(1) Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.

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Insolvenzrecht: Keine Einstellung eines Insolvenzverfahrens wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes

14.03.2014

wenn nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt wird und dadurch die Insolvenzforderungen zu unvollkommenen Verbindlichkeiten geworden sind.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze | § 274 BGB

§ 274 BGB zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

§ 274 BGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | § 4 Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats


(1) Darf das Insolvenzgericht ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren nach § 3 Abs. 1 nicht fortsetzen, so stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der Gerichte des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein. Das Insolvenzgericht sol
§ 274 BGB zitiert 8 andere §§ aus dem Bürgerliches Gesetzbuch.

Insolvenzordnung - InsO | § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung


(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. (2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfun

Insolvenzordnung - InsO | § 9 Öffentliche Bekanntmachung


(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäf

Insolvenzordnung - InsO | § 207 Einstellung mangels Masse


(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender G

Insolvenzordnung - InsO | § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens


(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

Insolvenzordnung - InsO | § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit


(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein. (2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechn

Insolvenzordnung - InsO | § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds


Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des

Insolvenzordnung - InsO | § 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger


(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom

Insolvenzordnung - InsO | § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung


(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen: 1. auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;2. durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestr

Referenzen - Urteile | § 274 BGB

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - IX ZR 206/08

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 206/08 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 259 Abs. 3 A

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2014 - IX ZB 33/13

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 33/13 vom 23. Januar 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 212, 287 Abs. 2 Das Insolvenzverfahren kann nicht wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes eingestel

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2012 - IX ZB 102/11

bei uns veröffentlicht am 14.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 102/11 vom 14. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. J

Landgericht München I Endurteil, 20. Mai 2016 - 30 O 13615/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckba

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Dez. 2016 - VII R 1/15

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2014  6 K 6119/12 aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Juli 2015 - 1 K 1231/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob während eines Insolvenzverfahrens -zu Unrecht- an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) gezahlte Eigenheim

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - IX ZB 76/12

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXZB 76/12 vom 23. April 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; InsO §§ 187, 200 Abs. 1 Zu den Auswirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf den

Finanzgericht Köln Urteil, 25. Feb. 2015 - 3 K 769/11

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Der Abrechnungsbescheid vom 6. Januar 2011 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2011 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekl

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(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein. (2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen...
Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah...
(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwal...
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig...
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. (2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin...
(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen: 1. auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;2. durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird...