Recht der AG: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses

bei uns veröffentlicht am01.09.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
ist nur durch Berechtigten möglich - Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Auf Nichtigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung kann nur von einer berechtigten
Person geklagt werden.

Als solche kommen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf nur Aktionäre oder Personen in Betracht, die zur Hauptverhandlung zugelassen worden sind. Habe eine solche Zulassung nicht stattgefunden, könne nach Ansicht der Richter eine Antragsbefugnis nur innehaben, wer zu Unrecht nicht zugelassen worden ist. Für einen nicht zugelassenen Eigenbesitzer streite in einem solchen Falle zwar die Vermutung, dass im Zeitpunkt des Besitzerwerbs der Aktien auch eine materielle Berechtigung als Gesellschafter erlangt worden sei. Diese könne jedoch widerlegt werden, wenn die Aktien abhandengekommen seien und die verbrieften Rechte nicht übertragen worden seien (OLG Düsseldorf, I-6 U 99/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Düsseldorf: Urteil vom 15.04.2010 (Az: I-6 U 99/09, 6 U 99/09)

Die Berufung der Klägerin zu 2. gegen das am 15.06.2009 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 1. wird des eingelegten Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1. zu 28% und die Klägerin zu 2. zu 72%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe:

Die Kläger begehren, einen Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten für nichtig zu erklären, hilfsweise dessen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit festzustellen.

Der Kläger zu 1. ist Kleinaktionär der Beklagten. Der Beklagten gehören 100% der Aktien der Klägerin zu 2., die wiederum mehr als 1 Mio. Aktien der Beklagten in ihrem Besitz hält, die wiederum der E-AG während der Zeit verloren gegangen sind, als der Zeuge F. deren Vorstand war. Der Zeuge F. ist inzwischen Generalbevollmächtigter der Klägerin zu 2. Frau G. war im Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 08.04.2008 alleiniger Vorstand der Beklagten und bis zum 01.02.2009 Geschäftsführerin der Klägerin zu 2.. Der letzte von Frau G. vorgelegte Jahresabschluss der Beklagten bezieht sich auf das Jahr 2000. Die letzte von ihr abgehaltene Hauptversammlung fand am 28.08.2001 statt. Auf Antrag von Aktionären bestellte das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 01.02.2008 Herrn H. und Herrn J. zu Aufsichtsräten der Beklagten und ermächtigte diese sowie Herrn K. und Herrn J., eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, um einen Nachfolger für den am 07.05.2004 gerichtlich bestellten Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn L. wählen zu lassen. Aufgrund dieser Ermächtigung beriefen sie mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 19.02.2008 eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten für den 08.04.2008 ein. Die Hauptversammlung, zu der weder Frau G. noch Herr L. erschienen waren, wurde von dem Aktionär K. geleitet, der sich zum Versammlungsleiter wählen ließ. Ausweislich des notariellen Protokolls wurde auf der Hauptversammlung der Beschluss gefasst und von Herr K. festgestellt, Herrn J. anstelle des Herrn L. zum Aufsichtsrat zu bestellen.

Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den vorgenannten Feststellungen nicht widersprechen.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Klägerin zu 2. habe nicht ihre Anfechtungsbefugnis dargelegt, da sie nicht nachgewiesen habe, dass sie noch im Zeitpunkt der Hauptversammlung Aktionärin gewesen sei. Auch der Kläger zu 1. dringe mit seinem Klagebegehren nicht durch, da der Hauptversammlungsbeschluss, Herrn J. zum Aufsichtsrat der Beklagten zu bestellen, wirksam sei. Entgegen der Meinung des Klägers zu 1. stelle es keinen Einberufungsmangel dar, dass die Bekanntmachung vom 19.02.2008 keine Kontaktdaten für die Korrespondenz mit der Beklagten enthalte, da diese weder über eine Postanschrift, noch über ein Telefax oder eine E-Mail-Adresse verfügt habe. Die angebliche Nichteinladung des Vorstands in Person der Frau G. und des Aufsichtsratsvorsitzenden in Person des Herrn L. sei unerheblich, da die Hauptversammlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sei. Die Wahl des Herrn K. zum Versammlungsleiter sei gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung korrekt erfolgt. Schließlich habe der Kläger zu 1. nicht dargelegt, dass die ihm in der Hauptversammlung ausgehändigte Satzung nicht der geltenden Satzung entsprochen habe. Unerheblich sei, dass die ausgehändigte Satzung keine Überschrift und kein Datum aufgewiesen habe. Die Aktionäre, die eine Hauptversammlung einberufen, um endlich eine richtige Verwaltung der Gesellschaft durchzusetzen, müssten nicht auf ihre Kosten Druckwerke produzieren, die auf einer ordentlichen Hauptversammlung an sich vorgelegt werden müssten.

