Allgemeine Geschäftsbedingungen: Frankierbitte für Rücksendungen ist statthaft

08.02.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Vertragsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Nimmt ein Versandhändler in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine "Frankierbitte" auf, täuscht er den Verbraucher nicht darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eine Klage zurück, mit dem einem Versandhändler diese Klausel in seinen AGB untersagt werden sollte: "Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück". Nach Ansicht der Richter könne der Verbraucher hieraus nur schließen, dass es der Versandhändler als seine Pflicht ansehe, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Einen Wettbewerbsverstoß konnten die Richter daher nicht feststellen (OLG Hamburg, 3 W 83/07).

 

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 07. Juni 2007 - 3 W 83/07

bei uns veröffentlicht am 07.06.2007

Tenor Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 04.06.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahr

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Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 04.06.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert der Beschwerde: bis 1.000,00 €

Gründe

I.

1

Die Personalien des Betroffenen sollten am 03.06.2007 gegen 22.17 Uhr in W. bei R. nahe der JVA polizeilich überprüft werden. Er hielt sich dort gemeinsam mit acht weiteren Personen, unter anderem dem S. S. neben einem Pkw auf, in dem Transparente mit den Aufschriften "Free all now" und "Freedom for prisoners" vorgefunden wurden. Der Betroffene widersetzte sich den Anordnungen der Polizeibeamten zur Feststellung seiner Identität und griff einen von ihnen körperlich an. Daraufhin nahm ihn die Polizei in Gewahrsam und verbrachte ihn in die Gefangenensammelstelle. Sie stellte fest, dass der Betroffene bereits im Jahre 2002 wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr auffällig geworden war. Nach richterlicher Vernehmung ordnete das Amtsgericht Rostock durch Beschluss vom 04.06.2007 mit sofortiger Wirksamkeit die Fortdauer des polizeilichen Gewahrsams bis zum 09.06.2007, 12.00 Uhr an.

2

Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene Beschwerde ein, die das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss nach Anhörung des Betroffenen zurückwies.

3

Der Betroffene hat sich in den Anhörungen vor dem Amts- und dem Landgericht nicht zur Sache eingelassen.

4

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Betroffene vor, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V lägen nicht vor, da die Begehung einer Straftat weder begonnen noch eine solche unmittelbar bevorgestanden habe. Eine Widerstandshandlung gegen Polizeibeamte reiche für eine solche Gefahrenprognose nicht aus. Die Tatsache, dass in dem Fahrzeug, neben dem der Betroffene sich aufgehalten habe, Transparente aufgefunden worden seien, auf denen Schriftzüge wie "Free all now" und "Freedom for prisoners" aufgebracht waren, rechtfertige nicht die Annahme, er werde demnächst eine Straftat begehen. Das englische Verb "free" heiße übersetzt in erster Linie "freilassen". Die Auslegung der Polizei, es handele sich um eine Aufforderung an einen unbestimmten Personenkreis, die Gefängnisse zu stürmen und dort Gefangene zu befreien, sei lebensfremd. Der Personenkreis, an den sich die Transparente richteten, sei sehr gering gewesen. Die Transparente hätten sich ihrem Inhalt nach an die Polizeiführung K. gerichtet. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft. Ein Verfahren gegen ihn wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr im Jahr 2002 sei eingestellt worden.

5

Außerdem sei das Unverzüglichkeitsgebot des Art. 104 Abs. 2 GG verletzt. Die richterliche Entscheidung des Landgerichts sei nicht unverzüglich herbeigeführt worden, da die Anhörung von der Kammer erst am 04.06.2007 um 20.45 Uhr erfolgt sei. Der Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot mache die Freiheitsentziehung rechtswidrig.

6

Der Antragsteller hat im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht zur Sache Stellung genommen.

II.

7

Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, jedoch unbegründet. Gem. §§ 3 S. 2 FEVG, 27 FGG ist der Senat darauf beschränkt, die angegriffene Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer Rechtsverletzung beruht. Dies ist nicht der Fall.

8

Bei der Entscheidung über die Fortdauer der Ingewahrsamnahme haben die Vorinstanzen richtig festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 a SOG M-V zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen weiterhin gegeben waren. Außerdem lagen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2c SOG-MV vor, denn der Betroffene war bereits aus vergleichbarem Anlass 2002 als Störer angetroffen worden. Die Fortdauer der Ingewahrsamnahme war zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerlässlich.

