Insolvenzordnung - InsO | § 251 Minderheitenschutz

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2.
der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.

(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17/08/2017 14:41

Soll die durch einen Insolvenzplan verursachte Schlechterstellung eines Beteiligten durch eine Kompensationsregelung ausgeglichen werden, muss die Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel gesichert sein.
23/04/2015 13:17

Das Insolvenzgericht ist nur ausnahmsweise dazu berechtigt, Beschlüsse der Gläubigerversammlung aufzuheben - im Zweifelsfall ist die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu akzeptieren.
08/08/2014 10:04

Ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den den Insolvenzplan bestätigenden Beschluss des Insolvenzgerichts.
03/07/2012 10:02

zur Frage, wann ein Schuldner unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fällt-BGH vom 24.03.11-Az:IX ZB 80/11
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwer
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published on 13/10/2011 00:00

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published on 19/07/2012 00:00

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published on 17/12/2009 00:00

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published on 22/03/2007 00:00

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