Insolvenzordnung - InsO | § 252 Bekanntgabe der Entscheidung

(1) Der Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten Gläubigern unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder einer Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts nach den Sätzen 1 und 2 kann unterbleiben, wenn ein Abdruck des Plans mit der Ladung nach § 235 Absatz 2 Satz 2 übersendet und der Plan unverändert angenommen wurde. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.

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Referenzen - Gesetze | § 19 GrEStG 1983

§ 19 GrEStG 1983 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 19 GrEStG 1983 zitiert 3 andere §§ aus dem Grunderwerbsteuergesetz.

Insolvenzordnung - InsO | § 8 Zustellungen


(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184

Insolvenzordnung - InsO | § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin


(1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll nicht über einen Monat hi

Insolvenzordnung - InsO | § 74 Einberufung der Gläubigerversammlung


(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldn

Referenzen - Urteile | § 19 GrEStG 1983

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 19 GrEStG 1983.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Juli 2017 - 10 K 2902/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 03.02.2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.04.2016 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung eine

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 08. Juli 2016 - 3e IN 380/15 Ft

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

1. Der Insolvenzplan vom 31.05.2016 wird bestätigt. 2. Von einer Übersendung einer Zusammenfassung des Insolvenzplans gem. § 252 Abs. 2 InsO wird abgesehen. Gründe 1 1. Die Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans beruht auf

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Aug. 2014 - 7 Sa 1190/13

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.09.2013, 5 Ca 788/13, wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III.Die Revision wird zugelassen. 1T A T B E S T

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 27. Feb. 2014 - 4 Ca 2122/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.087,80 € festgesetzt. 4.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht g

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 29. Jan. 2014 - 7 Ca 2069/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 60.789,70 €. 4.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zuge

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 29. Jan. 2014 - 7 Ca 2137/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 34.895,10 €. 4.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zuge

Referenzen

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt...
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt...
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt...
(1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt...
(1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt...
(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1...
(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1...
(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1...
(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1...
(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1...