Insolvenzordnung - InsO | § 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis

(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurückgewiesen werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Dem Gläubiger steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu.

(3) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist dem Gläubiger und dem Verwalter zuzustellen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Dem Verwalter und den Insolvenzgläubigern steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt worden ist.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 197 Schlußtermin


(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient 1. zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,2. zur Erhebung von Einwendungen gegen
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen


(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachu

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - IX ZB 49/09

bei uns veröffentlicht am 22.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/09 vom 22. Oktober 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2008 - IX ZR 220/06

bei uns veröffentlicht am 17.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 220/06 Verkündet am: 17. Januar 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 174 Abs. 2, § 17

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - IX ZB 8/05

bei uns veröffentlicht am 22.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/05 vom 22. März 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 177, 189 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1 Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnis

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2009 - IX ZB 135/06

bei uns veröffentlicht am 05.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 135/06 vom 5. März 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. März 2

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2014 - IX ZR 209/11

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 209/11 Verkündet am: 9. Januar 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 217, 235 Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2010 - IX ZB 61/09

bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 43, 52, 190, 194, 197; BGB §§ 1114,1132, 1168, 1175, 1192 Abs. 1; GBO § 29 a) Verfügt ein.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2008 - IX ZR 156/07

bei uns veröffentlicht am 11.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 156/07 Verkündet am: 11. Dezember 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 188 Der Insolv

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Nov. 2014 - 6 AZR 871/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juli 2013 - 10 Sa 1105/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Nov. 2014 - 6 AZR 870/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juli 2013 - 10 Sa 1115/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Nov. 2014 - 6 AZR 868/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juli 2013 - 10 Sa 1111/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Nov. 2014 - 6 AZR 872/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juli 2013 - 10 Sa 1114/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Nov. 2014 - 6 AZR 869/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juli 2013 - 10 Sa 1106/12 - aufgehoben.

Landgericht Bonn Beschluss, 25. Feb. 2014 - 6 T 48/14

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30.01.2014 – 97 IN 272/09 – wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 Gründe: 2I. 3Mit Beschluss vom

Landgericht Waldshut-Tiengen Beschluss, 26. Jan. 2005 - 1 T 172/03

bei uns veröffentlicht am 26.01.2005

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers H. K. wird der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 12. November 2003 aufgehoben. Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die vom Beschwerdeführer angemeldete Forderung über

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(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem...
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