Insolvenzrecht: Unzulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung

21.08.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung in einem früheren Verfahren gestellt wurde.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 07.05.2013 (Az.: IX ZB 51/12) folgendes entschieden:

Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12. März 2012 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.


Gründe:

Der Schuldner beantragte am 7. Oktober 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellte einen ersten Antrag auf Restschuldbefreiung. In dem am 26. November 2004 eröffneten Verfahren kündigte das Insolvenzgericht ihm im September 2006 die Restschuldbefreiung an und hob das Insolvenzverfahren im Oktober 2006 auf. Mit rechtskräftigen Beschluss vom 1. Juli 2010 versagte es ihm auf Antrag des Treuhänders wegen der fehlenden Deckung der Mindestvergütung die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO.

Im April 2011 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag als unzulässig abgewiesen, den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung hat es nicht beschieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht durch den Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

Nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe hat der Schuldner fristgerecht im Sinne von § 234 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1, 2 ZPO beantragt. Zudem hat er die versäumten Rechtshandlungen binnen der in § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 ZPO geregelten Fristen nachgeholt, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 4, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Beschwerdegericht in der Sache richtig entschieden hat.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO in einem Erstverfahren sei dem Antragsteller für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung in entsprechender Anwendung der in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO enthaltenen Frist das Rechtsschutzinteresse für einen auf die Erlangung der Restschuldbefreiung gerichteten Zweitantrag abzusprechen. Tragendes Prinzip der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift sei die Überlegung, dass es die vorangehenden Entscheidungen unterlaufen würde, wenn der Schuldner sofort wieder ein neues Verfahren einleiten könnte, um Restschuldbefreiung zu erlangen. Entscheidend sei nicht unbedingt ein unredliches Verhalten, es reiche vielmehr allein eine Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten aus. Auch im Fall des § 298 InsO bestehe eine Gesetzeslücke, die nur sinnvoll durch eine dreijährige Sperrfrist geschlossen werden könne.

Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist. Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu.

Ein allgemeines Prinzip, dass die Entscheidung im Erstverfahren über einen gewissen Zeitraum Wirkung entfalten müsse, kann aus dieser Rechtsprechung zwar nicht abgeleitet werden. Vielmehr ist nach den einzelnen Versagungsgründen der Insolvenzordnung zu differenzieren. So ist im An-schluss an die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO in einem Erstverfahren eine (weitere) Sperrfrist von drei Jahren für ein sich anschließendes Zweitverfahren, die mit Rechtskraft des Versagungsbeschlusses im Erstverfahren beginnt, nicht angebracht. Grundlage der Sperrfristrechtsprechung ist es aber, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert werden. Dem unredlichen Schuldner, der im Erstverfahren gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat, darf nicht die Möglichkeit gegeben werden, sofort einen neuen Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag zu stellen. Diese Folgen treten etwa bei den Versagungstatbeständen, die selbst eine Frist normieren, innerhalb derer das unredliche Verhalten des Schuldners zur Versagung der Restschuldbefreiung führen soll, nicht ein.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist auch im Anschluss an die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 InsO wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders eine dreijährige Antragssperre angemessen. Die fehlende Deckung der Treuhändervergütung durch den Schuldner, die zur Versagung nach § 298 Abs. 1 InsO führt, ist regelmäßig mit den Fällen vergleichbar, in denen die verfahrensfördernde Funktion der Versagungstatbestände beeinträchtigt ist, weil der Schuldner trotz Belehrung Antragsmöglichkeiten nicht wahrnimmt und damit überflüssige Kosten verursacht, die von der Allgemeinheit zu tragen sind. Dieses Verhalten ist am ehesten der nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sanktionierten Vermögensverschwendung vergleichbar, bei der die Versagung in einem vorangehenden Verfahren ebenfalls dazu führt, dass der Schuldner erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren wieder einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen darf. Es entspricht ferner einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren, die durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO mit der Versagung der Restschuldbefreiung sanktioniert wird.

Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums halten im Fall des § 298 InsO eine Sperre nicht für gerechtfertigt. Eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 295, 296 InsO könne nicht mit einer Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO wegen Nichtzahlung der Treuhändervergütung verglichen werden. Die fehlende Einzahlung der Vergütung könne auf den unterschiedlichsten Ursachen beruhen.

Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass auch die Vermögensverschwendung einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung darstellt. Wird dem Schuldner aus diesem Rechtsgrund, der regelmäßig mit einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger einhergeht, die Restschuldbefreiung versagt, gibt es keinen Anlass, ihm sofort wieder die Aufnahme eines neuen Verfahrens zu ermöglichen. Insofern stellt es auch eine Verschwendung von Vermögen des Schuldners dar, wenn dieser es im Fall der Aufforderung nach § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO unterlässt, trotz vorhandener Mittel die Treuhändervergütung zu begleichen, und damit die Versagung der Restschuldbefreiung verursacht, oder wenn er im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Kostenstundung trotz Hinweises des Gerichts keinen Stundungsantrag stellt und damit nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Versagung gemäß § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO abzuwenden. Würde in diesen Fällen aufgrund der theoretischen Möglichkeit, dass der Säumnis des Schuldners nicht zwangsläufig ein unredliches Verhalten zu Grunde liegen muss, die Anordnung einer Sperrfrist entfallen, bliebe die Sanktion des § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO weitgehend wirkungslos. Der Schuldner hätte die freie Wahl, ob er die Vergütung des Treuhänders begleicht und damit für die Weiterführung des Verfahrens sorgt oder ob er die Versagung der Restschuldbefreiung hinnimmt und sofort wieder ein neues Verfahren beginnt, in welchem die gesamten Verfahrenskosten noch einmal anfallen. Nach Aufhebung der Stundung - etwa wegen Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit gemäß § 4c Nr. 4 InsO - könnte er es gezielt auf eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO ankommen lassen, weil ihn dann keine zehnjährige Sperrfrist für einen erneuten Antrag, beginnend mit der Versagung der Restschuldbefreiung in dem vorangehenden Verfahren gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO treffen würde.

Zutreffend sind die Entscheidungen und Stimmen, die aus der Rechtsprechung zur dreijährigen Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung in einem vorausgehenden Verfahren ableiten, dass eine solche Frist auch im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung infolge Nichtzahlung der Treuhändervergütung nach § 298 Abs. 1 InsO gelten muss. Geht der Schuldner bewusst das Risiko ein, ungeachtet des Hinweises und der Fristsetzung des Treuhänders nach § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO und der Aufforderung und Fristsetzung des Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 Satz 2 InsO den fehlenden Betrag nicht einzuzahlen und keinen Stundungsantrag zu stellen, missachtet er damit die verfahrensfördernde Funktion dieser Vorschriften und hat eine dreijährige Sperrfrist bis zu einer erneuten Antragstellung in Kauf zu nehmen. Diese Folge tritt auch ein, wenn ihm eine Verfahrenskostenstundung nicht mehr gewährt werden kann, weil die Mindestvergütung des Treuhänders gerade wegen einer vorausgehenden Aufhebung der Stundung nicht mehr gedeckt ist und eine erneute Stundung in dem Verfahren nicht in Betracht kommt. In diesem Fall würde der Verzicht auf eine Sperrfrist bedeuten, dass der Schuldner zwar nicht die erneute Stundung im laufenden Verfahren, wohl aber die sofortige Stundung für ein erneutes Verfahren mit Aussicht auf Erfolg beantragen könnte. Dies wäre mit den Grundsätzen zur Annahme einer Sperrfrist von drei Jahren in den in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht geregelten Fällen nicht zu vereinbaren. Eine eigene Regelung für eine Sperrfrist im Fall der fehlenden Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders enthält die Insolvenzordnung nicht, so dass die dadurch entstandene Regelungslücke durch Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme einer dreijährigen Sperrfrist zu schließen ist.

Der Senat hat die Frist von drei Jahren auch mit der geplanten Einführung des § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO in dem "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" vom 22. August 2007 begründet, der die Sperrfrist für ein Zweitverfahren für die Versagungstatbestände der § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO vorsah. Diesen Vorschlag hat der Gesetzgeber im "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" vom 31. Oktober 2012 insofern aufgegriffen, als dort ein neuer § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO-RegE vorgeschlagen wird, nach dem der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unter anderem dann unzulässig ist, wenn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist. Zu einer Sperre für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach deren Versagung in einem vorausgehenden Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders enthält der Regierungsentwurf - wie auch schon der vorausgehende Diskussionsentwurf - keine Äußerung. Im Hinblick auf die fehlende Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Anschluss an die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren eintritt, sieht sich der Senat nicht gehindert, seine bisherige Rechtsprechung fortzuführen. Anlass, im Vorgriff auf eine in Zukunft möglicherweise eintretende Gesetzesänderung davon abzusehen, die im geltenden Recht bestehende Regelungslücke zu schließen, besteht bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ohnehin nicht.

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BESCHLUSS
IX ZB 51/12
vom
7. Mai 2013
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb
von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem
früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen
Antrag scheidet aus (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08,
BGHZ 183, 13).
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12 - LG Ulm (Donau)
AG Göppingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die
Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 7. Mai 2013

beschlossen:
Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12. März 2012 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner beantragte am 7. Oktober 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellte einen ersten Antrag auf Restschuldbefreiung. In dem am 26. November 2004 eröffneten Verfahren kündigte das Insolvenzgericht ihm im September 2006 die Restschuldbefreiung an und hob das Insolvenzverfahren im Oktober 2006 auf. Mit rechtskräftigen Beschluss vom 1. Juli 2010 versagte es ihm auf Antrag des Treuhänders wegen der fehlenden Deckung der Mindestvergütung die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO.
2
Im April 2011 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag als unzulässig abgewiesen, den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung hat es nicht beschieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht durch den Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

II.


3
Nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe hat der Schuldner fristgerecht im Sinne von § 234 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1, 2 ZPO beantragt. Zudem hat er die versäumten Rechtshandlungen binnen der in § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 ZPO geregelten Fristen nachgeholt, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 4, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5
1. Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 mwN; vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 263/11, WM 2013, 272 Rn. 5). Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
6
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Beschwerdegericht in der Sache richtig entschieden hat.

7
a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO in einem Erstverfahren sei dem Antragsteller für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung in entsprechender Anwendung der in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO enthaltenen Frist das Rechtsschutzinteresse für einen auf die Erlangung der Restschuldbefreiung gerichteten Zweitantrag abzusprechen. Tragendes Prinzip der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift sei die Überlegung, dass es die vorangehenden Entscheidungen unterlaufen würde, wenn der Schuldner sofort wieder ein neues Verfahren einleiten könnte, um Restschuldbefreiung zu erlangen. Entscheidend sei nicht unbedingt ein unredliches Verhalten, es reiche vielmehr allein eine Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten aus. Auch im Fall des § 298 InsO bestehe eine Gesetzeslücke, die nur sinnvoll durch eine dreijährige Sperrfrist geschlossen werden könne.
8
b) Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern.
9
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 - IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff). Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6) oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis , er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f) oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 ZInsO 2011, 2198 Rn. 3; vgl. Pape in Pape /Uhländer, InsO, § 290 Rn. 49; Schmidt, InsVZ 2010, 232; Homann, ZVI 2012, 206).
10
Ein allgemeines Prinzip, dass die Entscheidung im Erstverfahren über einen gewissen Zeitraum Wirkung entfalten müsse, kann aus dieser Rechtsprechung zwar nicht abgeleitet werden. Vielmehr ist nach den einzelnen Versagungsgründen der Insolvenzordnung zu differenzieren (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11, ZInsO 2013, 262 Rn. 7 ff). So ist im Anschluss an die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO in einem Erstverfahren eine (weitere) Sperrfrist von drei Jahren für ein sich anschließendes Zweitverfahren, die mit Rechtskraft des Versagungsbeschlusses im Erstverfahren beginnt, nicht angebracht (BGH, Beschluss vom 22. November 2012, aaO). Grundlage der Sperrfristrechtsprechung ist es aber, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners we- gen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert werden. Dem unredlichen Schuldner, der im Erstverfahren gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat, darf nicht die Möglichkeit gegeben werden, sofort einen neuen Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag zu stellen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 12 f; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 22. November 2012, aaO Rn. 8). Diese Folgen treten etwa bei den Versagungstatbeständen, die selbst eine Frist normieren, innerhalb derer das unredliche Verhalten des Schuldners zur Versagung der Restschuldbefreiung führen soll, nicht ein.
11
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist auch im Anschluss an die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 InsO wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders eine dreijährige Antragssperre angemessen. Die fehlende Deckung der Treuhändervergütung durch den Schuldner, die zur Versagung nach § 298 Abs. 1 InsO führt, ist regelmäßig mit den Fällen vergleichbar, in denen die verfahrensfördernde Funktion der Versagungstatbestände beeinträchtigt ist, weil der Schuldner trotz Belehrung Antragsmöglichkeiten nicht wahrnimmt und damit überflüssige Kosten verursacht, die von der Allgemeinheit zu tragen sind (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO). Dieses Verhalten ist am ehesten der nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sanktionierten Vermögensverschwendung vergleichbar, bei der die Versagung in einem vorangehenden Verfahren ebenfalls dazu führt, dass der Schuldner erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren wieder einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen darf (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, aaO). Es entspricht ferner einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren, die durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO mit der Versagung der Restschuldbefreiung sanktioniert wird.

12
(1) Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums halten im Fall des § 298 InsO eine Sperre nicht für gerechtfertigt (LG Kiel, ZInsO 2011, 494; AG Göttingen, ZInsO 2011, 1612; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 287 Rn. 10; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 290 Rn. 14; Homann, ZVI 2012, 206, 207; wohl auch FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 287 Rn. 36c). Eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 295, 296 InsO könne nicht mit einer Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO wegen Nichtzahlung der Treuhändervergütung verglichen werden. Die fehlende Einzahlung der Vergütung könne auf den unterschiedlichsten Ursachen beruhen.
13
Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass auch die Vermögensverschwendung einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung darstellt. Wird dem Schuldner aus diesem Rechtsgrund, der regelmäßig mit einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger einhergeht, die Restschuldbefreiung versagt, gibt es keinen Anlass, ihm sofort wieder die Aufnahme eines neuen Verfahrens zu ermöglichen. Insofern stellt es auch eine Verschwendung von Vermögen des Schuldners dar, wenn dieser es im Fall der Aufforderung nach § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO unterlässt, trotz vorhandener Mittel die Treuhändervergütung zu begleichen, und damit die Versagung der Restschuldbefreiung verursacht, oder wenn er im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Kostenstundung trotz Hinweises des Gerichts keinen Stundungsantrag stellt und damit nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Versagung gemäß § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO abzuwenden. Würde in diesen Fällen aufgrund der theoretischen Möglichkeit, dass der Säumnis des Schuldners nicht zwangsläufig ein unredliches Verhalten zu Grunde liegen muss, die An- ordnung einer Sperrfrist entfallen, bliebe die Sanktion des § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO weitgehend wirkungslos. Der Schuldner hätte die freie Wahl, ob er die Vergütung des Treuhänders begleicht und damit für die Weiterführung des Verfahrens sorgt oder ob er die Versagung der Restschuldbefreiung hinnimmt und sofort wieder ein neues Verfahren beginnt, in welchem die gesamten Verfahrenskosten noch einmal anfallen. Nach Aufhebung der Stundung - etwa wegen Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit gemäß § 4c Nr. 4 InsO - könnte er es gezielt auf eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO ankommen lassen, weil ihn dann keine zehnjährige Sperrfrist für einen erneuten Antrag, beginnend mit der Versagung der Restschuldbefreiung in dem vorangehenden Verfahren gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO treffen würde.
14
(2) Zutreffend sind die Entscheidungen und Stimmen, die aus der Rechtsprechung zur dreijährigen Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung in einem vorausgehenden Verfahren ableiten, dass eine solche Frist auch im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung infolge Nichtzahlung der Treuhändervergütung nach § 298 Abs. 1 InsO gelten muss (LG Lübeck, ZInsO 2011, 1029; AG Lübeck, ZInsO 2011, 495; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6a; Pape in: Pape/Uhländer, InsO, § 298 Rn. 4; Grote/Pape, ZInsO 2012, 409, 412; Pape in Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 335; wohl auch Hess, InsO, 2. Aufl., § 290 Rn. 160). Geht der Schuldner bewusst das Risiko ein, ungeachtet des Hinweises und der Fristsetzung des Treuhänders nach § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO und der Aufforderung und Fristsetzung des Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 Satz 2 InsO den fehlenden Betrag nicht einzuzahlen und keinen Stundungsantrag zu stellen, missachtet er damit die verfahrensfördernde Funktion dieser Vorschriften und hat eine dreijährige Sperrfrist bis zu einer erneuten Antragstellung in Kauf zu nehmen. Diese Folge tritt auch ein, wenn ihm eine Verfahrenskostenstundung nicht mehr gewährt werden kann, weil die Mindestver- gütung des Treuhänders gerade wegen einer vorausgehenden Aufhebung der Stundung nicht mehr gedeckt ist und eine erneute Stundung in dem Verfahren nicht in Betracht kommt. In diesem Fall würde der Verzicht auf eine Sperrfrist bedeuten, dass der Schuldner zwar nicht die erneute Stundung im laufenden Verfahren, wohl aber die sofortige Stundung für ein erneutes Verfahren mit Aussicht auf Erfolg beantragen könnte. Dies wäre mit den Grundsätzen zur Annahme einer Sperrfrist von drei Jahren in den in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht geregelten Fällen nicht zu vereinbaren. Eine eigene Regelung für eine Sperrfrist im Fall der fehlenden Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders enthält die Insolvenzordnung nicht, so dass die dadurch entstandene Regelungslücke durch Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme einer dreijährigen Sperrfrist zu schließen ist.
15
c) Der Senat hat die Frist von drei Jahren auch mit der geplanten Einführung des § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO in dem "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" vom 22. August 2007 begründet , der die Sperrfrist für ein Zweitverfahren für die Versagungstatbestände der § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO vorsah (Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 16). Diesen Vorschlag hat der Gesetzgeber im "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" vom 31. Oktober 2012 (BTDrucks. 17/11268 S. 6) insofern aufgegriffen, als dort ein neuer § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO-RegE vorgeschlagen wird, nach dem der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unter anderem dann unzulässig ist, wenn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist. Zu einer Sperre für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach deren Versagung in einem vorausgehenden Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders enthält der Regierungsentwurf - wie auch schon der vorausgehende Diskussionsentwurf - keine Äußerung (vgl. Grote/ Pape, ZInsO 2012, 409, 412). Im Hinblick auf die fehlende Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Anschluss an die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren eintritt, sieht sich der Senat nicht gehindert, seine bisherige Rechtsprechung fortzuführen. Anlass, im Vorgriff auf eine in Zukunft möglicherweise eintretende Gesetzesänderung davon abzusehen, die im geltenden Recht bestehende Regelungslücke zu schließen , besteht bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ohnehin nicht.
Vill Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
AG Göppingen, Entscheidung vom 18.07.2011 - 4 IK 82/11 -
LG Ulm, Entscheidung vom 12.03.2012 - 3 T 104/11 -

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.