9

Die richterliche Entscheidung gemäß § 56 Abs. 5 SOG M-V erfasst zum einen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vorangegangenen polizeilichen Zugriffs und hat zum anderen über die Erforderlichkeit der Fortdauer des Gewahrsams zu befinden. Dies erfordert die Prüfung, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Fortdauer der Freiheitsentziehung zur Abwehr der fortbestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geboten ist.

10

a) Hierbei hat sich der Richter zunächst damit auseinanderzusetzen, ob die Polizeibeamten den Betroffenen zu Recht in Gewahrsam genommen haben. War die Ingewahrsamnahme bereits rechtswidrig, so lässt sich ihre Fortdauer allenfalls dann rechtfertigen, wenn neue Erkenntnisse hinzukommen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme ist auf die Situation unmittelbar vor dem Zugriff abzustellen. Für die Annahme einer polizeilichen Gefahr genügt es, dass bei objektiver Sicht zur Zeit des polizeilichen Einschreitens die Tatsachen auf eine drohende Gefahr hindeuten, ohne dass sofort eindeutig Klarheit geschaffen werden kann (BGH, Beschl. vom 27.10.1988 - III ZR 256/87, BGHR Verwaltungsrecht, Allg. Grundsätze, Polizeirecht 1; OLG Hamm, Urt. v. 07.06.1978 - IV A 330/77, NJW 1980, 138). Spätere Erkenntnisse nach eingehender Beweisaufnahme sind nicht zu berücksichtigen, da diese den vollziehenden Polizeibeamten vor Ort nicht zur Verfügung standen.

11

Die auf eine polizeiliche Gefahr deutenden Tatsachen waren vorliegend gegeben, denn der Betroffene gehörte augenscheinlich zu einer Gruppe von neun Personen, die mit einem Pkw aus B. in Richtung R. angereist war, um dort mit Transparenten an einer Demonstration teilzunehmen. Diese Transparente konnten ihrem Inhalt nach dazu auffordern bzw. dazu anstiften, eine Gefangenenbefreiung im Sinne von § 120 StGB zu begehen. Insbesondere das Transparent mit der Aufschrift "Free all now" kann so gedeutet werden, dass dazu aufgerufen wird, alle Gefangenen zu befreien, wenn die Gruppe zugleich das Transparent mit der Aufschrift "Freedom for prisoners" bei sich führt. Für die Polizeibeamten bestand der begründete Verdacht der Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 a SOG M-V). Dabei musste nicht angenommen werden, dass die Transparente an Ort und Stelle - etwa vor der JVA W. - ausgerollt und gezeigt werden. Vielmehr konnte vermutet werden, dass sich der Betroffene und seine Begleiter in das Stadtgebiet von R. zu den dort stattfindenden, teilweise gewalttätigen Demonstrationen begaben und sie dort zeigten. Damit konnte eine gewaltbereite Menge durchaus dazu bewogen werden, Gefangene, die in Polizeigewahrsam genommen worden waren und in eine Sammelstelle oder in die JVA verbracht werden sollten, zu befreien. Zur Abwendung dieser Gefahr war die Ingewahrsamnahme des Betroffenen unerlässlich. Dabei mussten die Polizeibeamten besonders die am 02. und 03.06.2007 in R. bestehende allgemeine Gefahrenlage berücksichtigen. An diesen Tagen war es in R. in der Innenstadt zu äußerst gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Demonstranten gekommen. Wenn sich der Betroffene in einer solchen Situation mit Transparenten in den R. Raum begab, deren Aufschriften als Aufforderung zu strafbaren Handlungen verstanden werden konnten, so musste er mit polizeilichen Maßnahmen rechnen. Hier kommt hinzu, dass er sich selbst gewaltbereit zeigte, indem er einen Polizeibeamten angriff und bei der Feststellung seiner Personalien Widerstand leistete. Außerdem war er bereits 2002 wegen eines Eingriffs in den Bahnverkehr im Zusammenhang mit den Castor-Transporten auffällig geworden, so dass der Tatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 2c des SOG M-V vorlag. Auf eine Bestrafung des Betroffenen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da es bei der Gefahrenabwehr nur um die Störereigenschaft geht.

