Insolvenzrecht: Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann

bei uns veröffentlicht am13.08.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger vorzeitig erteilt worden war.
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 11.05.2010 (Az: IX ZB 167/09) folgendes entschieden:

Grobe Fahrlässigkeit kann bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuldner ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterschreibt.

Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.


Gründe:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf einen Eigenantrag vom 20. Mai 2003 am 8. Juli 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 21. September 2006 wurde vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt, nachdem alle Massekosten, alle bekannten Massegläubiger sowie alle Insolvenzgläubiger, welche ihre Forderungen angemeldet hatten, befriedigt worden waren. Ebenfalls am 21. September 2006 wurde das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008, bei Gericht eingegangen am 19. Dezember 2008, beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) wegen einer Forderung von insgesamt 184.405,41 € erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am 19. Januar 2009 wurde der weitere Beteiligte zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin selbst beantragte unter dem 31. Januar 2009 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Auf dem von der Schuldnerin unterzeichneten "Antrag auf Verfahrenskostenstundung" war der vorgedruckte Satz "In den letzten zehn Jahren vor meinem Eröffnungsantrag oder danach ist mir weder die Restschuldbefreiung erteilt noch versagt worden …" angekreuzt. Mit Beschlüssen vom 6. Februar 2009 und vom 12. Februar 2009 wurden die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und für das Hauptverfahren gestundet.

Mit Beschluss vom 12. März 2009 hat das Insolvenzgericht beide Stundungsbeschlüsse aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 12. März 2009 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des die Stundung aufhebenden Beschlusses erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Insolvenzgericht kann die Stundung der Verfahrenskosten aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind (§ 4c Nr. 1 InsO). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht.

In ihrem Antrag auf Verfahrenskostenstundung hat die Schuldnerin angegeben, in den letzten zehn Jahren vor ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ihr nicht schon einmal die Restschuldbefreiung erteilt worden. Dies war unrichtig. Mit Beschluss vom 21. September 2006 war ihr Restschuldbefreiung erteilt worden.

Die Schuldnerin hat grob fahrlässig gehandelt.

Der Begriff "grobe Fahrlässigkeit" ist ein Rechtsbegriff. Die Feststellung seiner tatsächlichen Voraussetzungen und deren Würdigung obliegen dem Tatrichter. Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat.

Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. "Grobe Fahrlässigkeit" beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte; es handelt sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Davon ist das Beschwerdegericht ausgegangen.

Ein in diesem Sinne grob fahrlässiges Verhalten hat das Beschwerdegericht darin gesehen, dass die Schuldnerin - wie sie behauptet hat - das von ihrem Verfahrensbevollmächtigten ausgefüllte und ihr zugesandte Formular un-gelesen unterschrieben hat. Es hat vor allem darauf abgestellt, dass sich unmittelbar über dem Platz für die Unterschrift der durch eine Einrahmung gesondert hervorgehobene Text befand: "Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können". Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wer eine solche Erklärung unterschreibt, ohne den weiteren als richtig bestätigtem Text - der nicht mehr als eine DIN A 4-Seite umfasste und lediglich tatsächliche Angaben enthielt - auch nur zu lesen, lässt dasjenige außer Acht, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten würde.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht im Rahmen der gebotenen Würdigung des Verhaltens weder relevante Umstände außer Acht gelassen noch den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).

In der Beschwerdeinstanz hat die Schuldnerin vorgetragen, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe sie auch im ersten Insolvenzverfahren vertreten und die vorzeitige Restschuldbefreiung für sie erwirkt; sie sei daher davon ausgegangen, dass die Antragsunterlagen zutreffend ausgefüllt worden seien. Mit diesem Vorbringen hat sich das Beschwerdegericht nicht ausdrücklich befasst. Es liegt der angefochtenen Entscheidung jedoch unausgesprochen zugrunde, denn anderenfalls - wenn die Schuldnerin das Ausfüllen der Formulare einer über ihre Verhältnisse nicht unterrichteten Person überlassen hätte - wäre das behauptete "blinde" Unterschreiben nicht nur als grobe Fahrlässigkeit, sondern sogar als mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich jeglicher im Text enthaltener Unrichtigkeit zu werten gewesen.

