Insolvenzordnung - InsO | § 192 Nachträgliche Berücksichtigung
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(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachu
(1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet
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published on 27/03/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Tatbestand
2Der Kläger wurde am 01.06.2012 durch Beschluss des Amtsgerichts A zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH & Co. KG, C, (Insolvenzschuldnerin) ern
published on 18/09/2014 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.
2
Die Klägerin schloss im Jahre 2003 mit der Firma A GmbH in B (im Folgenden: Warenempfänger) eine Vereinbarung zur Nutzung von Betriebstankstellen. Die Warenempfängerin war dana
published on 11/01/2011 00:00
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die einen Mineralölhandel betreibt, lieferte im Zeitraum vom 18. Juni bis zum 2. August 2001 an eine GmbH
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(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem...
(1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei...