Insolvenzordnung - InsO | § 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.

Referenzen - Gesetze | § 263 InsO
§ 263 InsO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 263 InsO wird zitiert von 1 anderen §§ im Insolvenzordnung.
Insolvenzordnung - InsO | § 267 Bekanntmachung der Überwachung
(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht, so ist dies zusammen mit dem Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.
(2) Ebenso ist bekanntzumachen: 1. im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der Übe
§ 263 InsO zitiert 2 andere §§ aus dem Insolvenzordnung.
Insolvenzordnung - InsO | § 81 Verfügungen des Schuldners
(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an
Insolvenzordnung - InsO | § 82 Leistungen an den Schuldner
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröf

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Sept. 2013 - 6 AZR 907/11
bei uns veröffentlicht am 12.09.2013
Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2011 - 11 Sa 591/11 - wird zurückgewiesen.