12

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 GG steht dem nicht entgegen. Dem Betroffenen ist zuzugeben, dass die Aufschriften auf den Transparenten mehrdeutig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 - ausgesprochen, dass ein Strafgericht bei mehrdeutigen Äußerungen, die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zugrundelegen darf, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben. Vorliegend geht es indes nicht um eine strafgerichtliche Verurteilung, sondern um eine situationsbedingte, kurzfristig durchzuführende Maßnahme zur Gefahrenabwehr und einer damit verbundenen Beurteilung einer konkreten Gefahrenlage. In der in und um R. bestehenden angespannten Situation musste es der Polizei erlaubt sein, auch missverständliche Meinungskundgebungen zu unterbinden, die möglicherweise zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen konnten.

13

b) Der Richter hat außerdem festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2, 3 SOG M-V weiterhin gegeben sind, d. h. die Fortdauer der Ingewahrsamnahme zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist. Der Richter muss über die Fortdauer des Gewahrsams anhand einer Prognose entscheiden (§ 56 Abs. 5 Satz 1 SOG M-V). Die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Ingewahrsamnahme durch die Polizeibeamten allein indiziert nicht die Rechtmäßigkeit der richterlich angeordneten Fortdauer der Ingewahrsamnahme. Vielmehr hat das Amtsgericht zu prüfen, ob im Fall der Freilassung weiterhin die Gefahr besteht, dass der Betroffene nach Freilassung seine Straftat fortsetzen oder eine weitere Straftat begehen bzw. weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Senatsbeschl. v. 16.04.2007 - 3 W 119/06). Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte sich diese Überzeugung stützt. Dem tritt der Senat bei. Aus dem Mitführen der Transparente, der einschlägigen Vorbelastung und der Gewaltbereitschaft des Betroffenen folgt die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Wenn er aus B. nach R. anreisend solche Transparente mit sich führt, kann vermutet werden, dass er sie dort und in der Umgebung des Tagungsortes des G 8-Gipfels zu Demonstrationszwecken benutzen wird. Dass daraus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht, folgt aus den vorstehenden Ausführungen des Senats. Der Betroffene ist dem nicht entgegengetreten und hat sich nicht zur Sache eingelassen.

14

Die Dauer der angeordneten Freiheitsentziehung ist verhältnismäßig und nicht zu beanstanden. Die Gefahrenlage im Großraum R., insbesondere in H. besteht fort. Aus dem Bericht der Polizeidirektion R. vom 06.06.2007 und Medienberichten geht hervor, dass Globalisierungsgegner in hoher Zahl (6000 bis 10000 Personen) mit zum Teil hoher Gewaltbereitschaft sich in Richtung H. bewegen und zur Stürmung des Dammes aufrufen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene mit den Transparenten hieran beteiligt und damit andere Teilnehmer zur Gefangenenbefreiung aufstachelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahrenlage noch bis zum Ende der angeordneten Freiheitsentziehung am 09.06.2007 12.00 h andauert. Dass sich die Massendemonstrationen schon vor der Beendigung des G8-Gipfeltreffens vollständig auflösen und die Teilnehmer abreisen, kann nicht angenommen werden.

15

c) Mit seinem Einwand, es liege ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot des Art. 104 Abs. 2 GG vor, dringt der Betroffene nicht durch. Gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Dies geschah im vorliegenden Falle, da der Betroffene ohne schuldhafte Verzögerung der Polizei, nämlich am 04.06.2007 um 03.40 h dem Richter am Amtsgericht vorgeführt wurde. Für das weitere Verfahren gilt dieses strikte Unverzüglichkeitsgebot nicht. Zwar sind Beschwerden gegen Freiheitsentziehungsmaßnahmen im Rahmen des gerichtlichen Geschäftsganges vorrangig und eilig zu behandeln. Dies bedeutet nicht, dass eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes unverzüglich i. S. v. Art. 104 GG herbeizuführen ist. Vielmehr ist auch hierbei auf den Geschäftsgang des betreffenden Gerichts Rücksicht zu nehmen. Vorliegend wurde der Betroffene noch am Tage der Anhörung vor dem Amtsgericht dem Landgericht vorgeführt und dort nochmals angehört. Eine verzögerliche Behandlung des Verfahrens kann den Vorinstanzen nicht vorgeworfen werden.

III.

16

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe musste abgewiesen werden, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§§ 14 FGG, 114 S. 1 ZPO). Im übrigen hat der Betroffene seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, da er keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.

IV.

17

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 14 FreihEntzG.