Insolvenzordnung - InsO | § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans

(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.

(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

4 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

4 Artikel zitieren .

Insolvenzrecht: Zur Zulässigkeit eines Vergleichs über die Haftungshöhe

18.02.2016

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung zu vergleichen.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zu den Anforderungen an einen Insolvenzplan

20.08.2015

Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur Wirksamkeit einer im Insolvenzplan vereinbarten Ausschlussfrist

08.01.2015

Sie erfasst auch Schadensersatzforderungen von Arbeitnehmern, die wegen der Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO entstanden sind.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur Verhinderung der Sanierung durch Insolvenzplan im Wege einer sofortigen Beschwerde

17.12.2014

Weist das LG auf Antrag des Insolvenzverwalters die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans unverzüglich zurück, ist gegen die Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 254b Wirkung für alle Beteiligten


Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 217 Grundsatz


(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des In

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

37 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2014 - VI ZR 347/12

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 347/12 Verkündet am: 24. Juni 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08

bei uns veröffentlicht am 19.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 222/08 Verkündet am: 19. Mai 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 94, 254 Abs. 1;

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 206/11 Verkündet am: 10. Mai 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 255 Abs. 1, §

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2010 - IX ZR 24/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 24/10 Verkündet am: 16. Dezember 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 302 Nr. 1, § 17

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Jan. 2008 - II ZR 283/06

bei uns veröffentlicht am 07.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 283/06 Verkündet am: 7. Januar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Mai 2018 - 31 Wx 122/18

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.03.2018, Az. HRB 226715 (Fall 6 und Fall 11), wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amt

Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Nov. 2018 - XI B 49/18

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 23. April 2018 1 K 1356/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Okt. 2018 - VII R 13/17

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. März 2017  13 K 178/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Juli 2017 - 10 K 2902/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 03.02.2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.04.2016 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung eine

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 06. Apr. 2017 - 11 U 96/16

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das a

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - IX ZB 103/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 103/15 vom 16. Februar 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 231, 250 Das Insolvenzgericht ist bei seiner Entscheidung, ob die Bestätigung eines Insolvenzplans zu versa

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - IX ZR 143/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 143/13 Verkündet am: 17. Dezember 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 93; BGB

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 6 AZR 561/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 411/14 - im Kostenpunkt und i

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 6 AZR 674/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2014 - 7 Sa  1190/13 - im Kostenpunkt un

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 6 AZR 560/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 226/14 - im Kostenpunkt und in

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 6 AZR 559/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 225/14 - im Kostenpunkt und in

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Sept. 2015 - 25 T 404/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Zulassung des Insolvenzplans an das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf zurückverwiesen. 1 2Gründe: 3I. 4Unt

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - IX ZB 75/14

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB75/14 vom 7. Mai 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte,

Bundesarbeitsgericht Urteil, 05. Mai 2015 - 1 AZR 765/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. Juni 2013 - 6 Sa 319/13 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 05. Mai 2015 - 1 AZR 763/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. Juni 2013 - 6 Sa 151/13 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 05. Mai 2015 - 1 AZR 764/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. Juni 2013 - 6 Sa 318/13 - aufgehoben.

Amtsgericht Köln Beschluss, 15. Dez. 2014 - 74 IN 152/12

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor 1.  Die Anordnung der Eigenverwaltung wird aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO. 2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt …, Köln. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Okt. 2014 - I R 39/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens den Körperschaftste

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - IX ZB 26/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB26/14 vom 17. September 2014 in dem Insolvenzplanverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 Weist das Landgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters die Besch

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Aug. 2014 - 7 Sa 1190/13

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.09.2013, 5 Ca 788/13, wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III.Die Revision wird zugelassen. 1T A T B E S T

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juli 2014 - 5 Sa 225/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor 1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ARbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Die Revision wird für den Kläger zugelassen. 1T A T B E S T A N D : 2Die Parteien streiten

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 315/13 Verkündet am: 24. Juni 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 Bf.;

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 24. Juni 2014 - VI ZR 347/12

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 2012 aufgehoben.

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 27. Feb. 2014 - 4 Ca 2122/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.087,80 € festgesetzt. 4.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht g

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 29. Jan. 2014 - 7 Ca 2069/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 60.789,70 €. 4.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zuge

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 29. Jan. 2014 - 7 Ca 2137/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 34.895,10 €. 4.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zuge

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Dez. 2013 - VII B 40/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

Tatbestand 1 I. Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Februar 2010 wurde über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) das Insolvenzverfahren eröffnet. M

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Sept. 2013 - 6 AZR 907/11

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2011 - 11 Sa 591/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Mai 2013 - VII R 2/12

bei uns veröffentlicht am 15.05.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Anteilseigner und Vorstand der … AG. Wegen Umsatzsteuer und Säumniszuschlägen, die die AG dem Bekl

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11

bei uns veröffentlicht am 11.07.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Dezember 2010 - 2 Sa 742/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 26. Apr. 2007 - Not 6/06

bei uns veröffentlicht am 26.04.2007

Tenor Der Erlass des Antragsgegners vom 01.08.2006 - AZ II 164/VI 3477 - wird aufgehoben. Gerichtskosten - Gebühren und Auslagen - werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 50.000 €

Landgericht Ravensburg Urteil, 02. Juli 2004 - 4 O 45/04

bei uns veröffentlicht am 02.07.2004

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 23.740, -- EUR Tatbe

Referenzen

(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahre...