Insolvenzordnung - InsO | § 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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22/10/2012 14:45
Insolvenzverwalter muss sicher erkennen können, ob Klage innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist erhoben ist-BGH vom 13.09.12-Az:IX ZB 143/11
SubjectsInsolvenzrecht
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(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachu
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published on 13/09/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 143/11 vom 13. September 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 189, 193; ZPO §§ 167, 253 Abs. 1 a) Der Gläubiger einer im Anmeldungsverfahren bestrittenen
published on 18/12/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigerin vom 10.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27.08.2015 - 2 IN 121/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Wert de
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(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem...