Insolvenzordnung - InsO | § 268 Aufhebung der Überwachung
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
- 1.
wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder - 2.
wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.
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published on 10.04.2014 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Insolvenzgeld
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