Insolvenzordnung - InsO | § 226 Gleichbehandlung der Beteiligten
Insolvenzordnung - InsO | § 226 Gleichbehandlung der Beteiligten
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten.
(2) Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig. In diesem Fall ist dem Insolvenzplan die zustimmende Erklärung eines jeden betroffenen Beteiligten beizufügen.
(3) Jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Beteiligten, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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20/08/2015 11:47
Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind.
SubjectsInsolvenzrecht
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published on 03/12/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 32/14 vom 3. Dezember 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 222 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gl
published on 07/05/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB75/14 vom 7. Mai 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte,
published on 22/10/2014 00:00
Tatbestand
1
I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens den Körperschaftste
published on 12/09/2013 00:00
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2011 - 11 Sa 591/11 - wird zurückgewiesen.
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