Darlehenskonten: Monatliche Gebühr ist unwirksam

published on 31/10/2011 01:20
Darlehenskonten: Monatliche Gebühr ist unwirksam
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Die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in den AGB einer Bank ist unwirksam-BGH vom 07.06.11-Az:XI ZR 388/10
Der Bundesgerichtshof (BGH) begründet sein Urteil wie folgt: Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung. Die Bank führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. zu Abrechnungszwecken. Auf die Führung eines gesonderten Kontos sei der Kunde in der Regel nicht angewiesen (BGH, XI ZR 388/10).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BGH Urteil vom 07.06.2011 - Az: XI ZR 388/10

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, unterliegen nach § 307 III 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam.


Tatbestand:

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank verwendet im Geschäftsverkehr mit Privatkunden bei dem Abschluss von Darlehensverträgen Formulare, die unter anderem folgende Klausel enthalten:

"1 Darlehenskosten, Rückzahlung

1.4 Sonstige Kosten: Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind: …"

In das sich hieran anschließende Leerfeld wird von der Beklagten beim Vertragsschluss unter anderem folgender von ihr vorformulierter Text eingefügt:

"Kontoführungsgebühr 2,00 EUR monatlich".

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Soweit er die Beklagte ursprünglich auch auf Unterlassung der Verwendung einer weiteren Klausel betreffend eine Wertermittlungsgebühr in Anspruch genommen hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten hinsichtlich beider vorgenannter Klauseln in Höhe von insgesamt 200 € nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat in diesem Umfang einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten betreffend die Wertermittlungsgebühr für gegeben erachtet und zudem, soweit die Parteien hinsichtlich dieser Klausel den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Unter-lassungs- und Zahlungsbegehren bezüglich der Kontoführungsgebühr weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2011, 462 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Hinsichtlich der Kontoführungsgebühr stünden dem Kläger keine Ansprüche auf Unterlassung sowie Erstattung von Aufwendungen zu, da die angegriffene Klausel nicht gegen die §§ 307 bis 309 BGB verstoße.

Die Klausel - die den Kunden der Beklagten ohne Verhandlungsmöglichkeit vorformuliert vorgegeben werde und daher eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle - unterliege schon nicht der Inhaltskontrolle, weil es sich um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Preisabrede und nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handele. Anders als dies bei einem über ein Kontokorrentkonto geführten Bankvertrag der Fall sein möge, kenne der Darlehensvertrag, unbeschadet eines hier nicht zu prüfenden etwaigen Auskunftsrechts des Darlehensnehmers, keine originäre vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer über die Verbuchung seiner Zahlungen oder den Stand der restlichen Darlehensschuld Rechenschaft zu legen. Eine entsprechende Nebenpflicht zur Kontoführung nebst Information ergebe sich für den Darlehensvertrag weder aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken noch aus § 259 BGB. Die Kontoführungsgebühr sei wirtschaftlich betrachtet ein pauschalierter Verwaltungskostenersatz und Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des konkreten Vertragsverhältnisses. Die damit einhergehenden Kosten seien Teil der allgemeinen Betriebskosten, die die Beklagte über eine Kombination aus Darlehenszins und Kontoführungsgebühr zu decken suche, und Gegenstand der Preiskalkulation.

Darüber hinaus halte die angegriffene Gebührenklausel einer Inhaltskontrolle aber auch stand. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) noch benachteilige sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Insbesondere weiche die Klausel nicht in einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Weise von einer gesetzlichen Bestimmung ab.

Allerdings gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten bestehe nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen sei bzw. nur für Leistungen, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht würden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stütze, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versuche, stelle nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar.

Diese rein vertragsbezogene Betrachtung reiche jedoch nicht aus, in der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgeschriebenen Kontoführungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners zu sehen. Denn der Gesetz- und Verordnungsgeber habe in Rechtsvorschriften erkennen lassen, dass er Kontoführungsgebühren nicht generell missbillige, sondern im Gegenteil als im Wirtschaftsleben üblich anerkannt habe. So würden in § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV alter wie neuer Fassung im Zusammenhang mit Darlehenskonten Kontoführungsgebühren als typische Vertragsbestandteile zumindest vorausgesetzt. Die Norm regele, inwiefern die Kontoführungebühr in den effektiven Jahreszins von Darlehen einzurechnen sei. Das belege, dass der Verordnungsgeber sie als gängigen Vertragsbestandteil erkannt und nicht per se verworfen habe.

