Kaufvertrag

Kaufvertrag

18.08.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Das Kaufrecht ist in den §§ 433 ff. BGB geregelt. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei in Bezug aufeinander abgegebe Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Der Verkäufer hat dabei gemäß § 433 Abs. I BGB die Pflicht, dem Käufer Eigentum und Besitz an einer mangelfreien Sache zu verschaffen (Hauptleistungspflicht) und der Käufer muss demgegenüber gemäß § 433 Abs. II BGB den vereinbarten Kaufpreis zahlen (Hauptleistungspflicht).

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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