Insolvenzordnung - InsO | § 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so können die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden. Sind im Grundbuch eingetragene Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen. Für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gilt Satz 2 entsprechend.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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13/06/2018 13:10

Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
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In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inlä
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published on 07/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 283/06 Verkündet am: 7. Januar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 26/04/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/17 vom 26. April 2018 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 250 Nr. 1 Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel hande
published on 18/08/2017 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 16.02.2017 gegen den Beschluss des Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht – vom 02.02.2017, Aktenzeichen 67a IN 395/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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