgetrennte Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des abgetrennten Verfahrens. Die Berufung wird zugelass

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