Die Rechtsbeschwerde verweist weiter darauf, dass die Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren vorzeitig nach Befriedigung aller Gläubiger erteilt worden sei, deren Forderungen im Verfahren festgestellt worden seien. Die Angabe, dass in den vorangegangenen zehn Jahren keine Restschuldbefreiung erteilt worden sei, sei unter diesen Umständen vertretbar; die Schuldnerin habe davon ausgehen dürfen, dass ihr Restschuldbefreiung weder erteilt noch versagt worden sei. Die Schuldnerin hat jedoch nicht behauptet, das ausgefüllte Formular gelesen und deshalb unterschrieben zu haben, weil sie den angekreuzten Satz unter Berücksichtigung aller Umstände für zutreffend gehalten habe. Ihr Vortrag ging dahin, sie habe das ausgefüllte Formular ungeprüft unterzeichnet. Das als übergangen gerügte Vorbringen bezog sich nicht auf die Frage der groben Fahrlässigkeit, sondern darauf, ob die Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren überhaupt geeignet war, die Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO auszulösen. Mit dieser Frage hat sich das Beschwerdegericht ausführlich befasst.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellte der Beschluss vom 21. September 2006, mit dem im ersten Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt worden war, einen Umstand dar, welcher für die Stundung maßgebend war (vgl. § 4c Nr. 1 InsO). Die Erteilung der Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren vor dem erneuten Eröffnungsantrag ist ein Grund, die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO); liegt er vor, ist eine Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen (§ 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO).

Dem Wortlaut nach sind die Voraussetzungen des Versagungstatbestandes des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt. Der Schuldnerin ist mit Beschluss vom 21. September 2006 Restschuldbefreiung erteilt worden. Der Beschluss fiel in den relevanten Zeitraum von zehn Jahren vor dem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welcher am 31. Januar 2009 beim Insolvenzgericht einging.

Die Rechtsbeschwerde meint, der Beschluss vom 21. September 2006 habe keine rechtlichen Wirkungen gezeitigt, weil sämtliche im Verfahren angemeldete und anerkannte Forderungen vor der Erteilung der Restschuldbefreiung beglichen worden seien. Diesen Fall wolle § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ersichtlich nicht erfassen.

Der Zweck des Versagungsgrunds des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen. Deshalb ist eine Sperrwirkung der einmal erteilten Befreiung zweckmäßig (BT-Drucks. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE). Wird keine Restschuldbefreiung erteilt, greift der Versagungstatbestand folgerichtig nicht ein. Entsprechend ließe sich überlegen, ob ein Beschluss über die Restschuldbefreiung, der "pro forma" ergeht, um etwa die Wohlverhaltensperiode vorzeitig zu einem Abschluss zu bringen, der aber wirkungslos bleibt, weil die Insolvenzgläubiger zuvor restlos befriedigt worden sind, keine Sperrwirkung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO entfaltet. Es ließe sich nämlich nicht feststellen, dass der Schuldner rücksichtslos auf Kosten und Risiko seiner Gläubiger gewirtschaftet hätte.

Im Ergebnis ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage jedoch zu verneinen. Der Beschluss vom 21. September 2006 erging nicht nur der Form nach. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 Satz 2 InsO). Solche Forderungen sind zwar im vorliegenden Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bekannt geworden. Das ändert jedoch nichts an den mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung verbundenen Rechtswirkungen (§ 301 Abs. 1 InsO). Die immerhin anwaltlich vertretene Schuldnerin hätte die Möglichkeit gehabt, bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihren Antrag auf Restschuldbefreiung zurückzunehmen, um der Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu entgehen, oder aber die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO beantragen können. Von diesen Möglichkeiten hat sie keinen Gebrauch gemacht. Nachdem sie den Beschluss erwirkt hat, kann sie nunmehr nicht erwarten, so gestellt zu werden, als sei er nicht ergangen.

