6. GmbH - Liquidation
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Inhalt:
1. GmbH im Spannungsfeld zwischen Liquidation und Insolvenz
2. Ablauf des GmbH Liquidationsverfahrens
4. Fortsetzung der aufgelösten GmbH
5. Auflösungsanmeldung und – eintragung
6. Grundzüge der GmbH Abwicklung
6.1. Liquidatoren als maßgebliche Akteure der Abwicklung
6.2. Aufgaben und Wirkungskreis der Liquidatoren
1. GmbH im Spannungsfeld zwischen Liquidation und Insolvenz
Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Liquidation nach den §§ 60 ff. GmbHG ist diese von der insolvenzrechtlichen Verteilung durch den Insolvenzverwalter auf Grundlage der InsO abzugrenzen. Der Anwendungsbereich der §§ 60 ff. GmbHG ist jedoch nur eröffnet, sofern keine Gesellschaftsvermögensverteilung durch den Insolvenzverwalter gesetzlich anzuordnen ist.
Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung ist dabei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird jenes eröffnet, so findet ausweislich § 199 S.2 InsO für eine Verteilung von nach Verfahrensbeendigung immer noch vorhandenem Vermögen keine Liquidation nach Gesellschaftsrecht statt, sondern eine Verteilung durch den Insolvenzverwalter.
Selbst wenn das Insolvenzgericht nach § 208 I 1 InsO die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, bleibt der Insolvenzverwalter weiterhin zur Vermögensverwertung der Gesellschaft verpflichtet, da die Insolvenzmasse zwar die Kosten des Verfahrens deckt, nicht aber die restlichen Masseverbindlichkeiten abzudecken vermag.
Das Verfahren wird erst nach § 211 InsO eingestellt, sofern das Gesellschaftsvermögen durch den Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung der in § 209 InsO vorgesehenen Rangordnung verteilt wurde.
Eine unverzügliche Insolvenzverfahrenseinstellung mangels Masse erfolgt hingegen, sofern eine Verfahrenskostendeckung mit dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen nicht erreicht werden kann, § 207 InsO. Jenes hat zur Folge, dass sowohl die Verwaltungs- als auch Verfügungsbefugnis an die Gesellschaft zurückfällt, sodass der Insolvenzverwalter nach § 207 III 2 InsO zur Gesellschaftsvermögensverwertung nicht weiterhin verpflichtet ist und dadurch Raum für eine Liquidation bleibt.
Jenes erfolgt immerhin auch dann wenn die Insolvenzverfahrenseröffnung nach § 26 InsO in Ermangelung einer hinreichenden Masse abgelehnt wird. Die Deckung durch das Gesellschaftsvermögen kann jedoch noch nach §§ 26, 207 InsO mittels eines die Kosten des Verfahrens deckenden Kostenvorschusses bewerkstelligt werden.
Wird ein dahingehender Kostenvorschuss geleistet, so steht dem Vorschießenden nach §§ 26 III, 207 I 3 InsO ein Erstattungsanspruch gegen den Geschäftsführer der GmbH zu, welcher in Widerspruch zu § 15 a InsO nicht, beziehungsweise verspätet, Insolvenzantrag gestellt hat.
2.
Die Liquidation einer GmbH erfolgt dabei primär in vier Stufen:
Stufe 1: Auflösung der GmbH
Bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes ändert sich der Gesellschaftszweck dahingehend, dass aus der werbenden Gesellschaft eine Gesellschaft in Abwicklung wird. Der Zweck ist dabei die Abwicklung des Gesellschaftsvermögens, sprich die Verwertung der Aktiva, die Begleichung der bestehenden Verbindlichkeiten und die Überschussverteilung.
Stufe 2: Auseinandersetzung
Im Nachgang zur ersten Stufe erfolgt die Durchführung des Abwicklungsverfahrens unter dem Regime der in §§ 60 ff. GmbHG oder den im Vertrag der Gesellschaft vorgesehenen Regularien.
Stufe 3: GmbH-Beendigung
Zwingend, damit die Beendigung der Gesellschaft anfangen kann ist, dass das Sperrjahr im Sinne des § 73 GmbHG verstrichen ist und kein Vermögen mehr vorhanden ist, welches verteilt werden kann, weil jenes im Rahmen der Schlussverteilung ausgekehrt wurde oder die Gesellschaft ohne Vermögen ist.
Stufe 4: GmbH-Löschung
Ist die Abwicklung vollständig bewerkstelligt, so ist die GmbH im Handelsregister zu löschen.
Die Gesellschaftsauflösung stellt somit nicht ihre Beendigung dar, sondern markiert lediglich den Beginn der Liquidation. Hat die Gesellschaft noch Vermögen, so besteht die Gesellschaft in Liquidation mit Firma, allen gesellschaftsrechtlichen Befugnissen nach innen und außen und Gerichtsstand fort.
Aufgrund der Geschäftszweckänderung darf die Gesellschaft jedoch nicht werbend tätig werden, außer sie wird fortgesetzt. Vollbeendigt ist die Gesellschaft hingegen, sobald der Doppeltatbestand in Form des Abschlusses der Auseinandersetzung und Eintragung der Löschung im Handelsregister erfüllt ist.
Liegt ein der Abwicklung unterliegendes Gesellschaftsvermögen nicht vor, so erfolgt die Gesellschaftsbeendigung ohne ein Abwicklungsverfahren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn zuvor das gesamte Vermögen der GmbH im Rahmen einer Verschmelzung oder Auf- bzw. Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz übergegangen ist oder wenn die Gesellschaft auf Grund Vermögenslosigkeit erlischt, § 394 FamFG.
Liquidationszweck § 70 S.1 GmbHG zufolge ist die Beendigung der laufenden Geschäfte, mit der Zielsetzung, das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten in Geld bestehendes Vermögen nach § 72 GmbHG an die Gesellschafter auszuschütten ist.
Nach § 60 I GmbHG bestehen folgende Auflösungsgründe:
Zeitablauf, Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, staatlicher Hoheitsakt, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, rechtskräftige Ablehnung des Insolvenzverfahrens aufgrund Massemangel, Registergerichtsauflösung nach § 399 FamFG, Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.
Daneben stellt die Nichtigerklärung der GmbH nach §§ 75, 77 GmbHG und der Erwerb beziehungsweise die Einziehung des letzten Geschäftsanteils durch die GmbH gesetzliche Auflösungsgründe dar, der Tod, die Insolvenz eines Gesellschafters usw. sind hingegen keine Auflösungsgründe sofern sie nicht gesellschaftsvertraglich vereinbart wurden.
Häufige Auflösungsgründe sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 60 I Nr.4 GmbHG und die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Ermangelung von Masse, § 60 I Nr.5 GmbHG.
Die Insolvenzverfahrenseröffnung hat zur Folge, dass die GmbH aufgelöst wird, jenes führt jedoch nicht zur Beendigung im gesellschaftsrechtlichen Sinne. Die Vollbeendigung tritt erst im Insolvenzverfahren ein.
Es kommt jedoch zur gesellschaftsrechtlichen Liquidation, sofern es überhaupt erst gar nicht zur Insolvenzverfahrenseröffnung kommt oder das Insolvenzverfahren in seinem Verlauf mangels Masse eingestellt werden muss.
4. Fortsetzung der aufgelösten GmbH
Zwischen der Auflösung und der Beendigung der Gesellschaft ist von großem Interesse unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft fortgesetzt werden kann.
Die Gesellschaftsfortsetzung, sprich die Rückkehr von der Liquidationsgesellschaft zur werbenden Gesellschaft ist nicht einfach im Zustand der Liquidation möglich.
Liegt der Doppeltatbestand für die Auflösung vor, so muss ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden, in dessen Rahmen Maßnahmen zur Beseitigung des vorliegenden Auflösungsgrundes ergriffen werden.
Im Rahmen der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Ermangelung einer ausreichenden Masse, wird sich jenes schwierig gestalten, da liquide Mittel zunächst besorgt werden müssen, welche die Verfahrenskosten decken und zudem so viel Liquiditätsmittel beziehungsweise Vermögen aufgetrieben werden müsste, dass der Insolvenzgrund entfallen würde.
Nach § 274 I 2 AktG ist der Fortsetzungsbeschluss mit einer ¾ Mehrheit zu fassen, wobei er vor Beginn der Vermögensverteilung unter den Gesellschaftern zustande kommen muss.
Der Fortsetzungsbeschluss unterliegt nicht den Anforderungen an eine Satzungsänderung und ist daher nicht formbedürftig, er kann jedoch eine dahingehende Satzungsänderung voraussetzen beziehungsweise mit ihr verbunden werden. Der gefasste Fortsetzungsbeschluss ist durch den Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl zur Handelsregistereintragung anzumelden.
Um den vorliegenden Auflösungsgrund zu beseitigen damit die Gesellschaft fortgeführt werden kann, müssen unter Umständen weitere Maßnahmen ergriffen werden.
Erfolgt die Gesellschaftsauflösung durch Insolvenzverfahrenseröffnung nach § 60 I Nr.4 GmbHG, so muss der Insolvenzeröffnungsgrund wegfallen, § 212 InsO oder es muss eine Zustimmung sämtlicher Gläubiger zur Einstellung des Insolvenzverfahrens vorliegen, § 213 InsO.
Das Erfordernis gem. § 274 I 2 AktG analog, dass der Fortsetzungsbeschluss einer ¾ Mehrheit bedarf trägt zum Minderheitenschutz bei.
Darüber hinaus steht demjenigen Gesellschafter welcher der Fortsetzung nicht zustimmt das Recht zu auszutreten und eine Abfindung zu Liquidationswerten zu verlangen. Jenes hat aber zur Voraussetzung dass der sich gegen die Fortsetzung sträubende Gesellschafter nicht aufgrund seiner Treuepflicht die Pflicht zur Zustimmung hatte.
Der Gesellschafter muss dabei gemeinhin nicht zustimmen, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft für ihn nicht zumutbar war. Ist dem Gesellschafter die Zustimmung nicht zuzumuten, so steht ihm ein Recht zum Austritt aus wichtigem Grund zur Seite, die Überstimmung an sich, kann allerdings einen solchen Austrittsgrund für die überstimmte Minderheit nicht begründen, da der Gesellschafter im Grunde dem Mehrheitsprinzip der ¾ Mehrheit unterworfen ist und die Mehrheit die Fortsetzung selbst dann beschließen kann, wenn die Auflösung auf einen vorherigen Auflösungsbeschluss im Sinne des § 60 I Nr.2 GmbHG beruht, weil der Gesellschafter keine vermehrten Einlagen zu erbringen hat.
Die Zustimmung nach § 53 III GmbHG ist von Nöten, sofern durch die Gesellschaftsfortsetzung Sonderrechte einzelner Gesellschafter im Fall der Liquidation eine Kürzung erfahren beziehungsweise die Leistungspflichten der Gesellschafter sich mit der Gesellschaftsfortsetzung mehren.
Im Beendigungszeitpunkt der Gesellschaft ist eine Fortsetzung dergleichen ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Gesellschaftsfortsetzung ist demnach gerade dass sie als juristische Person noch besteht.
Gemäß der Lehre vom Doppeltatbestand besteht die Gesellschaft so lange sie noch Gesellschaftsvermögen hat und im Handelsregister noch nicht gelöscht ist.
Hat die GmbH noch Vermögen, erfolgte die Löschung im Handelsregister aber bereits, so ist eine Nachtragsliquidation durchzuführen. Liegen ausreichende Vermögenswerte vor um die Schulden abzudecken, so sprechen keinerlei Gründe dafür, die Gesellschaftsfortsetzung nicht zu gestatten, zumal dadurch ein höherer Gläubigerschutz zur Verfügung gestellt werden kann.
Die Gesellschaftsfortsetzung einer nach § 60 I Nr.5 GmbHG aufgelösten GmbH wegen Insolvenzverfahrensablehnung in Ermangelung hinreichend vorhandener Masse ist stark umstritten. Es wird zwar nur die Auflösung in das Handelsregister eingetragen, jedoch ist jenes wegen der Bereinigungsfunktion des § 60 I Nr.5 GmbHG ausgeschlossen.
Kommt es hingegen zu einer Beseitigung der Überschuldung mittels Kapitalerhöhung oder durch Zuschüsse beziehungsweise wird die Zahlungsfähigkeit hergestellt, so steht der GmbH-Fortsetzung nichts entgegen.
5. Auflösungsanmeldung und -eintragung
Die Auflösungseintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist grundsätzlich lediglich deklaratorischer Natur, es sei denn es handelt sich zugleich um eine Satzungsänderung, was zur Folge hat, dass ihr nach § 54 III GmbHG konstitutive Wirkung zukommt.
Die Gesellschaftsauflösung ist grundsätzlich zur Handelsregistereintragung anzumelden. Ausnahmsweise erfolgt die Eintragung nach § 65 I 3 GmbHG von Amts wegen, wenn der Auflösungsgrund die Insolvenzverfahrenseröffnung oder die Insolvenzverfahrenseröffnungsablehnung mangels hinreichend vorhandener Masse nach § 26 InsO ist, beziehungsweise die Feststellung eines Satzungsmangels nach § 399 FamFG durch das Gericht getroffen wurde.
Das Registergericht trägt ausweislich § 10 HGB die Gesellschaftsauflösung im Bundesanzeiger ein und gibt die Auflösung zumindest in einem weiteren Gerichtsblatt bekannt.
Nur sofern die Auflösung infolge der Insolvenzverfahrenseröffnung erfolgt, ist es nicht Aufgabe des Registergerichts jenes bekannt zu geben. Nach §§ 32 HGB, 30 InsO trifft das Insolvenzgericht jene Verpflichtung.
Neben der Bekanntmachung durch das Registergericht tritt die Bekanntmachung der Auflösung durch die Liquidatoren nach § 65 II GmbHG in den Gesellschaftsblättern samt Gläubigeraufruf.
Nach § 65 II iVm. § 30 II GmbHG sind die Gesellschaftsblätter die nach § 10 II GmbHG im Gesellschaftsvertrag genannten öffentlichen Blätter und bei Nichtvorhandensein solcher, die Gerichtsblätter im Sinne des § 10 HGB.
Es bedarf drei verschiedener Ausgaben der Gesellschaftsblätter damit die Bekanntmachung der Auflösung und der Gläubigeraufruf erfolgen können. Zwar besteht keine Frist in der jenes zwingend erfolgen muss, jedoch gilt es zu beachten, dass die in § 73 GmbHG niedergelegte Jahresfrist erst mit Abschluss der dritten Veröffentlichung zu laufen beginnt.
6. Grundzüge der GmbH Abwicklung
Mit Gesellschaftsauflösung wandelt sich die werbende Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft um. § 70 GmbHG bildet dabei die Schlüsselnorm für die Frage welche wesentlichen Aufgaben zur Gesellschaftsabwicklung von Nöten sind. Erforderlich ist demgemäß die Beendigung der laufenden Geschäfte, die Begleichung der Gesellschaftsverbindlichkeiten, die Einziehung der Gesellschaftsaußenstände, die Verwertung des Gesellschaftsvermögens, sodass im Anschluss hieran ein möglichst hoher Betrag an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann.
6.1. Liquidatoren als maßgebliche Akteure der Abwicklung
Maßgebliche Akteure der Abwicklung sind dabei die Liquidatoren.
Nach § 66 IV GmbHG können geschäftsfähige natürliche Personen, als auch juristische Personen und Handelsgesellschafter die Funktion eines Liquidators wahrnehmen.
Die zuvor genannten Personen dürfen jedoch nicht Betreute im Sinne des § 6 II 2 Nr.1 GmbHG sein oder wegen Bankrotts respektive einer anderen Straftat der §§ 283 – 283 d StGB in den letzten Jahren eine Verurteilung aufweisen.
Geborene Liquidatoren sind die amtierenden Geschäftsführer, da jene nach § 66 I GmbHG mit Gesellschaftsauflösung automatisch zu Liquidatoren werden, es sei denn jenes ist durch Gesellschafterbeschluss oder im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen worden.
Sieht der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Person als Liquidator vor, so wird jene im Zeitpunkt der Gesellschaftsauflösung auch ein geborener Liquidator. Im Rahmen der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Wahl muss dabei eine bestimmte beziehungsweise zumindest bestimmbare Person benannt werden, da die Auswahl nicht einem Dritten überlassen werden kann.
Die geborenen Liquidatoren bedürfen keines besonderen Bestellungsaktes, da sie mit der Gesellschaftsauflösung als bestellt gelten.
Werden im Nachgang hingegen durch das Registergericht oder durch einen Gesellschafterbeschluss gekorene Liquidatoren bestimmt, so bleiben die geborenen Liquidatoren solange im Amt bis die gekorenen Liquidatoren in das Liquidatorenamt ordentlich bestellt sind. Das Amt der geborenen Liquidatoren lebt jedoch nicht auf, wenn die gekorenen Liquidatoren aufgrund einer Abberufung oder Amtsniederlegung wieder wegfallen.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Bestimmung der gekorenen Liquidatoren kann frühesten mit dem Auflösungszeitpunkt gefasst werden, da es sich ansonsten um eine Satzungsänderung handeln würde, welche den Anforderungen des § 53 II GmbHG zu genügen hätte.
Mittels des Beschlusses kann auch eine Gesellschaftsvertragsregelung Abänderung finden, da in § 66 III 2 GmbHG den Gesellschaftern das Recht eingeräumt wird jeden Liquidator abzuberufen. Jene Möglichkeit scheidet jedoch aus, wenn die Satzung ein Sonderrecht hinsichtlich der Liquidatorenbestellung vorsieht. In solch einer Konstellation ist die Bestellung eines anderweitigen Liquidators nur möglich, wenn die Abberufung des Sonderberechtigten aus einem wichtigen Grund erfolgt.
Findet sich im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung, so bedarf jener Beschluss lediglich der einfachen Mehrheit.
Ferner besteht ausweislich § 66 II GmbHG die Möglichkeit deraußerordentlichen Liquidatorenbestellung durch das Registergericht, sofern ein dahingehender Gesellschafterantrag gestellt wurde, deren Geschäftsanteile zumindest 10 % des Stammkapitals ausmachen.
Jenes Recht kann im Rahmen des Gesellschaftsvertrages keinerlei Beschneidung erfahren.
Jedoch ist es im Vertrag möglich die 10 % Schwelle hinsichtlich des zu haltenden Stammkapitals herabzusetzen beziehungsweise das Recht jedem Gesellschafter einzuräumen.
Ein dahingehender Antrag ist nach §§ 66 II, 7 I GmbHG, 377 I FamFG in Schriftform oder zu Protokoll der Geschäftsstellen an das Registergericht am Gesellschaftssitz zu richten.
Das Registergericht muss dann in seiner Funktion als Gericht im unternehmensrechtlichen Verfahren nach §§ 375 ff., 402 ff. FamFG einen oder mehrere Liquidatoren bestellen, sofern hierfür der erforderliche wichtige Grund vorliegt.
Das Gericht entscheidet dabei frei über die Anzahl und Person der Liquidatoren, da es nicht an den Gesellschafterantrag gebunden ist.
Ein wichtiger Grund für die gerichtliche Liquidatorbestellung ist zu bejahen, wenn es keinen Liquidator gibt und keine Aussicht auf eine Abhilfe durch die Gesellschaft besteht. Die Bestellung eines Notliquidators beseitigt das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht.
Häufig wird der Antrag auf Liquidatorenbestellung mit einen Antrag auf Abberufung der bestehenden Liquidatoren verbunden. In solch einer Konstellation liegt ein wichtiger Grund vor, sofern Pflichtvergessenheit, Unfähigkeit oder mangelnde Unparteilichkeit des Liquidators zu bejahen ist, welche zu einer Erschütterung des Vertrauens zur Gesellschaftsminderheit führen kann und damit ein wichtiger Grund für die Liquidatorenabberufung ist.
Bei der gerichtlichen Beurteilung ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat das Gericht die schützenswerten Interessen der Mehrheit gegen die schützenswerten Interessen der Minderheit abzuwägen, dabei genügt eine Verfeindung der Beteiligten nicht, es sei denn jene artet in ernstlichen die Gesellschaftsinteressen schädigenden Unzuträglichkeiten aus.
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann gem. §§ 402 I, 58 ff. FamFG Beschwerde eingelegt werden. Dabei ist der Antragsteller, der abberufene Liquidator, die GmbH und jeder einzelne Gesellschafter mit Ausnahme des genannten Liquidators nach § 59 FamFG beschwerdeberechtigt.
Ferner ist eine Liquidatorennotbestellung nach §§ 29, 48 BGB durch das Registergericht möglich, sofern die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft in empfindlicher Weise durch das gänzliche Fehlen beziehungsweise unzureichende Vorhandensein von Liquidatoren gestört wird. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte. Gegen die Bestellung beziehungsweise Ablehnung eines Notliquidators kann befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG eingereicht werden. Das Amt des Notliquidators steht jedoch unter der auflösenden Bedingung der ordentlichen Liquidatorenbestellung und endet damit automatisch sofern jenes geschieht.
Werden die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren (geborene Liquidatoren), so setzt sich ihr Dienstvertrag zur Gesellschaft fort, sodass die vertraglichen Regelungen hinsichtlich des Gehalts usw. weiterhin gelten.
Bei den gekorenen Liquidatoren wird ein Dienstvertrag durch die Annahme der Bestellung geschlossen, dessen Inhalt zur Not durch das Prozessgericht nach § 612 II BGB festzustellen ist.
Unklar ist, ob und wie im Rahmen der Liquidatorbestellung durch das Registergericht ein Dienstvertrag geschlossen wird. In analoger Anwendung des § 265 IV AktG ist dem Liquidator ein gesetzlicher Vergütungsanspruch einzuräumen, dessen Höhe bei Uneinigkeiten durch das Registergericht zu bestimmen ist.
Mit Auflösung der Gesellschaft beziehungsweise zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nehmen die Liquidatoren den Platz der Geschäftsführer als vertretungsberechtigtes Organ ein.
Grundsätzlich ist die Vertretungsmacht genauso wie die der Geschäftsführer unbeschränkt und auch nicht zu beschränken. Nach § 68 I GmbHG iVm § 35 II 1, 2 GmbHG wird die Gesellschaft gemeinschaftlich von allen Liquidatoren vertreten, es sei denn es wurde bei deren Bestellung etwas Abweichendes vereinbart.
Häufig wird aus praktischen Gründen die Anmeldung der Liquidatoren nach § 67 GmbHG mit der Auflösungsanmeldung verbunden, § 65 GmbHG.
Anmeldepflichtig sind grundsätzlich die Liquidatoren, da sie mit der Gesellschaftsauflösung als vertretungsberechtigtes Organ nunmehr auftreten. Dabei gilt es die Liquidatoren als solche anzumelden, als auch die Art ihrer Befugnisse hinsichtlich der Vertretung sowie jegliche Änderungen hiervon.
Werden die Liquidatoren hingegen von dem Registergericht bestellt beziehungsweise abberufen nach § 66 II, III GmbHG und §§ 29, 48 BGB, so entfällt die Anmeldepflicht, da die Handelsregistereintragung nach § 67 IV GmbHG dann von Amts wegen zu erfolgen hat.
Im Rahmen der Liquidatorenanmeldung müssen sämtliche Urkunden § 39 II GmbHG entsprechend in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift eingereicht werden, die die anzumeldende Tatsache beinhalten. Nach § 67 III GmbHG müssen sämtliche Liquidatoren ferner versichern, dass keine Gründe ihrer Bestellung entgegenstehen und dass eine Belehrung hinsichtlich der uneingeschränkten Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Registergericht stattgefunden hat.
Bis zum Zeitpunkt der Eintragung und Bekanntmachung der Liquidatoren gelten im Verhältnis zu Dritten die Geschäftsführer als vertretungsberechtigte Liquidatoren, § 15 I HGB und jenes gilt selbst dann, wenn die Gesellschaftsauflösung eingetragen wurde, außer der betroffene Dritte hatte positive Kenntnis von den tatsächlichen, abweichenden Gegebenheiten.
Sofern die Liquidatoren nicht vom Registergericht nach § 66 II GmbHG bestellt wurden, steht es ihnen nach § 66 III 2 GmbHG frei, sich jederzeit von der Gesellschafterversammlung ohne wichtigen Grund mittels eines Beschlusses abberufen zu lassen.
Das Notliquidatorenamt endet mit der Liquidatorbestellung von selbst.
Ferner steht es dem Gericht frei jeden Liquidator nach § 66 III, II GmbHG abzuberufen, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Überdies kann das Liquidatorenamt durch Erklärung der Liquidatoren gegenüber der Gesellschaft vertreten durch die Liquidatoren beziehungsweise wenn es keinen anderen Liquidator gibt, vertreten durch die die Gesellschafter oder im Rahmen einer gerichtlichen Liquidatorbestellung mittels Erklärung gegenüber dem Registergericht, niedergelegt werden. In allen übrigen Fällen endet das Amt des Liquidators erst mit Beendigung der jeweiligen Gesellschaft.
6.2. Aufgaben und Wirkungskreis der Liquidatoren
Ausweislich § 70 GmbHG kommen den Liquidatoren primär folgende Aufgaben zu:
- Beendigung der laufenden Geschäfte
- Verwertung des Gesellschaftsvermögen
- Verpflichtungserfüllung der aufgelösten Gesellschaft
- Forderungseinziehung der aufgelösten Gesellschaft
Nach § 71 I GmbHG muss für den Abwicklungsbeginn eineLiquidationseröffnungsbilanz samt erläuterndem Bericht durch die Liquidatoren aufgestellt werden, welcher den Anhang und Lagebericht im Sinne der §§ 284 ff. HGB ersetzt und die Bewertungs- und Bilanzierungsprinzipien, welche angewandt wurden, darstellt.
Bei materieller Gesellschaftsauflösung ist Bilanzstichtag der Tag der Auflösung, wohingegen im Rahmen einer Auflösung auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses jeder beliebig in der Zukunft liegende Tag als Auflösungszeitpunkt bestimmt werden kann.
Sofern der Auflösungszeitpunkt bestimmt werden kann liegt es nahe jenen für den Schluss des Geschäftsjahres vorzusehen, da jenes zu Folge hat dass der Stichtag für die Liquidationsbilanz und den aufzustellenden Jahresabschluss übereinstimmen. Nach § 264 I 2 HGB ist die Liquidationseröffnungsbilanz ab Gesellschaftsauflösung innerhalb von drei Monaten aufzustellen.
Die Liquidationseröffnungsbilanz stellt eine fortgeführte Erfolgsbilanz dar, da nach § 71 II 2 GmbHG die Regelungen den Jahresabschluss betreffend in §§ 242 ff. HGB entsprechende Anwendung finden, sodass eine Neubewertung der Aktiva und Passiva gerade nicht vorgenommen wird.
Ferner gilt es eine Schlussbilanz für das Rumpfgeschäftsjahr für den Tag vor dem Liquidationseröffnungsbilanzstichtag zu erstellen, welche dazu dient den Bilanzgewinn zu ermitteln und eine dementsprechende Steuerpflicht, wohingegen eine Gewinnausschüttung aufgrund § 73 GmbHG nicht in Frage kommt.
Der Liquidationseröffnungsbilanz ist ein Bericht beizulegen, welcher den Voraussetzungen der §§ 284 ff. HGB genügen muss. Größenabhängige Erleichterungen wie sie in §§ 287, 288 HGB festgeschrieben sind, kommen hingegen nicht in Frage. Der erklärende Bericht muss insbesondere die im Vergleich zur Schlussbilanz geänderten Bewertungsgrundsätze, als auch die gemeinhin angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden, den erwarteten Verlauf, die aktuelle Wirtschaftssituation in der Liquidation, als auch die expektierten Liquidations- beziehungsweise Veräußerungserlöse aufzeigen. Handelt es sich bei der in Liquidation befindlichen Gesellschaft um eine mittelgroße beziehungsweise große Gesellschaft, so muss die Liquidationseröffnungsbilanz nach §§ 316 ff. HGB durch einen Abschlussprüfer überprüft werden. Die GmbH kann jedoch von dieser Pflicht nach § 71 III GmbHG durch das Gericht befreit werden.
Nach außen hin ist die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren grundsätzlich unbeschränkt, jedoch wird im Innenverhältnis die Geschäftsführungsbefugnis durch den Zweck der Liquidation beschnitten.
Demgemäß sind die Liquidatoren nur zur Vornahme von Geschäften ermächtigt, welche dem Liquidationszwecke dienen, Ausnahmen hiervon können nur gemacht werden, wenn zuvor die Zustimmung der Gesellschafter eingeholt wird.
Wird eine zu der Vornahme eines Geschäfts notwendige Zustimmung der Gesellschafter nicht eingeholt, dann machen sich die Liquidatoren schadensersatzpflichtig gegenüber der Gesellschaft nach § 43 I, II, IV GmbHG.
An erster Stelle müssen die Liquidatoren die laufenden Geschäfte der Gesellschaft abwickeln, worunter nicht nur Rechtsgeschäfte fallen, sondern die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in Gänze. Eine Beendigung meint dabei nicht dass sofort alle laufenden Geschäfte beendet werden sollen beziehungsweise alle Vermögensgegenstände zu veräußern und alle Verträge zu kündigen sind. Vielmehr besteht sogar die Möglichkeit neue Geschäfte abzuschließen, sofern sie dem Zweck der Liquidation dienlich sind. Die Geschäfte sind dabei mit der Zielsetzung abzuwickeln, dass die Abwicklung ein wirtschaftliches Ergebnis erzielt. Verbessert eine temporäre Betriebsfortführung das Abwicklungsergebnis, so ist sie zulässig.
Die Liquidatoren trifft die Pflicht die Schulden der Gesellschaft zu tilgen. Im Grundsatz werden die Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern nicht anders behandelt als gegenüber Dritten.
Außerhalb einer Insolvenz existieren keine eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen, sodass eine Rückzahlung problemlos bewerkstelligt werden kann, sofern nicht ein Nachrang ausdrücklich vereinbart worden ist.
Darüber hinaus obliegt es den Liquidatoren sämtliche Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, wozu Forderungen gegen die Gesellschafter gehören. Einlageverpflichtungen die noch ausstehen sind hingegen nur einzufordern, sofern sie für die Abwicklung benötigt werden.
Für jedes Liquidationsjahr welches bis zur Gesellschaftsbeendigung verstreicht sind ein oder mehrere Jahresabschlüsse aufzustellen. Dabei fällt der Bilanzstichtag auf den Auflösungstag der GmbH.
Das Gesellschaftsvermögen muss nur insoweit verwertet werden, als es zur Tilgung der Schulden von Nöten ist.
Nach der Tilgung der Schulden und mit Verstreichen des Sperrjahres im Sinne des § 73 GmbHG kann das Gesellschaftsvermögen ausweislich § 72 GmbHG im Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vorsieht.
Der Beginn des Sperrjahres fällt nach § 73 I GmbHG auf die dritte Gläubigeraufforderung nach § 65 II GmbHG.
Die Verteilung des Vermögens erfolgt hingegen nur, sofern sämtliche Gläubiger Befriedigung beziehungsweise Sicherung ihrer Forderungen erlangt haben, bei Vorliegen einer streitigen Forderung beziehungsweise bei Hinterlegung des Betrages mit Kenntnis von der Forderung aber einer nicht vorgenommenen Gläubigeranmeldung.
Unabhängig von der Anmeldung auf den Gläubigeraufruf hin sind alle bekannten Gläubiger zu befriedigen. Den unbekannten Gläubigern wird dadurch die Möglichkeit anheimgestellt ihre Forderungen ein Jahr lang bekannt werden zu lassen.
Selbst wenn alle bekannten Gläubiger einer Abkürzung des Sperrjahres zustimmen würden ist jenes nicht möglich, da das in § 73 GmbHG festgeschriebene Sperrjahr nach seinem Zweck auch den unbekannten Gläubigern Schutz bereitstellen soll. Ferner kann das Sperrjahr nicht durch die Satzung oder einen dahingehenden Gesellschafterbeschluss abbedungen werden.
Soweit Vermögen vorhanden ist, ist eine Forderung eines unbekannten Gläubigers selbst nach Verstreichen des Sperrjahres zu befriedigen. Im Gegensatz zur Insolvenzverteilung besteht in dieser Konstellation keine Gläubigerrangordnung, sodass kein Anspruch auf eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung besteht.
In dem Zeitpunkt in dem sämtliche Gläubiger befriedigt beziehungsweise sichergestellt sind, erlangen die Gesellschafter den Anspruch auf Gesellschaftsvermögensverteilung, dessen Fälligkeit jedoch erst mit Ablauf des Sperrjahres eintritt. Anspruchsberechtigte hinsichtlich des Gesellschaftsvermögensverteilungsanspruchs sind grundsätzlich die Gesellschafter. Eine Vorausabtretung des Anspruchs ist jedoch möglich, welche mit Entstehung des Anspruchs Wirksamkeit erlangt. Der Anspruch bezieht sich grundsätzlich auf Geld, jedoch kann er auch die Verteilung anderer Vermögenswerte zum Inhalt haben, wenn jenes der Gesellschaftsvertrag vorsieht beziehungsweise sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind.
Nach § 271 III AktG werden zunächst die von den Gesellschaftern eingezahlten Einlagen zurückerstattet und dann im Anschluss erst der darüber hinausgehende Überschuss anhand des Geschäftsanteilverhältnisses unter zu Grunde Legung des Nennwertes an die verteilt.
Rückständige Einlagen sind dabei zu erbringen, sofern jenes erforderlich ist, um eine gleichmäßige Gesellschafterbefriedigung zu garantieren beziehungsweise in der Satzung festgeschriebene Liquidationsvorrechte zu befriedigen.
Der infolge einer unrichtigen Gesellschaftsvermögensverteilung benachteiligte Gesellschafter kann Ausgleichsansprüche gegen die übrigen Gesellschafter geltend machen, da eine Ausgleichsverpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag entsteht, welche ohne das Erfordernis der Nachtragsliquidation zu begleichen ist.
6.3. Vollbeendigung
Mit Abschluss der Liquidation und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister tritt Vollbeendigung der Gesellschaft ein. Abgeschlossen ist die Liquidation mit Ablauf des Sperrjahres im Sinne des § 73 GmbHG, bei Nichtvorhandensein von verteilbaren Vermögen und sofern keine anderweitigen Liquidationsmaßnahmen zu bewerkstelligen sind.
Nach § 74 I GmbHG sind die Liquidatoren verpflichtet nach Liquidationsbeendigung eine Schlussrechnung zu erstellen, welche Grundlage für die Entlastung der Liquidatoren ist.
Zum Abschluss ist die Löschungsanmeldung zur Eintragung in das Handelsregister durch die Liquidatoren anzumelden, § 74 I 1 GmbHG.
Nach § 74 II GmbHG obliegt es den Gesellschaftern oder Dritten die hierzu bestimmt wurden die Pflicht sämtlich tatsächlich geführten Unterlagen aufzuheben und zwar für 10 Jahre.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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Annotations
Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.
(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.
(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.
(3) Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
(1) Enthält die Satzung einer in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder Nr. 6 des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, hat das Registergericht die Gesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Mangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Aufforderung zu rechtfertigen. Das Gericht hat gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass andernfalls ein nicht behobener Mangel im Sinne des Absatzes 2 festzustellen ist und dass die Gesellschaft dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 oder § 289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgelöst wird.
(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch erhoben oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen worden, hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. Die Feststellung kann mit der Zurückweisung des Widerspruchs verbunden werden. Mit der Zurückweisung des Widerspruchs sind der Gesellschaft zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.
(3) Der Beschluss, durch den eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen, ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wesentlichen Bestimmungen nicht enthält oder eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nichtig ist.
(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.
(2) Die Vorschriften der §§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 77 Wirkung der Nichtigkeit
(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
(3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.
Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.
(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
(1) Enthält die Satzung einer in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder Nr. 6 des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, hat das Registergericht die Gesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Mangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Aufforderung zu rechtfertigen. Das Gericht hat gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass andernfalls ein nicht behobener Mangel im Sinne des Absatzes 2 festzustellen ist und dass die Gesellschaft dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 oder § 289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgelöst wird.
(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch erhoben oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen worden, hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. Die Feststellung kann mit der Zurückweisung des Widerspruchs verbunden werden. Mit der Zurückweisung des Widerspruchs sind der Gesellschaft zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.
(3) Der Beschluss, durch den eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen, ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wesentlichen Bestimmungen nicht enthält oder eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nichtig ist.
(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für
- 1.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, - 2.
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, - 3.
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, - 4.
die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und - 5.
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(2) Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(5) (weggefallen)
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht
- 1.
die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34 zu machen; - 2.
eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen; - 3.
bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.
(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.