Insolvenzordnung - InsO | § 249 Bedingter Plan
Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.
Anwälte | § 6b EStG
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen | § 6b EStG
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 6b EStG.
1 Artikel zitieren § 6b EStG.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 6b EStG.