Kaufvertrag
18/08/2008 11:37
Das Kaufrecht ist in den §§ 433 ff. BGB geregelt. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei in Bezug aufeinander abgegebe Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Der Verkäufer hat dabei gemäß § 433 Abs. I BGB die Pflicht, dem Käufer Eigentum und Besitz an einer mangelfreien Sache zu verschaffen (Hauptleistungspflicht) und der Käufer muss demgegenüber gemäß § 433 Abs. II BGB den vereinbarten Kaufpreis zahlen (Hauptleistungspflicht).