Insolvenzordnung - InsO | § 177 Nachträgliche Anmeldungen

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

17.04.2020

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Insolvenzrecht: Restschuldbefreiung bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

14.07.2016

Das mit § 208 BGB verfolgte Ziel wird nur unvollständig erreicht, wenn diese Ansprüche in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Täters zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

14.01.2016

Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur Wiederaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits

09.10.2014

Der Gläubiger kann den wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Verfahren angemeldet und geprüft wurde.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zum Widerspruch gegen den angemeldeten Rechtsgrund

21.11.2013

Der eigenverwaltende Schuldner kann seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränken.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur Wirkung der Restschuldbefreiung

28.08.2013

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung können Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ausgenommen sein.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen


Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung


(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch bes

Insolvenzordnung - InsO | § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners


(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Insolvenzordnung - InsO | § 74 Einberufung der Gläubigerversammlung


(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldn

Referenzen - Urteile |

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2013 - IX ZR 151/12

bei uns veröffentlicht am 07.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 151/12 Verkündet am: 7. Mai 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 174 Abs. 2, § 17

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2019 - IX ZR 79/18

bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 79/18 Verkündet am: 11. April 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 174 D

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2008 - IX ZR 220/06

bei uns veröffentlicht am 17.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 220/06 Verkündet am: 17. Januar 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 174 Abs. 2, § 17

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2012 - IX ZR 103/11

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 103/11 Verkündet am: 15. November 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2012 - IX ZR 4/11

bei uns veröffentlicht am 19.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 4/11 Verkündet am: 19. Januar 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 178 Abs. 3 Der

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - IX ZB 8/05

bei uns veröffentlicht am 22.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/05 vom 22. März 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 177, 189 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1 Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnis

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2019 - IX ZR 53/18

bei uns veröffentlicht am 19.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 53/18 Verkündet am: 19. Dezember 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - IX ZR 221/05

bei uns veröffentlicht am 05.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 221/05 Verkündet am: 5. Juli 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 38, 39 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2004 - X ZR 171/00

bei uns veröffentlicht am 13.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 171/00 Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2009 - IX ZR 3/08

bei uns veröffentlicht am 22.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 3/08 Verkündet am: 22. Januar 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 174 Abs. 2 Die ord

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2011 - IX ZB 237/09

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 237/09 vom 10. Februar 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 289 Abs. 1 Satz 1, § 290 Die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortr

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - IX ZR 30/13

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/13 Verkündet am: 10. Oktober 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2010 - IX ZR 41/10

bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 41/10 Verkündet am: 2. Dezember 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256; InsO § 184 A

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2010 - IX ZR 188/09

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/09 Verkündet am: 15. April 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 225; AktG §§ 239,

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2005 - IX ZB 269/03

bei uns veröffentlicht am 10.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 269/03 vom 10. März 2005 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DDR-GesO § 6 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 Die Anmeldung einer Forderung nach Ablauf der im Eröffnu

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2010 - IX ZR 24/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 24/10 Verkündet am: 16. Dezember 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 302 Nr. 1, § 17

Sozialgericht München Urteil, 23. Nov. 2017 - S 38 KA 1487/14

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage sind die Honorarbescheide für die Quartale in der F

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 07. Mai 2019 - 5 U 99/18

bei uns veröffentlicht am 07.05.2019

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 19.04.2018, Az.: 1 HK O 48/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz z

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 31. Juli 2017 - 8 U 308/16

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.01.2016, Az. 9 O 6610/05, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Es wird festgestel

Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Okt. 2015 - 23 U 1767/15

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Gründe 22 O 5087/14 LG München I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.04.2015, 22 O 5087/14 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Okt. 2015 - 23 U 1165/15

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Gründe OLG München Az.: 23 U 1165/15 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil 01.10.2015 29 O 3915/14 LG München I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.03.2015, 29 O 3915/

Landgericht Ansbach Hinweisschreiben, 03. Juni 2016 - 1 S 14/16

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tenor Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 26.11.2015, Az. 5 C 1066/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich kei

Landgericht München I Endurteil, 10. März 2016 - 27 O 9065/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Feb. 2016 - 5 U 4222/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor 1. 2. Die Restitutionsklage wird abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Restitutionsverfahrens je zu 1/3. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger

Landgericht Hamburg Urteil, 22. Okt. 2018 - 325 O 82/18

bei uns veröffentlicht am 22.10.2018

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt Dr. H. F.. v. D., H., als Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG MS „E. H.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. 7.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszin

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2017 - IX ZB 65/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 65/16 vom 14. Dezember 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 64 Abs. 2 Satz 1 Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Ins

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Sept. 2017 - XI R 9/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. März 2016  14 K 2710/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2017 - VII R 25/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2016  2 K 203/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - I ZB 119/15

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 119/15 vom 26. April 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240, § 1060 Abs. 2 Satz 1 a) Ein Verfahren auf

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2016 - VI ZR 283/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 283/15 Verkündet am: 5. April 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - IX ZB 65/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS IX ZB 65/14 Verkündet am: 3. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 B

Landessozialgericht NRW Urteil, 15. Feb. 2016 - L 3 R 464/14

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Im

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2016 - III ZR 383/12

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 383/12 Verkündet am: 11. Februar 2016 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:110216UIIIZR383.12.0 Der III. Zivilsenat des B

Amtsgericht Paderborn Beschluss, 28. Jan. 2016 - 2 IN 281/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor wird der Schlussverteilung zugestimmt. Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 24.03.2016 im schriftlichen Verfahren zu folgende

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2015 - III ZR 384/12

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 384/12 Verkündet am: 21. Mai 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 24

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Apr. 2015 - 5 K 8185/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund d

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2014 - I ZR 124/11

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 124/11 Verkündet am: 27. November 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Aug. 2014 - 7 Sa 1190/13

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.09.2013, 5 Ca 788/13, wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III.Die Revision wird zugelassen. 1T A T B E S T

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2014 - IX ZR 261/12

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 261/12 Verkündet am: 3. Juli 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240 Satz 1; In

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - IX ZB 83/13

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB83/13 vom 3. April 2014 in der Zwangsvollstreckungssache Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 3. April 2014

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - IX ZB 93/13

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB93/13 vom 3. April 2014 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 201 Abs. 1 Satz 2, § 302 Nr. 1 Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forde

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 27. Feb. 2014 - 4 Ca 2122/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.087,80 € festgesetzt. 4.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht g

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 29. Jan. 2014 - 7 Ca 2069/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 60.789,70 €. 4.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zuge

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 29. Jan. 2014 - 7 Ca 2137/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 34.895,10 €. 4.Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist - nicht gesondert zuge

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. Apr. 2008 - 10 W 21/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2008

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25.03.2008 wird das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.03.2008 - Az.: 15 O 347/07 - hinsichtlich des Kostenausspruchs wie folgt

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(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt...
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