Unabhängig hiervon sieht der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht vor, dass dann, wenn seine tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich noch anhand der besonderen Umstände des einzelnen Falles geprüft wird, ob dem Schuldner tatsächlich ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder ob eine Ausnahme von der Sperrfrist möglich oder sogar geboten ist. Die Gründe, die zu der erneuten Verschuldung geführt haben, sind unerheblich. Selbst wenn ein Schuldner also nach Erteilung der Restschuldbefreiung unverschuldet - etwa wegen Krankheit - erneut in Not gerät, greift die Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Eine einschränkende Auslegung der klaren und eindeutigen Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO dahingehend, dass eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung von ihr nicht erfasst wird, weil die Gläubiger, die ihre Forderungen im ersten Insolvenzverfahren angemeldet hatten, vollständig befriedigt wurden oder einer vergleichsweisen Erledigung ihrer Forderungen zugestimmt haben, ist ebenso wenig möglich.

Das Verschweigen der Erteilung der Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren ist schließlich für die jetzt aufgehobene Stundungsentscheidung ursächlich geworden. Wäre dem Insolvenzgericht bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt waren, hätte es die Verfahrenskosten nicht gestundet.

Gesetze

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(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. (2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners so

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(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerd

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Insolvenzordnung - InsO | § 4c Aufhebung der Stundung


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BESCHLUSS
IX ZB 167/09
vom
11. Mai 2010
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Grobe Fahrlässigkeit kann bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuldner
ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular
ungeprüft unterschreibt.

b) Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der
Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach
Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet
hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt
worden war.
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09 - LG Krefeld
AG Krefeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 11. Mai 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf einen Eigenantrag vom 20. Mai 2003 am 8. Juli 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 21. September 2006 wurde vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt, nachdem alle Massekosten, alle bekannten Massegläubiger sowie alle Insolvenzgläubiger, welche ihre Forderungen angemeldet hatten, befriedigt worden waren. Ebenfalls am 21. September 2006 wurde das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
2
Schreiben Mit vom 12. Dezember 2008, bei Gericht eingegangen am 19. Dezember 2008, beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) wegen einer Forderung von insgesamt 184.405,41 € erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am 19. Januar 2009 wurde der weitere Beteiligte zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin selbst beantragte unter dem 31. Januar 2009 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Auf dem von der Schuldnerin unterzeichneten "Antrag auf Verfahrenskostenstundung" war der vorgedruckte Satz "In den letzten zehn Jahren vor meinem Eröffnungsantrag oder danach ist mir weder die Restschuldbefreiung erteilt noch versagt worden …" angekreuzt. Mit Beschlüssen vom 6. Februar 2009 und vom 12. Februar 2009 wurden die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und für das Hauptverfahren gestundet.
3
Mit Beschluss vom 12. März 2009 hat das Insolvenzgericht beide Stundungsbeschlüsse aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 12. März 2009 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des die Stundung aufhebenden Beschlusses erreichen.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Insolvenzgericht kann die Stundung der Verfahrenskosten aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des In- solvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind (§ 4c Nr. 1 InsO). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht.
5
1. In ihrem Antrag auf Verfahrenskostenstundung hat die Schuldnerin angegeben, in den letzten zehn Jahren vor ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ihr nicht schon einmal die Restschuldbefreiung erteilt worden. Dies war unrichtig. Mit Beschluss vom 21. September 2006 war ihr Restschuldbefreiung erteilt worden.
6
2. Die Schuldnerin hat grob fahrlässig gehandelt.
7
a) Der Begriff "grobe Fahrlässigkeit" ist ein Rechtsbegriff. Die Feststellung seiner tatsächlichen Voraussetzungen und deren Würdigung obliegen dem Tatrichter. Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, NZI 2006, 299 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 10; v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, 563 Rn. 13).
8
b) Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. "Grobe Fahrlässigkeit" beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte; es handelt sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 10; v. 27. September 2007, aaO Rn. 9; v. 2. Juli 2009, aaO; jeweils mit weiteren Nachweisen). Davon ist das Beschwerdegericht ausgegangen.
9
c) Ein in diesem Sinne grob fahrlässiges Verhalten hat das Beschwerdegericht darin gesehen, dass die Schuldnerin - wie sie behauptet hat - das von ihrem Verfahrensbevollmächtigten ausgefüllte und ihr zugesandte Formular ungelesen unterschrieben hat. Es hat vor allem darauf abgestellt, dass sich unmittelbar über dem Platz für die Unterschrift der durch eine Einrahmung gesondert hervorgehobene Text befand: "Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können". Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wer eine solche Erklärung unterschreibt, ohne den weiteren als richtig bestätigtem Text - der nicht mehr als eine DIN A 4-Seite umfasste und lediglich tatsächliche Angaben enthielt - auch nur zu lesen, lässt dasjenige außer Acht, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten würde.
10
d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht im Rahmen der gebotenen Würdigung des Verhaltens weder relevante Umstände außer Acht gelassen noch den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).
11
(1) In der Beschwerdeinstanz hat die Schuldnerin vorgetragen, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe sie auch im ersten Insolvenzverfahren vertreten und die vorzeitige Restschuldbefreiung für sie erwirkt; sie sei daher davon ausgegangen , dass die Antragsunterlagen zutreffend ausgefüllt worden seien. Mit diesem Vorbringen hat sich das Beschwerdegericht nicht ausdrücklich befasst.
Es liegt der angefochtenen Entscheidung jedoch unausgesprochen zugrunde, denn anderenfalls - wenn die Schuldnerin das Ausfüllen der Formulare einer über ihre Verhältnisse nicht unterrichteten Person überlassen hätte - wäre das behauptete "blinde" Unterschreiben nicht nur als grobe Fahrlässigkeit, sondern sogar als mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich jeglicher im Text enthaltener Unrichtigkeit zu werten gewesen.
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(2) Die Rechtsbeschwerde verweist weiter darauf, dass die Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren vorzeitig nach Befriedigung aller Gläubiger erteilt worden sei, deren Forderungen im Verfahren festgestellt worden seien. Die Angabe, dass in den vorangegangenen zehn Jahren keine Restschuldbefreiung erteilt worden sei, sei unter diesen Umständen vertretbar; die Schuldnerin habe davon ausgehen dürfen, dass ihr Restschuldbefreiung weder erteilt noch versagt worden sei. Die Schuldnerin hat jedoch nicht behauptet, das ausgefüllte Formular gelesen und deshalb unterschrieben zu haben, weil sie den angekreuzten Satz unter Berücksichtigung aller Umstände für zutreffend gehalten habe. Ihr Vortrag ging dahin, sie habe das ausgefüllte Formular ungeprüft unterzeichnet. Das als übergangen gerügte Vorbringen bezog sich nicht auf die Frage der groben Fahrlässigkeit, sondern darauf, ob die Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren überhaupt geeignet war, die Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO auszulösen. Mit dieser Frage hat sich das Beschwerdegericht ausführlich befasst.
13
3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellte der Beschluss vom 21. September 2006, mit dem im ersten Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt worden war, einen Umstand dar, welcher für die Stundung maßgebend war (vgl. § 4c Nr. 1 InsO). Die Erteilung der Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren vor dem erneuten Eröffnungsantrag ist ein Grund, die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO); liegt er vor, ist eine Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen (§ 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO).
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a) Dem Wortlaut nach sind die Voraussetzungen des Versagungstatbestandes des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt. Der Schuldnerin ist mit Beschluss vom 21. September 2006 Restschuldbefreiung erteilt worden. Der Beschluss fiel in den relevanten Zeitraum von zehn Jahren vor dem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welcher am 31. Januar 2009 beim Insolvenzgericht einging.
15
Die b) Rechtsbeschwerde meint, der Beschluss vom 21. September 2006 habe keine rechtlichen Wirkungen gezeitigt, weil sämtliche im Verfahren angemeldete und anerkannte Forderungen vor der Erteilung der Restschuldbefreiung beglichen worden seien. Diesen Fall wolle § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ersichtlich nicht erfassen.
16
(1) Der Zweck des Versagungsgrunds des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen. Deshalb ist eine Sperrwirkung der einmal erteilten Befreiung zweckmäßig (BTDrucks. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE). Wird keine Restschuldbefreiung erteilt , greift der Versagungstatbestand folgerichtig nicht ein. Entsprechend ließe sich überlegen, ob ein Beschluss über die Restschuldbefreiung, der "pro forma" ergeht, um etwa die Wohlverhaltensperiode vorzeitig zu einem Abschluss zu bringen, der aber wirkungslos bleibt, weil die Insolvenzgläubiger zuvor restlos befriedigt worden sind, keine Sperrwirkung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO entfaltet. Es ließe sich nämlich nicht feststellen, dass der Schuldner rücksichtslos auf Kosten und Risiko seiner Gläubiger gewirtschaftet hätte.
17
(2) Im Ergebnis ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage jedoch zu verneinen. Der Beschluss vom 21. September 2006 erging nicht nur der Form nach. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger, auch solche , die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 Satz 2 InsO). Solche Forderungen sind zwar im vorliegenden Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bekannt geworden. Das ändert jedoch nichts an den mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung verbundenen Rechtswirkungen (§ 301 Abs. 1 InsO). Die immerhin anwaltlich vertretene Schuldnerin hätte die Möglichkeit gehabt, bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihren Antrag auf Restschuldbefreiung zurückzunehmen, um der Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu entgehen (vgl. dazu Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 65), oder aber die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO beantragen können. Von diesen Möglichkeiten hat sie keinen Gebrauch gemacht. Nachdem sie den Beschluss erwirkt hat, kann sie nunmehr nicht erwarten, so gestellt zu werden, als sei er nicht ergangen.
18
Unabhängig (3) hiervon sieht der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht vor, dass dann, wenn seine tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich noch anhand der besonderen Umstände des einzelnen Falles geprüft wird, ob dem Schuldner tatsächlich ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder ob eine Ausnahme von der Sperrfrist möglich oder sogar geboten ist. Die Gründe, die zu der erneuten Verschuldung geführt haben, sind unerheblich (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 49; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 14; GrafSchlicker /Kexel, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 16; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 29; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 49; Hess, InsO § 290 Rn. 66; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung S. 128 ff; aA HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 16). Selbst wenn ein Schuldner also nach Erteilung der Restschuldbefreiung unverschuldet - etwa wegen Krankheit - erneut in Not gerät, greift die Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Eine einschränkende Auslegung der klaren und eindeutigen Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO dahingehend, dass eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung von ihr nicht erfasst wird, weil die Gläubiger, die ihre Forderungen im ersten Insolvenzverfahren angemeldet hatten, vollständig befriedigt wurden oder einer vergleichsweisen Erledigung ihrer Forderungen zugestimmt haben, ist ebenso wenig möglich (Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 44).
19
4. Das Verschweigen der Erteilung der Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren ist schließlich für die jetzt aufgehobene Stundungsentscheidung ursächlich geworden (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08, NZI 2009, 188, 189 Rn. 10). Wäre dem Insolvenzge- richt bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt waren, hätte es die Verfahrenskosten nicht gestundet.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 12.03.2009 - 93 IN 9/09 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 02.07.2009 - 7 T 155/09 -

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.