Gesellschaftsrecht: Zur Fortsetzung einer aufgelösten GmbH im Insolvenzverfahren

bei uns veröffentlicht am31.07.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Nach der Schlussverteilung ist eine Fortsetzung der nach § 60 I Nr. 4 GmbHG aufgelösten Gesellschaft ausgeschlossen.
Das OLG Schleswig hat in seinem Beschluss vom 01.04.2014 (Az.: 2 W 89/13) folgendes entschieden:

Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 I Nr. 4 GmbHG aufgelöst, können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nur beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Diese Fortsetzungsmöglichkeiten sind abschließend.

Nach der Schlussverteilung ist eine Fortsetzung der nach § 60 I Nr. 4 GmbHG aufgelösten Gesellschaft ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind, vollständig befriedigt worden sind und das Stammkapital zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht.

Die Beschwerde der Betroffenen und des Beteiligten vom 25. Oktober 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Lübeck vom 25. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.


Gründe

Die Betroffene begehrt die Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft nach ihrer Auflösung im Insolvenzverfahren.

Über das Vermögen der Betroffenen ist durch Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 1. April 2011 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden - 1 IN 15/11 -. Am 10. Mai 2011 ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen die Auflösung der Betroffenen im Handelsregister eingetragen worden. Das Insolvenzverfahren ist durch seit dem 3. Juli 2013 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 4. Juni 2013 gemäß § 200 InsO nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben worden, was am 8. Juli 2013 von Amts wegen im Handelsregister eingetragen worden ist.

Der Geschäftsführer der Betroffenen hat am 18. Juli 2013 als alleiniger Gesellschafter der Betroffenen unter Verzicht auf alle durch Gesetz oder Satzung vorgesehenen Frist- und Formvorschriften eine Gesellschafterversammlung abgehalten, die Fortsetzung der Gesellschaft nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschlossen, da sämtliche Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens vollständig befriedigt worden seien und die Betroffene noch über ein Barvermögen in Höhe von 185.000 € verfüge, und hierüber eine von ihm unterschriebene Niederschrift gefertigt.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18. Juli 2013 - UR-Nr..../2013 des Notars B. in B. - hat er unter Vorlage des vorgenannten Gesellschafterbeschlusses die Fortsetzung der Gesellschaft angemeldet. Dazu hat er ausgeführt, ihm sei bekannt, dass in einem Beschluss des OLG Celle vom 29. Dezember 2010 - 9 W 136/10 - die Auffassung vertreten werde, dass nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren eine Fortsetzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht mehr möglich sei. Bislang sei aber nicht entschieden, ob ausnahmsweise eine Fortsetzung in Betracht kommen könne, wenn nachgewiesen werde, dass sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien, vollständig befriedigt worden seien und darüber hinaus belegt wäre, dass das anfänglich vorhandene Stammkapital noch vorhanden sei und zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehe. Dieser Ausnahmefall liege vor. Vom Insolvenzverwalter seien sämtliche Gläubiger der Gesellschaft vollständig befriedigt worden. Die Gesellschaft verfüge noch über Barkapital in Höhe von ca. 185.000 €, das das Stammkapital um ca. 155.000 € übersteige. Nach seiner Auffassung hätte das Insolvenzverfahren eingestellt werden oder der Insolvenzplan die Bestätigung enthalten müssen, dass der Fortbestand der Gesellschaft vorgesehen sei, was ursprünglich auch geplant gewesen sei. Dass das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben worden sei, sei seines Erachtens fehlerhaft.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2013 die Anmeldung zurückgewiesen und dazu ausgeführt, die Fortsetzung der GmbH könne nach Schlussverteilung im Insolvenzverfahren auch dann nicht beschlossen werden, wenn sich herausstelle, dass sämtliche Gläubiger der Gesellschaft vollständig befriedigt worden seien und das anfängliche Stammkapital der Gesellschaft zur Verfügung stehe. § 60 Abs. 1 Ziff. 4 GmbHG ermögliche die Fortsetzung der GmbH nur, wenn das eröffnete Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners vom Insolvenzgericht gemäß § 212 InsO eingestellt worden sei. Ob dieser Antrag vom Schuldner beim Insolvenzverfahren gestellt und abschlägig beschieden worden oder gar nicht gestellt worden sei, sei vom Registergericht nicht zu prüfen.

Gegen diesen dem beglaubigenden Notar am 2. Oktober 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. Oktober 2013 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde, die der beglaubigende Notar im Namen und im Auftrag der Betroffenen und des Beteiligten eingelegt hat. Die Beschwerdeführer machen geltend, Hintergrund des Insolvenzantrags des Beteiligten vom 20. Januar 2011 sei gewesen, dass seiner Auffassung nach Zahlungsunfähigkeit gedroht habe, weil im Dezember 2010 durch das BAG der Tarifvertrag, auf dessen Basis die Betroffene ihre Arbeitnehmer entlohne, für unwirksam erklärt worden sei und die Betroffene möglicherweise verpflichtet gewesen wäre, für die Vergangenheit in erheblichem Umfang das Eigenkapital übersteigende Lohnnachzahlungen und Nachzahlungen zur Sozialversicherung vorzunehmen. Obwohl die Betroffene über relativ hohe liquide Mittel von ca. 600.000 € verfügt und in den Vorjahren ständig erhebliche Gewinne erzielt habe, habe sich der Beteiligte zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet gesehen. Die Absicht der Fortsetzung der Gesellschaft sei bereits im laufenden Insolvenzverfahren mit dem Insolvenzverwalter besprochen worden, da erkennbar gewesen sei, dass sämtliche Gläubiger vollständig befriedigt werden könnten. Diese Absicht sei allerdings im Insolvenzplan nicht bestätigt worden, und es sei nicht auf eine Einstellung des Verfahrens auf Antrag der Betroffenen hingewirkt worden. Im Übrigen wiederholen die Beschwerdeführer die bereits in der Anmeldung vertretene Auffassung, wonach vorliegend ausnahmsweise eine Fortsetzung der Gesellschaft möglich sei, und verweisen auf einen der Beschwerde beigefügten Kontoauszug der Deutschen Bank AG vom 23. September 2013 betreffend den Zeitraum vom 27. Juni 2013 bis 23. September 2013, aus dem sich u. a. unter Mitberücksichtigung einer Einzahlung der Betroffenen vom 1. August 2013 in Höhe von 17.822 € ein Saldo zugunsten der Betroffenen in Höhe von 164.914,37 € ergibt.

Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist zulässig , aber unbegründet.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Beide Beschwerdeführer sind gemäß § 59 FamFG beschwerdebefugt, weil sie jeweils anmeldeberechtigt sind. Für die betroffene Gesellschaft ergibt sich dies daraus, dass die beantragte Registereintragung deren Rechtsverhältnisse betrifft. Für den Beteiligten folgt dies daraus, dass durch die Ablehnung der Eintragung der Fortsetzung der Betroffenen seine Rechte als Gesellschafter in ihrem Bestand betroffen sind.

In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.

Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GmbHG wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Nach Halbsatz 2 der genannten Bestimmung können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Diese Ausnahmefälle liegen beide nicht vor.

Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ist eindeutig. Beruht die Auflösung der Gesellschaft auf der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Fortsetzung der Gesellschaft nur zulässig, wenn einer der beiden genannten Ausnahmefälle vorliegt.

Nach der Schlussverteilung ist eine Fortsetzung der nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelösten Gesellschaft ausgeschlossen. Diese Zäsur der Vermögensverteilung ist so bedeutsam und erweckt den Anschein der Beendigung der Gesellschaft, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft durch schlichten Fortsetzungsbeschluss und dessen Eintragung ohne die bei einer Neugründung erforderliche Registerkontrolle nach §§ 7, 8 GmbHG nicht möglich ist.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass nach Vortrag der Beschwerdeführer sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen im Rahmen der Insolvenztabelle festgestellt worden sind, vollständig befriedigt worden sind und sowohl das Stammkapital von 50.000 DM als auch weiteres Vermögen zur freien Verfügung des Beteiligten stehen sollen. Plausible Gründe, warum der Beteiligte als Geschäftsführer für die Betroffene im Insolvenzverfahren nicht die Einstellung des Verfahrens wegen nachträglichen Wegfalls des Eröffnungsgrunds gemäß § 212 InsO beantragt und die Zahlungsfähigkeit der Betroffenen glaubhaft gemacht hat oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Insolvenzgläubiger gemäß § 213 InsO beantragt und gegen einen etwaigen ablehnenden Beschluss den hierfür nach der Insolvenzordnung vorgesehenen Rechtsmittelweg beschritten hat, hat er nicht dargelegt. Ebenso wenig ist nachvollziehbar dargelegt worden, warum er nicht rechtzeitig einen Insolvenzplan vorgelegt hat, der den Fortbestand der betroffenen Gesellschaft vorgesehen hat , und auf die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht hingewirkt hat, erforderlichenfalls unter Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs , um so die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 258 InsO herbeizuführen.

Dass er nicht einen der beiden für den Beschluss der Fortsetzung der GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG vorausgesetzten Ausnahmefälle im Insolvenzverfahren herbeigeführt hat, nährt den Verdacht, dass die Voraussetzungen hierfür im Insolvenzverfahren in Wahrheit noch nicht vorlagen, sei es, dass der Betroffenen seinerzeit das nunmehr vorgetragene Eigenkapital noch nicht zur Verfügung stand, sei es, dass es ihr aufgrund eines Darlehens des Beteiligten zugeführt worden ist, ohne dass dieser wie beim kapitalersetzenden Darlehen mit der Betroffenen vereinbart hat, dass sein Anspruch auf Rückzahlung hinter den übrigen Gläubigern zurücktritt und nur aus einem Liquidationsüberschuss oder aus künftigem die sonstigen Schulden der Gesellschaft übersteigendem Vermögen zu befriedigen ist. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Beschwerdeführer im Registerverfahren lediglich einen Kontoauszug für die Zeit vom 27. Juni 2013 bis 23. September 2013, also für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 4. Juni 2013, vorgelegt haben und jedenfalls die daraus ersichtliche Kapitalzuführung von 17.822 € erst nach der Schlussverteilung und nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist.

Dem muss indes im Registerverfahren nicht nachgegangen werden. Die Fortsetzungsmöglichkeiten einer durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten GmbH sind in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG abschließend geregelt. Dem Regelungszusammenhang ist zu entnehmen, dass im Falle der Auflösung eine Fortsetzung ausschließlich unter den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgeführten engen Voraussetzungen möglich sein soll. Die Gesetzessystematik lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Fortführung der Gesellschaft nur auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts zuzulassen. Eine GmbH, die selbst Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt hat und so unmittelbar kausal für die Auflösung der Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens geworden ist, ohne in der Folgezeit mit Erfolg die Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 212, 213 InsO oder die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, beantragt zu haben, erweckt den Anschein, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft mangels entsprechender Liquidität nicht mehr möglich ist. Es besteht kein Bedürfnis und keine sinnvolle Begründung für die Ermöglichung der Fortsetzung einer Gesellschaft, deren Gesellschafter das Insolvenzverfahren mit negativem Ausgang - etwa ohne die Abwendung nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, §§ 212, 213, InsO - zugelassen haben. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Schutz künftiger Gläubiger gebieten es in einem solchen Fall, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft nur unter den bei der Anmeldung nachzuweisenden Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung gemäß §§ 7, 8 GmbHG und nicht auf bloßen Fortsetzungsbeschluss hin möglich ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG liegen vor. Die Frage, ob eine Fortsetzung der GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbH durch bloßen Fortsetzungsbeschluss ausnahmsweise möglich ist, wenn sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind, vollständig befriedigt worden sind und die GmbH vorhandenes Vermögen in Höhe des Stammkapitals belegt, ist von grundsätzlicher Bedeutung und klärungsbedürftig, weil sie für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam ist und im Schrifttum kontrovers diskutiert wird; auch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.

(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.

(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.