Insolvenzordnung - InsO | § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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02/06/2016 10:36
Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel wirksam, aber anfechtbar, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
06/08/2015 12:28
Wird eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
31/07/2014 16:35
Nach der Schlussverteilung ist eine Fortsetzung der nach § 60 I Nr. 4 GmbHG aufgelösten Gesellschaft ausgeschlossen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
14/03/2014 12:50
wenn nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt wird und dadurch die Insolvenzforderungen zu unvollkommenen Verbindlichkeiten geworden sind.
SubjectsInsolvenzrecht
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(1) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt,
(1) Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger
(1) Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind v
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published on 30/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 188/10 vom 30. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
published on 14/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 25/17 vom 14. Februar 2019 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 1 Abs. 1 Satz 2; InsO §§ 212, 213 Wird das Insolvenzverfahren durch Einstellung vorzeitig beende
published on 15/12/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 229/09 vom 15. Dezember 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden , den Richter Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer un
published on 22/09/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 193/10 vom 22. September 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 13 a) Die Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht durc
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