Die rechtliche Bedeutung von § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV werde hinsichtlich der AGB-Kontrolle dadurch verstärkt, dass der Verordnungsgeber, der die Preisangabenverordnung mehrfach und grundlegend überarbeitet habe, zumindest bei der letzten Neufassung Kenntnis von der Praxis gehabt habe, Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken in die Verträge einzuführen. Die Bestimmung könne auch nicht deshalb für unbedeutend gehalten werden, weil der Verordnungsgeber der Preisangabenverordnung nicht der Gesetzgeber des Vertragsrechts (BGB) sei und die Verordnung im Rang unter dem Gesetz stehe. Denn der Gesetzgeber habe bei mehreren Änderungen im Darlehensrecht des BGB ersichtlich keine Beanstandungen dahin erhoben, dass der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten habe. Im Gegenteil habe der Gesetzgeber bei der am 11. Juni 2010 in Kraft getretenen Neufassung der §§ 491, 501 BGB auf § 6 PAngV Bezug genommen. Indem der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben habe, dass er Kontoführungsgebühren billige, könnten diese auf der vertraglichen Ebene nicht als Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild angesehen werden, weil dies mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung unvereinbar wäre.

Soweit § 30 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute bestimme, dass zu den Erträgen unter anderem auch Kontoführungsgebühren gehören, werde zwar die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Frage nicht eindeutig geregelt. Die Bestimmung deute indes darauf hin, dass der Verordnungsgeber Kontoführungsgebühren im üblicherweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelten Bankgeschäft nicht grundsätzlich für unzulässig halte. In dieselbe Richtung weise § 23 der Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute.

Vor diesem Hintergrund könnten auch steuerrechtliche Vorgaben nicht dazu führen, die Kontoführung als Nebenpflicht des Darlehensgebers anzusehen. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden jenseits der Gesetzesabweichung sei im Gesamtgefüge des Darlehensvertrages gleichfalls zu verneinen. Der Kläger trage selbst vor, dass die von der Beklagten geforderte Gebühr der Höhe nach nicht unüblich sei.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen - nicht die Erhebung von Kontoführungsgebühren im Allgemeinen, sondern lediglich im Rahmen von Darlehensverträgen betreffenden -Klausel.

Rechtsfehlerfrei und auch von der Revisionserwiderung unbeanstandet hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB handelt.

Zu Recht wendet die Revision sich jedoch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, bei der angegriffenen Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen.

Nach diesen Maßstäben hält die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Kontoführungsgebühr handele es sich um eine kontrollfreie Preisabrede, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Erwägung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ihre allgemeinen Betriebskosten neben dem Darlehenszins auch durch die Kontoführungsgebühr zu decken suche und diese deshalb Gegenstand der Preiskalkulation sei, vermag die Kontrollfreiheit der Entgeltklausel nicht zu begründen. Denn dieser Umstand allein macht die Kontoführungsgebühr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen. Neben dem eigentlichen Leistungsentgelt fließen nämlich regelmäßig auch die Preisnebenabreden in die Preiskalkulation der Bank ein. Der alleinauf den kalkulatorischen Zusammenhang abstellende Begründungsansatz des Berufungsgerichts kann deshalb nicht dafür maßgebend sein, ob einer geforderten Gebühr eine echte Gegenleistung des Verwenders gegenüber steht  und liefe im Ergebnis auf die Kontrollfreiheit praktisch jeder neben die Hauptleistung tretenden Entgeltregelung hinaus. Entscheidend ist demgegenüber allein, ob es sich bei der in Rede stehenden Gebühr um die Festlegung des Preises für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung handelt. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

Ob die angegriffene Entgeltregelung eine solche Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offenkundigen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Die streitige Kontoführungsgebühr stellt sich danach nicht als ein Entgelt, das zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird, und daher nicht als Preisabrede dar.

Die Kontoführungsgebühr kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass damit die Kreditgewährung bzw. Kapitalüberlassung durch die Beklagte abgegolten werden soll.

Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuerstatten. Beim Darlehensvertrag stellt daher - wovon auch die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend ausgehen - der Zins die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kapitalbelassungspflicht des Darlehensgebers stehende Hauptleistung des Darlehensnehmers und mithin den Preis für die Kapitalnutzung  dar.

Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, er also insbesondere das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann. Der erkennende Senat ist ferner in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2010 davon ausgegangen, der Umstand, dass für die Inanspruchnahme eines (Bauspar-)Darlehens Zinsen zu zahlen seien, mache es nicht unmöglich, in der vom Bausparer zu entrichtenden Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen.

Es kann dahinstehen, ob die letztgenannte Erwägung auch für den Regelfall eines Darlehens i.S.v. § 488 BGB gilt. Denn die Beklagte erhebt die angegriffene Gebühr nach dem - eindeutigen - Wortlaut der streitgegenständlichen Entgeltklausel ausdrücklich für die Führung des Darlehenskontos. Dies schließt nach den dargestellten Auslegungsgrundsätzen bereits im Ansatz ein Verständnis aus, mit der Kontoführungsgebühr solle im Wege eines Teilentgelts bzw. "Preis"-Bestandteils die Kapitalbelassung durch die Bank vergütet werden.

Die angegriffene Klausel gestattet auch aus anderen Gründen nicht die Annahme, die Kontoführungsgebühr diene der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung des Kreditinstituts.

Hierbei mag mit dem Berufungsgericht davon auszugehen sein, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Kunden grundsätzlich weder nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB-Banken) noch von Gesetzes wegen zur Führung eines Darlehenskontos verpflichtet ist. Der Darlehensvertrag als solcher begründet, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 114/05, BKR 2006, 405 Rn. 34), anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede, kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem nach Maßgabe von § 259 BGB zu erfüllende gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen.

Selbst wenn aber die Beklagte durch die Führung eines Darlehenskontos im Grundsatz keine eigene vertragliche oder gesetzliche Haupt- bzw. Nebenpflicht gegenüber ihren Kunden aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erfüllt, folgt hieraus nicht die Kontrollfreiheit der streitigen Kontoführungsgebühr. Denn die Führung eines Darlehenskontos stellt jedenfalls keine selbständige (Dienst-)Leistung der Bank für den Kunden dar, sondern erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank.

Die Kontoeinrichtung ist beim Kreditgeschäft lediglich ein unselbständiger Neben- oder Begleitaspekt der Kreditgewährung als dem Hauptgeschäft. Bereits für die Krediteinräumung, das heißt für dessen Bereitstellung, die in der Regel über ein Girokonto des Darlehensnehmers oder durch Überweisung an einen von ihm bezeichneten Dritten als Zahlungsempfänger erfolgt, wird das Kreditkonto nicht benötigt. Soweit es um die Rückführung des Kredits geht, dient das Darlehenskonto in erster Linie buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken des Kreditinstituts, das durch seine interne Kontoführung im Eigeninteresse den jeweiligen Stand der Darlehensverbindlichkeit des Kunden dokumentiert. Für das Kreditinstitut ist das Darlehenskonto schon deshalb erforderlich, weil es die Zahlungen des Kunden im eigenen Interesse - insbesondere zur Ermittlung etwaiger Rückstände in Bezug auf Zinsen und Tilgung - überwachen muss; darüber hinaus kann es diese Zahlungen ohnehin nicht "irgendwie" entgegennehmen, sondern muss sie in geordneter und für die Bank selbst nachvollziehbarer Weise verbuchen. Der Kunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan zu entnehmen vermag, ist auf die Führung eines gesonderten Kontos durch das Institut im Regelfall nicht angewiesen, um einen Überblick über die fortlaufende Abtragung des Darlehens zu erhalten. Der für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen darlegungs- und beweisbelastete Darlehensnehmer bedarf der Kontoführung durch das Kreditinstitut schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Beweisführungsinteresses, weil ereinen im Einzelfall streitigen Zahlungsvorgang (Abbuchung, Überweisung, Einzahlung) in der Regel in anderer geeigneter Weise wird belegen können.

Die hiernach allein im eigenen organisatorischen bzw. Buchhaltungsinteresse des Kreditinstituts liegende Führung des Darlehenskontos kann daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht als entgeltpflichtige zusätzliche Sonderleistung der Bank für den Kunden eingeordnet werden.

Etwas anderes folgt, anders als die Beklagte meint, nicht daraus, dass sie ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteilt. Dies gilt schon deshalb, weil die Beklagte die angegriffene Gebühr nach dem - eindeutigen - Wortlaut der streitgegenständlichen Entgeltklausel nicht für die Zurverfügungstellung dieser Bescheinigung, sondern für die Führung des Darlehenskontos beansprucht. Nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung kann nur dieses Verständnis der Klausel Grundlage der rechtlichen Prüfung sein. Danach besteht kein Anhaltspunkt, mit der streitigen Bestimmung solle eine solche Jahresbescheinigung als besondere "Serviceleistung" der Beklagten abgegolten werden.

Rechtsfehlerhaft ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klausel halte, sofern sie der Inhaltskontrolle unterliege, dieser stand. Die Berechnung eines Entgelts für die Führung eines Darlehenskontos ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es - wie hier - vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die angegriffene Klausel der Beklagten die Möglichkeit einräumt, ihren Darlehensnehmern eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen, die das Kreditinstitut nach dispositivem Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt sich die angegriffene Entgeltklausel insbesondere nicht mit Blick auf § 6 PAngV als angemessen dar, wonach - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Verordnungsgeber Kontoführungsgebühren als im Wirtschaftsleben üblich anerkannt habe. Für diese Schlussfolgerung bietet die in Rede stehende Vorschrift vielmehr schon im Ansatz keine taugliche Grundlage:

Nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 PAngV (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) sind in die Berechnung des effektiven Jahreszinses die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen mit Ausnahme unter anderem der "Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; …". Es kann letztlich dahin stehen, ob mit dem in dieser Bestimmung behandelten Konto, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, das bei der Kredit gewährenden Bank geführte interne Darlehenskonto gemeint ist. Denn jedenfalls verhält sich § 6 PAngV nicht über das Recht des Kreditinstituts zu einer Entgelterhebung. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 PAngV regelt - wie die Revision mit Recht geltend macht - als formelles Preisrecht bzw. Preisordnungsrecht gerade nicht die Zulässigkeit von bestimmten Preisen, sondern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr. In den effektiven Jahreszins sind die dort erfassten Kosten schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden. Für die Frage nach der materiellen Berechtigung eines erhobenen Entgelts führt der Hinweis auf § 6 Abs. 3 PAngV dagegen nicht weiter.

Diese Erwägungen treffen auf die mit Wirkung vom 11. Juni 2010 erfolgte Neufassung der Vorschrift durch Art. 6 Nr. 1c des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), die an der Einordnung der Preisangabenverordnung als formellem Preisrecht nichts geändert hat, ebenfalls zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gestattet deshalb auch die Bezugnahme auf § 6 PAngV bzw. § 6 Abs. 3 PAngV in § 491 Abs. 2 Nr. 4, § 501 BGB (jeweils in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung) nicht den Rückschluss auf einen Willen des Gesetzgebers, die hier streitigen Kontoführungsgebühren in der Sache zu billigen.

 Im Ergebnis nichts anderes gilt im Hinblick auf das vom Berufungsgericht angeführte weitere Verordnungsrecht. Soweit § 30 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934), bestimmt, dass zu den - nach Satz 1 der Vorschrift in der Gewinn-und Verlustrechnung im Posten "Provisionserträge" auszuweisenden - Erträgen "auch Bonifikationen aus der Plazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und Kontoführungsgebühren" gehören, handelt es sich um eine formelle Vorgabe für die Rechnungslegung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Aus einer solchen Anordnung, an welcher Stelle der Rechnungslegung Erträge aus einer tatsächlich erhobenen Gebühr anzuführen sind, lässt sich indes nicht schließen, hierdurch solle zugleich die AGB-rechtliche Wirksamkeit einer entsprechenden Gebührenklausel zum Ausdruck gebracht werden. Dieselbe Klarstellung ist zu dem Hinweis des Berufungsgerichts auf § 23 der Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute (Zahlungsinstituts-Rechnungs-legungsverordnung - RechZahlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680) veranlasst, wonach zu den als Provisionserträge auszuweisenden Erträgen aus Dienstleistungsgeschäften "auch Kontoführungsgebühren" gehören.

Soweit schließlich die Revisionserwiderung darauf abhebt, § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV lasse sich zwar nichts über die "Zulässigkeit" der Erhebung von Kontoführungsgebühren entnehmen, aus der dort ausdrücklich getroffenen Unterscheidung zwischen Zinsen einerseits und sonstigen Kosten andererseits, die auch in den Vorschriften der §§ 28, 30 RechKredV sowie in §§ 21, 23 RechZahlV ihren Niederschlag gefunden habe, ergebe sich aber, dass der Gesetzgeber, der in §§ 491, 501 BGB zu Konkretisierungszwecken auf die Preisangabenverordnung verweise, Kontoführungsgebühren nicht als durch die Darlehenszinsen abgegolten ansehe, führt auch diese Erwägung bereits wegen der - wie dargestellt - bloß formell-preisrechtlichen Zielrichtung der betreffenden Verordnungen nicht weiter. Die darin getroffene Unterscheidung zwischen Zinsen auf der einen und sonstigen Kosten auf der anderen Seite folgt allein schon aus dem tatsächlichen Umstand der Geltendmachung von Zinsen sowie weiterer Kosten in Gestalt gesonderter Entgelte wie der hier streitigen Kontoführungsgebühr in der Kreditpraxis. Dass Zahlungen der Kreditnehmer, die vom Kreditgeber tatsächlich als separate Gebühr erhoben werden, in Vorschriften des formellen Preisordnungsrechts schlechterdings nicht als Teil der Zinsen behandelt werden können, liegt auf der Hand. Für die hier allein entscheidende Frage nach der materiellen Berechtigung des Kreditinstituts zur Vereinbarung der konkreten Gebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist damit indes nichts gewonnen.

Allerdings hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87 (WM 1989, 1011, 1014) in einem Rechtsstreit um die Abrechnung zweier Baudarlehen die von der klagenden Bank geltend gemachte Kontoführungsgebühr beiläufig mit der Begründung zugesprochen, die Gebühr finde ihre Grundlage in den Darlehensbedingungen der Bank und sei vom beklagten Kreditnehmer mit dessen Revision nicht substantiiert angegriffen worden. Falls darin die Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, die Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos könne AGB-rechtlich wirksam vereinbart werden, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Darlehenssachen allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG).

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage, soweit sie noch weiterverfolgt wird, in vollem Umfang stattgeben.

Erfolg hat das Klagebegehren danach auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet und der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit steht, soweit ihn nicht ohnehin schon das Landgericht in Höhe eines hälftigen Teilbetrages von 100 € nebst Zinsen (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB) rechtskräftig zuerkannt hat.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 388/10 Verkündet am:
7. Juni 2011
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen
für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr
) gefordert wird, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der
richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß
BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin
Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. März 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft der Vorstandsmitglieder der Beklagten bis zu sechs Monaten, die nachfolgende und/oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden und sich darauf zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): "Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind: ………..
Kontoführungsgebühr …. € monatlich". Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2008 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank verwendet im Geschäftsverkehr mit Privatkunden bei dem Abschluss von Darlehensverträgen Formulare, die unter anderem folgende Klausel enthalten: "1 Darlehenskosten, Rückzahlung ……… 1.4 Sonstige Kosten: Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind: …"
2
In das sich hieran anschließende Leerfeld wird von der Beklagten beim Vertragsschluss unter anderem folgender von ihr vorformulierter Text eingefügt: "Kontoführungsgebühr 2,00 EUR monatlich".
3
Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Soweit er die Beklagte ursprünglich auch auf Unterlassung der Verwendung einer weiteren Klausel betreffend eine Wertermittlungsgebühr in Anspruch genommen hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten hinsichtlich beider vorgenannter Klauseln in Höhe von insgesamt 200 € nebst Zinsen.
5
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat in diesem Umfang einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten betreffend die Wertermittlungsgebühr für gegeben erachtet und zudem, soweit die Parteien hinsichtlich dieser Klausel den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungs - und Zahlungsbegehren bezüglich der Kontoführungsgebühr weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet.

I.

7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2011, 462 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Hinsichtlich der Kontoführungsgebühr stünden dem Kläger keine Ansprüche auf Unterlassung sowie Erstattung von Aufwendungen zu, da die angegriffene Klausel nicht gegen die §§ 307 bis 309 BGB verstoße.
9
Die Klausel - die den Kunden der Beklagten ohne Verhandlungsmöglichkeit vorformuliert vorgegeben werde und daher eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle - unterliege schon nicht der Inhaltskontrolle, weil es sich um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Preisabrede und nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handele. Anders als dies bei einem über ein Kontokorrentkonto geführten Bankvertrag der Fall sein möge, kenne der Darlehensvertrag , unbeschadet eines hier nicht zu prüfenden etwaigen Auskunftsrechts des Darlehensnehmers, keine originäre vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers , dem Darlehensnehmer über die Verbuchung seiner Zahlungen oder den Stand der restlichen Darlehensschuld Rechenschaft zu legen. Eine entsprechende Nebenpflicht zur Kontoführung nebst Information ergebe sich für den Darlehensvertrag weder aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken noch aus § 259 BGB. Die Kontoführungsgebühr sei wirtschaftlich betrachtet ein pauschalierter Verwaltungskostenersatz und Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des konkreten Vertragsverhältnisses. Die damit einhergehenden Kosten seien Teil der allgemeinen Betriebskosten, die die Beklagte über eine Kombination aus Darlehenszins und Kontoführungsgebühr zu decken suche, und Gegenstand der Preiskalkulation.
10
Darüber hinaus halte die angegriffene Gebührenklausel einer Inhaltskontrolle aber auch stand. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) noch benachteilige sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Insbesondere weiche die Klausel nicht in einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Weise von einer gesetzlichen Bestimmung ab.
11
Allerdings gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten bestehe nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen sei bzw. nur für Leistungen, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht würden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stütze, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versuche, stelle nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar.
12
Diese rein vertragsbezogene Betrachtung reiche jedoch nicht aus, in der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgeschriebenen Kontoführungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners zu sehen. Denn der Gesetz- und Verordnungsgeber habe in Rechtsvorschriften erkennen lassen, dass er Kontoführungsgebühren nicht generell missbillige, sondern im Gegenteil als im Wirtschaftsleben üblich anerkannt habe. So würden in § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV alter wie neuer Fassung im Zusammenhang mit Darlehenskonten Kontoführungsgebühren als typische Vertragsbestandteile zumindest vorausgesetzt. Die Norm regele, inwiefern die Kontoführungebühr in den effektiven Jahreszins von Darlehen einzurechnen sei. Das belege, dass der Verordnungsgeber sie als gängigen Vertragsbestandteil erkannt und nicht per se verworfen habe.
13
Die rechtliche Bedeutung von § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV werde hinsichtlich der AGB-Kontrolle dadurch verstärkt, dass der Verordnungsgeber, der die Preisangabenverordnung mehrfach und grundlegend überarbeitet habe, zumindest bei der letzten Neufassung Kenntnis von der Praxis gehabt habe, Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken in die Verträge einzuführen. Die Bestimmung könne auch nicht deshalb für unbedeutend gehalten werden, weil der Verordnungsgeber der Preisangabenverordnung nicht der Gesetzgeber des Vertragsrechts (BGB) sei und die Verordnung im Rang unter dem Gesetz stehe. Denn der Gesetzgeber habe bei mehreren Änderungen im Darlehensrecht des BGB ersichtlich keine Beanstandungen dahin erhoben, dass der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten habe. Im Gegenteil habe der Gesetzgeber bei der am 11. Juni 2010 in Kraft getretenen Neufassung der §§ 491, 501 BGB auf § 6 PAngV Bezug genommen. Indem der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben habe, dass er Kontoführungsgebühren billige, könnten diese auf der vertraglichen Ebene nicht als Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild angesehen werden, weil dies mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung unvereinbar wäre.
14
Soweit § 30 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute bestimme, dass zu den Erträgen unter anderem auch Kontoführungsgebühren gehören, werde zwar die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Frage nicht eindeutig geregelt. Die Bestimmung deute indes darauf hin, dass der Verordnungsgeber Kontoführungsgebühren im üblicherweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelten Bankgeschäft nicht grundsätzlich für unzulässig halte. In dieselbe Richtung weise § 23 der Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute. http://www.juris.de/jportal/portal/t/11j1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR317300001BJNE000101377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/11j1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR317300001BJNE000302377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE260101377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE260101377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE260101377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE260101377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE260303140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 8 -
15
Vor diesem Hintergrund könnten auch steuerrechtliche Vorgaben nicht dazu führen, die Kontoführung als Nebenpflicht des Darlehensgebers anzusehen. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden jenseits der Gesetzesabweichung sei im Gesamtgefüge des Darlehensvertrages gleichfalls zu verneinen. Der Kläger trage selbst vor, dass die von der Beklagten geforderte Gebühr der Höhe nach nicht unüblich sei.

II.

16
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen - nicht die Erhebung von Kontoführungsgebühren im Allgemeinen , sondern lediglich im Rahmen von Darlehensverträgen betreffenden - Klausel.
17
1. Rechtsfehlerfrei und auch von der Revisionserwiderung unbeanstandet hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB handelt.
18
2. Zu Recht wendet die Revision sich jedoch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, bei der angegriffenen Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei.
19
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306599700&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306599700&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302379900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302379900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307672005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307672005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303432009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303432009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2h/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE260101377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (Senatsurteile vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 mwN). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten , die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, MDR 2011, 354 f., jeweils mwN).
20
b) Nach diesen Maßstäben hält die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Kontoführungsgebühr handele es sich um eine kontrollfreie Preisabrede, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Erwägung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ihre allgemeinen Betriebskosten neben dem Darlehenszins auch durch die Kontoführungsgebühr zu decken suche und diese deshalb Gegenstand der Preiskalkulation sei, vermag die Kontrollfreiheit der Entgeltklausel nicht zu begründen. Denn dieser Umstand allein macht die Kontoführungsgebühr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen. Neben dem eigentlichen Leistungsentgelt fließen nämlich regelmäßig auch die Preisnebenabreden in die Preiskalkulation der Bank ein (Bülow, WuB IV. C § 307 BGB 3.10). Der allein auf den kalkulatorischen Zusammenhang abstellende Begründungsansatz des Berufungsgerichts kann deshalb nicht dafür maßgebend sein, ob einer geforderten Gebühr eine echte Gegenleistung des Verwenders gegenüber steht (vgl. schon BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357 f.) und liefe im Ergebnis auf die Kontrollfreiheit praktisch jeder neben die Hauptleistung tretenden Entgeltregelung hinaus. Entscheidend ist demgegenüber allein , ob es sich bei der in Rede stehenden Gebühr um die Festlegung des Preises für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung handelt (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
21
c) Ob die angegriffene Entgeltregelung eine solche Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offenkundigen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so auszulegen , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 29 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die streitige Kontoführungsgebühr stellt sich danach nicht als ein Entgelt, das zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird, und daher nicht als Preisabrede dar.
22
aa) Die Kontoführungsgebühr kann nicht in dem Sinne verstanden werden , dass damit die Kreditgewährung bzw. Kapitalüberlassung durch die Beklagte abgegolten werden soll.
23
(a) Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuerstatten. Beim Darlehensvertrag stellt daher - wovon auch die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend ausgehen - der Zins die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kapitalbelassungspflicht des Darlehensgebers stehende (vgl. Staudinger/ Freitag (2011), § 488 Rn. 180) Hauptleistung des Darlehensnehmers (BGH, Urteil vom 24. November 1988 - III ZR 188/87, BGHZ 106, 42, 46; siehe auch Senatsurteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263 sowie vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333) und mithin den Preis für die Kapitalnutzung (vgl. Bülow, WuB IV. C § 307 BGB 3.10) dar.
24
(b) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt , dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, er also insbesondere das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann (BGH, Urteile vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 120 f., vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30 und vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434). Der erkennende Senat ist ferner in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 31, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) davon ausgegangen, der Umstand, dass für die Inanspruchnahme eines (Bauspar-)Darlehens Zinsen zu zahlen seien, mache es nicht unmöglich, in der vom Bausparer zu entrichtenden Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen.
25
