Rechtsgebiet
AGB
80 von 1.300 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind das juristische „Kleingedruckte“, das den modernen Massenrechtsverkehr durch Standardisierung ermöglicht. Da Verbraucher diese Klauseln oft unbelesen akzeptieren, hat der Gesetzgeber das AGB-Recht (Verbraucherschutz) geschaffen, um einseitige Benachteiligungen durch Großunternehmen zu verhindern. Die Definition und die strengen Regeln zur AGB-Kontrolle finden sich in den §§ 305 ff. BGB. Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind AGB vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei einseitig stellt. Damit sie Vertragsbestandteil werden (Einbeziehungskontrolle), muss der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweisen und Kenntnisnahme ermöglichen. Überraschende Klauseln, mit denen der Verbraucher nicht rechnen muss, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c BGB). Es folgt die inhaltliche Kontrolle. Die §§ 308 und 309 BGB enthalten einen strikten Katalog von Klauselverboten (z. B. das Verbot, sich von der Haftung für Personenschäden freizuzeichnen). Die Generalklausel bildet § 307 BGB: Jede Klausel, die den Verbraucher „unangemessen benachteiligt“, ist unwirksam. Ist eine AGB-Klausel nichtig, bleibt der Vertrag ansonsten bestehen, und es gilt stattdessen die reguläre gesetzliche Vorschrift (§ 306 BGB).
Die Lieferfristangabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen „in der Regel ...“ ist nicht hinreichend bestimmt i.S. der gesetzlichen AGB-Regelungen. Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin. Weiterlesen ›
Der BGH hat mit dem Urteil vom 07.12.2010 (Az: XI ZR 3/10) entschieden: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel ""Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine … Weiterlesen ›
Nimmt ein Versandhändler in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine ""Frankierbitte"" auf, täuscht er den Verbraucher nicht darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Verbraucherrecht“.
Schlüsselnormen
- § 823 BGB Schadensersatzpflicht
- § 812 BGB Herausgabeanspruch
- § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
- § 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- § 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
- § 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs
- § 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 434 BGB Sachmangel
- § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen
- § 852 BGB Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
- § 830 BGB Mittäter und Beteiligte
- § 814 BGB Kenntnis der Nichtschuld
- § 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
- § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt
- § 358 BGB Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
- § 312 BGB Anwendungsbereich
- § 779 BGB Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
- § 840 BGB Haftung mehrerer
- § 312d BGB Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen
- § 781 BGB Schuldanerkenntnis
- § 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
- § 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag
- § 780 BGB Schuldversprechen
- § 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 765 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
- § 847 BGB § 847
- § 312c BGB Fernabsatzverträge
- § 843 BGB Geldrente oder Kapitalabfindung
- § 849 BGB Verzinsung der Ersatzsumme
- § 312b BGB Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
- § 312g BGB Widerrufsrecht
- § 476 BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 474 BGB Verbrauchsgüterkauf
- § 360 BGB Zusammenhängende Verträge
- § 768 BGB Einreden des Bürgen
- § 443 BGB Garantie
- § 767 BGB Umfang der Bürgschaftsschuld
- § 356 BGB Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
- § 475 BGB Anwendbare Vorschriften
- § 774 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 833 BGB Haftung des Tierhalters
- § 500 BGB Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
- § 497 BGB Verzug des Darlehensnehmers
- § 502 BGB Vorfälligkeitsentschädigung
- § 503 BGB Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
- § 477 BGB Beweislastumkehr
- § 844 BGB Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
- § 820 BGB Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
- § 824 BGB Kreditgefährdung
- § 499 BGB Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
- § 494 BGB Rechtsfolgen von Formmängeln
- § 771 BGB Einrede der Vorausklage
- § 828 BGB Minderjährige
- § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
- § 821 BGB Einrede der Bereicherung
- § 357a BGB Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 810 BGB Einsicht in Urkunden
- § 813 BGB Erfüllung trotz Einrede
- § 770 BGB Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
- § 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
- § 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 842 BGB Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
- § 356b BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 505 BGB Geduldete Überziehung
- § 312a BGB Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
- § 808 BGB Namenspapiere mit Inhaberklausel
- § 312j BGB Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
- § 793 BGB Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 361 BGB Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
- § 478 BGB Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 839a BGB Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
- § 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers
- § 359 BGB Einwendungen bei verbundenen Verträgen
- § 501 BGB Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
- § 504 BGB Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
- § 776 BGB Aufgabe einer Sicherheit
- § 491a BGB Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
Aktuelle Urteile
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Häufige Rechtsfragen im Bereich AGB
Alle Fragen im FAQ ›Welche Frist gilt für den Widerruf eines Fernabsatzvertrags (Online-Kauf)?
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher nach § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist; bei Verbrauchsgüterkäufen beginnt sie gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BGB, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware erhalten hat.
Welche Rechte hat der Käufer bei einem Sachmangel der Kaufsache?
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 437 BGB, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen, nach § 439 BGB Nacherfüllung (nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen, nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Wie lange gilt die Beweislastumkehr für Mängel beim Verbrauchsgüterkauf?
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der Ware, so wird nach § 477 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 BGB für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
Wann sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam?
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; eine unangemessene Benachteiligung kann sich gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Überraschende Klauseln, mit denen der Vertragspartner nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nach § 305c Abs. 1 BGB gar nicht erst Vertragsbestandteil.
Wann erlischt das Widerrufsrecht bei fehlender Widerrufsbelehrung?
Die Widerrufsfrist beginnt nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder des Artikels 246b § 2 Abs. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Abs. 2 S. 2 BGB genannten Zeitpunkt.