(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird.

(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.

(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).

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Insolvenzrecht: Zur Behandlung bei widersprüchlichen Regelungen im Insolvenzplan

21.02.2014

Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze | § 260 InsO

§ 260 InsO zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 260 InsO wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gewerbeordnung - GewO | § 12 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen


Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit1.

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans


(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsve
§ 260 InsO wird zitiert von 2 anderen §§ im Insolvenzordnung.

Insolvenzordnung - InsO | § 62 Verjährung


Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch verjährt spä

Insolvenzordnung - InsO | § 269 Kosten der Überwachung


Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.

Referenzen - Urteile | § 260 InsO

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2014 - IX ZR 209/11

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 209/11 Verkündet am: 9. Januar 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 217, 235 Abs

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2016 - 22 ZB 16.837

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Dez. 2015 - M 16 K 15.2439

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K 15.2439 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Dezember 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 421 Hauptpunkte: Erweiterte Gewerbeuntersagung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2014 - 22 BV 13.260

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 19. März 2015 - 13 Sa 1222/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2014 - 6 Ca 4404/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T A T B E S T A N D : 2Die Parteien streiten über Schadensersatzanspr

Sozialgericht Duisburg Urteil, 15. Okt. 2014 - S 33 AL 553/13

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Der Kläger begehrt Insolvenzgeld (Insg) für die Monate Juni bis August 2013. 3Der 1954 geborene Kläger war als Senior Anwendungsentwickler bei der Firma I. Service GmbH