Kaufvertrag
Kaufvertrag
Das Kaufrecht ist in den §§ 433 ff. BGB geregelt. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei in Bezug aufeinander abgegebe Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Der Verkäufer hat dabei gemäß § 433 Abs. I BGB die Pflicht, dem Käufer Eigentum und Besitz an einer mangelfreien Sache zu verschaffen (Hauptleistungspflicht) und der Käufer muss demgegenüber gemäß § 433 Abs. II BGB den vereinbarten Kaufpreis zahlen (Hauptleistungspflicht).
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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