Insolvenzordnung - InsO | § 259b Besondere Verjährungsfrist

(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.

(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Insolvenzrecht: Zu den Anforderungen an einen Insolvenzplan

20.08.2015

Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 259a Vollstreckungsschutz


(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des S

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 206/11 Verkündet am: 10. Mai 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 255 Abs. 1, §

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 6 AZR 561/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 411/14 - im Kostenpunkt und i

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 6 AZR 674/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2014 - 7 Sa  1190/13 - im Kostenpunkt un

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 6 AZR 560/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 226/14 - im Kostenpunkt und in

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 6 AZR 559/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 225/14 - im Kostenpunkt und in

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - IX ZB 75/14

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB75/14 vom 7. Mai 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte,

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Aug. 2014 - 7 Sa 1190/13

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.09.2013, 5 Ca 788/13, wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III.Die Revision wird zugelassen. 1T A T B E S T

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Sept. 2013 - 6 AZR 907/11

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2011 - 11 Sa 591/11 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine...