Insolvenzordnung - InsO | § 206 Ausschluß von Massegläubigern

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter

1.
bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
2.
bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
3.
bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.

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published on 09/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, die an sie als Treuhänderin der Eheleute L ausgezahl
published on 06/08/2014 00:00

Tenor Der Rückforderungsbescheid vom 10.8.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 22.2.2011 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspr
published on 26/07/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Unter dem 29.11.2012 berichtigte die mit den Aufgaben eines Rechtspflegers (Bd. II, Bl. 1. d.A.)
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