Insolvenzordnung - InsO | § 240 Änderung des Plans
Insolvenzordnung - InsO | § 240 Änderung des Plans
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}



Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
07/08/2013 16:57
Rechtshängige Verfahren werden bei Prozessführungsermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters unterbrochen.
SubjectsInsolvenzrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 332/12 Verkündet am: 16. Mai 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240
published on 15/06/2015 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 Euro zurückgewiesen.
1G r ü n d e :
2Über das Vermögen der Schuldnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.04.2004 das Insolv
published on 16/11/2005 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers/Widerbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 15. Februar 2005 (20 F 254/02) im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziff. 1 wie folgt abgeändert:
Der Kläger/
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.