Insolvenzordnung - InsO | § 268 Aufhebung der Überwachung

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,

1.
wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
2.
wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.

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published on 10.04.2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Der Kläger begehrt Insolvenzgeld
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