Gegen diese rechtliche Würdigung richten sich die Berufungen der Kläger. Sie meinen, den Bevollmächtigten der Klägerin zu 2., den Zeugen F. und M., sei zu Unrecht der Zutritt zur Hauptversammlung durch Herrn K. verwehrt worden. Da die 1.274.566 Stimmen der Klägerin für die Mehrheit gereicht hätten, wäre weder Herr K. zum Versammlungsleiter noch Herr J. zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden, wenn die Zeugen F. und M. Zugang zur Hauptversammlung gehabt hätten. Zudem sei die Hauptversammlung fehlerhaft einberufen worden, da in der Bekanntmachung keine Anschrift genannt worden sei, unter der (Gegen-) anträge der Aktionäre hätten eingereicht werden können. Außerdem seien weder der Vorstand, Frau G., noch das einzige amtierende Aufsichtsratsmitglied, Herr L., zu der Sitzung eingeladen worden. Schließlich sei dem Kläger zu 1., entgegen der Feststellung des Landgerichts, gar keine Satzung ausgehändigt worden. Hierdurch hätten sich die Aktionäre, die zur Hauptversammlung eingeladen hatten, einen unberechtigten Wissensvorsprung vor den anderen Aktionären verschafft.

Der Senat hat mit Beschluss vom 09.03.2010 auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufungen hingewiesen. Der Kläger zu 1. hat daraufhin mit Schriftsatz vom 15.03.2010 die Zurücknahme seiner Berufung erklärt.

Die Klägerin zu 2. beantragt abändernd,

den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 08.04.2008 zu dem Einzigen Tagesordnungspunkt (Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds), mit dem die Hauptversammlung der Wahl des Herrn J. zum Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten zugestimmt hat, für nichtig zu erklären;

hilfsweise festzustellen, dass der vorgenannte Beschluss nichtig sei;

äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 08.04.2008 unwirksam sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die rechtliche Würdigung des landgerichtlichen Urteils. Sie bestreitet zudem eine wirksame Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin zu 2..

Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Ob die Berufung der Klägerin zu 2. (nachfolgend nur „Klägerin“) zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen insoweit, als die äußere Gestalt der Unterschrift auf der von Rechtsanwalt P. zum Nachweis seiner Prozessvollmacht für die Klägerin vorgelegten Vollmacht nicht auf den Namen von Herrn F. rückschließen lässt, der als Generalbevollmächtigter der Klägerin der angebliche Aussteller der Vollmacht sein soll. Einer Beweisaufnahme über den Aussteller der Vollmacht bedarf es jedoch nicht, da die möglicherweise unzulässige Berufung auch in der Sache keinen Erfolg hat.

Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, bleiben die Klagen der Klägerin erfolglos, weil sie keine Aktionärin der Beklagten ist.

Der Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie begehrt, den vorgenannten Beschluss der Hauptversammlung für nichtig zu erklären, ist unbegründet, da ihr keine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 AktG zusteht. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf § 245 Nr. 2 AktG. Nach dieser Vorschrift ist der Aktionär zur Anfechtung berechtigt, der zu Unrecht nicht zur Hauptversammlung zugelassen worden ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie berechtigte Inhaberin von Aktien der Beklagten ist. Sie hat zwar in der Berufungsinstanz unter Vorlage von Bescheinigungen der X-Bank und der Y-Bank vorgetragen, dass sie wie eine Eigenbesitzerin Zugriff auf insgesamt 1.274.566 Aktien gehabt habe. Die aus dieser Darstellung des Eigenbesitzes folgende Vermutung analog §1006 Abs. 1 BGB, sie habe im Zeitpunkt des Besitzerwerbs der Aktien auch die materielle Berechtigung als Gesellschafterin der Beklagten erlangt, ist jedoch widerlegt. Die Klägerin hat in erster Instanz und auch in der Berufungsbegründung den substantiierten Vortrag der Beklagten unstreitig gelassen, dass diese Aktien der Eigentümerin E-AG abhanden gekommen sind und dass die E-AG ihr die in den Aktien verbrieften Rechte nicht übertragen hat. Angesichts dieser Umstände hätte sich die Klägerin dazu erklären müssen, wie sie die Rechte erworben haben will, die in den von ihr gehaltenen Aktien verbrieft sind. Dies gilt umso mehr, als die von ihr vorgelegten Bestätigungen der X-Bank zu ihren angeblichen Aktionärsrechten C/o an die E-AG adressiert sind. Soweit die Klägerin erstmalig mit Schriftsatz vom 17.03.2010 das Abhandenkommen der Aktien der E-AG bestreitet, ist ihr schlichtes Bestreiten nicht nur nicht hinreichend, sondern auch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie unverschuldet verspätet vorträgt. Aus diesem Grund ist auch ihr neuer, im Übrigen unsubstantiierter Vortrag, sie habe schon lange vor der Hauptversammlung einige Aktien der Beklagten von der N-AG erworben, zurückzuweisen.

Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsklage und die hilfshilfsweise erhobene Feststellungsklage der Klägerin sind gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Die Nichtigkeitsklage im Sinne des § 249 AktG setzt als eine besondere Art der Feststellungsklage ebenso wie die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Kläger ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Ein solches Feststellungsinteresse hat die Klägerin nicht dargetan. Wie ausgeführt, ist sie keine Aktionärin. Sie hat auch keine anderen Umstände dargelegt, aus denen ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, dass Herr J. nicht Mitglied des Aufsichtsrat der Beklagten geworden ist, hergeleitet werden könnte.


Die Verlustigerklärung des Rechtsmittels des Klägers zu 1. folgt aus § 516 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 2 und 516 Abs. 3 ZPO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 48 GKG, 247 AktG auf bis zu € 10.000,- festgesetzt.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

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(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer


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Aktiengesetz - AktG | § 249 Nichtigkeitsklage


(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246

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Zur Anfechtung ist befugt 1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;2. jeder in der Hauptver

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.