Insolvenzordnung - InsO | § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung

(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen:

1.
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
2.
durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;
3.
durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.

(2) Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

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Beendigung des Insolvenzverfahrens

13.02.2024

Die Beendigung des Insolvenzverfahrens beinhaltet die Aufhebung des Verfahrens bei ausgeschöpfter Insolvenzmasse und die Gewährung der Restschuldbefreiung für Schuldner. 

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG | § 71 Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan


(1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan können die Restrukturierungsgläubiger, deren Forderungen im Bestätigungsbeschluss nicht als bestritten ausgewiesen sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen de
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung


(1) Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind v

Insolvenzordnung - InsO | § 257 Vollstreckung aus dem Plan


(1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstre
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung


(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. (2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfun

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2017 - XI ZR 219/16

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 219/16 Verkündet am: 23. Mai 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:230517UXIZR219.16.0 Der XI

Amtsgericht Stralsund Beschluss, 02. Dez. 2015 - 21 C 135/15

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor 1. Das Amtsgericht Stralsund - Zweigstelle Bergen auf Rügen - erklärt sich für sachlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Landgericht Stralsundverwiesen. Gründe 1 Die Entscheidung beruht auf §§ 28

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(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. (2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin...