Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.

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Insolvenzrecht: Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung im Forderungsanmeldungsverfahren

22.10.2012

Insolvenzverwalter muss sicher erkennen können, ob Klage innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist erhoben ist-BGH vom 13.09.12-Az:IX ZB 143/11
Insolvenzrecht

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Insolvenzordnung - InsO | § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen


(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2012 - IX ZB 143/11

bei uns veröffentlicht am 13.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 143/11 vom 13. September 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 189, 193; ZPO §§ 167, 253 Abs. 1 a) Der Gläubiger einer im Anmeldungsverfahren bestrittenen

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 18. Dez. 2015 - 8 T 254/15

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor Die Beschwerde der Gläubigerin vom 10.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27.08.2015 - 2 IN 121/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Der Wert de

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(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem...