Insolvenzordnung - InsO | § 242 Schriftliche Abstimmung
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Ist ein gesonderter Abstimmungstermin bestimmt, so kann das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden.
(2) Das Insolvenzgericht übersendet den stimmberechtigten Beteiligten nach dem Erörterungstermin den Stimmzettel und teilt ihnen dabei ihr Stimmrecht mit. Die schriftliche Stimmabgabe wird nur berücksichtigt, wenn sie dem Gericht spätestens am Tag vor dem Abstimmungstermin zugegangen ist; darauf ist bei der Übersendung des Stimmzettels hinzuweisen.
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published on 22/06/2010 00:00
Tenor
Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht G verwiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.)
1
Der Kläger begehrt zur Vorbereitung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsan
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