Insolvenzordnung - InsO | § 206 Ausschluß von Massegläubigern
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
- 1.
bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils, - 2.
bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder - 3.
bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
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