AGB: Lieferfristangaben müssen genau bestimmt sein

25.05.2007

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsberatung zum Vertragsrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
 

Die Lieferfristangabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen „in der Regel ...“ ist nicht hinreichend bestimmt i.S. der gesetzlichen AGB-Regelungen.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin. In dem betreffenden Verfahren hatte der Konkurrent eines ebay-Händlers dessen AGB beanstandet. Die Klausel lautete: „Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel ein bis zwei Tage nach Zahlungseingang.“ An anderer Stelle hieß es „Bitte beachten Sie, dass die Lieferzeit der Post meist bis zu 10 Tage dauern kann.“

Das KG untersagte dem ebay-Verkäufer, diese beiden Klauseln im Zusammenhang künftig weiter zu nutzen. Die hierin bestimmte Lieferfrist sei nicht hinreichend bestimmt. Neben dem „Regelfall“ behalte sich der Verkäufer nämlich einen „Ausnahmefall“ für eine spätere Übergabe vor. Der Kunde könne jedoch in diesem Fall das Ende des vereinbarten Lieferzeitraums nicht erkennen. Insbesondere könne er nicht absehen, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege. Demgegenüber müsse der Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Auch wenn dem Käufer hier eine Lieferung innerhalb weniger Tage vorgespiegelt werde, wolle sich der Verkäufer dennoch die Lieferung auch noch nach vielen Wochen offenhalten. Hätte der Kunde diesen möglichen Inhalt erkannt, hätte er unter Umständen von einem Vertragsabschluss abgesehen. Damit sei er in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden.

Hinweis: Das KG hat dagegen den Hinweis auf die Postlaufzeiten von bis zu 10 Tagen nicht beanstandet. Selbst wenn die regelmäßige Postlaufzeit nur ein bis zwei Werktage dauern sollte, beziehe sich die Regelung nicht nur auf Werktage, sondern ganz allgemein auf alle Wochentage, also auch das Wochenende und Feiertage. Darüber hinaus könne bei Lieferfristen von 10 Tagen noch nicht von einer „unangemessen langen“ Lieferzeit i.S. der gesetzlichen AGB-Regelungen ausgegangen werden. Der Verwender von AGB müsse sich bei seiner Lieferzeit nicht an den Regellaufzeiten der Post orientieren. Er könne vielmehr die Risiken einer ausnahmsweise verlängerten Postlaufzeit einbeziehen (KG, 5 W 73/07).

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