Insolvenzordnung - InsO | § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger

(1) Ein Gläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, hat spätestens innerhalb der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder bei ihr ausgefallen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(2) Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn der Gläubiger spätestens innerhalb der Ausschlußfrist dem Verwalter nachweist, daß die Verwertung des Gegenstands betrieben wird, an dem das Absonderungsrecht besteht, und den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft macht. In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei der Schlußverteilung nicht erfüllt, so wird der zurückbehaltene Anteil für die Schlußverteilung frei.

(3) Ist nur der Verwalter zur Verwertung des Gegenstands berechtigt, an dem das Absonderungsrecht besteht, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Bei einer Abschlagsverteilung hat der Verwalter, wenn er den Gegenstand noch nicht verwertet hat, den Ausfall des Gläubigers zu schätzen und den auf die Forderung entfallenden Anteil zurückzubehalten.

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Gewerberaummietrecht: Zur Erlösauskehrung aus Verwertung des Vermieterpfandrechts

11.12.2014

Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, den Erlös aus der Verwertung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Gegenstände mit der Tilgungsbestimmung nachrangig an den Vermieter auszukehren.

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Insolvenzordnung - InsO | § 192 Nachträgliche Berücksichtigung


Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt worden sind und die Voraussetzungen der §§ 189, 190 nachträglich erfüllen, erhalten bei der folgenden Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse vorab einen Betrag, der sie mit den ü
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen


(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - IX ZB 49/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/09 vom 22. Oktober 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2012 - IX ZB 230/09

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 230/09 vom 11. Oktober 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 2, § 300 Abs. 1 Ist über die Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzei

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2009 - IX ZR 126/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 126/08 Verkündet am: 2. Juli 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 189, 190 Abs. 1, §

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2008 - IX ZB 176/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 176/07 vom 17. April 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2010 - IX ZB 61/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 43, 52, 190, 194, 197; BGB §§ 1114,1132, 1168, 1175, 1192 Abs. 1; GBO § 29 a) Verfügt ein.

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. März 2019 - 18 U 2812/18

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2017 - IX ZR 177/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 177/15 Verkündet am: 9. März 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Sept. 2016 - 3 AZR 77/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2014 - IX ZR 69/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR69/14 Verkündet am: 9. Oktober 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Berichtigter (um die Normenzeile ergänzter) Leitsatz Nachschlagewerk: ja BG

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