(c) Es kann dahinstehen, ob die letztgenannte Erwägung auch für den Regelfall eines Darlehens i.S.v. § 488 BGB gilt. Denn die Beklagte erhebt die angegriffene Gebühr nach dem - eindeutigen - Wortlaut der streitgegenständlichen Entgeltklausel ausdrücklich für die Führung des Darlehenskontos. Dies http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BGH&az=IIIZR14484 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=WM&b=1985&s=1098 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=WM&b=1985&s=1099 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BGH&az=XIZR18300 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=WM&b=2001&s=621 - 12 - schließt nach den dargestellten Auslegungsgrundsätzen bereits im Ansatz ein Verständnis aus, mit der Kontoführungsgebühr solle im Wege eines Teilentgelts bzw. "Preis"-Bestandteils die Kapitalbelassung durch die Bank vergütet werden.
26
bb) Die angegriffene Klausel gestattet auch aus anderen Gründen nicht die Annahme, die Kontoführungsgebühr diene der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung des Kreditinstituts.
27
(a) Hierbei mag mit dem Berufungsgericht davon auszugehen sein, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Kunden grundsätzlich weder nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB-Banken) noch von Gesetzes wegen zur Führung eines Darlehenskontos verpflichtet ist. Der Darlehensvertrag als solcher begründet, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 114/05, BKR 2006, 405 Rn. 34), anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f.; Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621), kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem nach Maßgabe von § 259 BGB zu erfüllende gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen.
28
(b) Selbst wenn aber die Beklagte durch die Führung eines Darlehenskontos im Grundsatz keine eigene vertragliche oder gesetzliche Haupt- bzw. Nebenpflicht gegenüber ihren Kunden aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erfüllt, folgt hieraus nicht die Kontrollfreiheit der streitigen Kontoführungsgebühr. Denn die Führung eines Darlehenskontos stellt jedenfalls keine selbständige (Dienst-)Leistung der Bank für den Kunden dar, sondern erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank (OLG Karlsruhe, WM 2011, 782, 783 m. zust. Anm. Vortmann, EWiR 2011, 175 f.; ebenso Kronenburg in Derleder/ Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 27 aE; Steppeler, Bankentgelte, 2003 Rn. 412 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 675; Nobbe, WM 2008, 185, 193; Strube, AGB-Kontrolle von Leistungsentgelten und Preisanpassungsklauseln, Schriftenreihe der Bankrechtlichen Vereinigung, Band 31, 115, 117; wohl auch Schmidt in Wolf/ Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., D 25):
29
Die Kontoeinrichtung ist beim Kreditgeschäft lediglich ein unselbständiger Neben- oder Begleitaspekt der Kreditgewährung als dem Hauptgeschäft. Bereits für die Krediteinräumung, das heißt für dessen Bereitstellung, die in der Regel über ein Girokonto des Darlehensnehmers oder durch Überweisung an einen von ihm bezeichneten Dritten als Zahlungsempfänger erfolgt, wird das Kreditkonto nicht benötigt. Soweit es um die Rückführung des Kredits geht, dient das Darlehenskonto in erster Linie buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken des Kreditinstituts, das durch seine interne Kontoführung im Eigeninteresse den jeweiligen Stand der Darlehensverbindlichkeit des Kunden dokumentiert. Für das Kreditinstitut ist das Darlehenskonto schon deshalb erforderlich, weil es die Zahlungen des Kunden im eigenen Interesse - insbesondere zur Ermittlung etwaiger Rückstände in Bezug auf Zinsen und Tilgung - überwachen muss; darüber hinaus kann es diese Zahlungen ohnehin nicht "irgendwie" entgegennehmen , sondern muss sie in geordneter und für die Bank selbst nachvollziehbarer Weise verbuchen. Der Kunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan zu entnehmen vermag, ist auf die Führung eines gesonderten Kontos durch das Institut im Regelfall nicht angewiesen, um einen Überblick über die fortlaufende Abtragung des Darlehens zu erhalten. Der für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen darlegungs- und beweisbelastete Darlehensnehmer bedarf der Kontoführung durch das Kreditinstitut schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Beweisführungsinteresses, weil er http://www.juris.de/jportal/portal/t/11j1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE260101377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 14 - einen im Einzelfall streitigen Zahlungsvorgang (Abbuchung, Überweisung, Einzahlung ) in der Regel in anderer geeigneter Weise wird belegen können.
30
(c) Die hiernach allein im eigenen organisatorischen bzw. Buchhaltungsinteresse des Kreditinstituts liegende Führung des Darlehenskontos kann daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht als entgeltpflichtige zusätzliche Sonderleistung der Bank für den Kunden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 f., vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, 20) eingeordnet werden.
31
Etwas anderes folgt, anders als die Beklagte meint, nicht daraus, dass sie ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteilt. Dies gilt schon deshalb, weil die Beklagte die angegriffene Gebühr nach dem - eindeutigen - Wortlaut der streitgegenständlichen Entgeltklausel nicht für die Zurverfügungstellung dieser Bescheinigung, sondern für die Führung des Darlehenskontos beansprucht. Nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung kann nur dieses Verständnis der Klausel Grundlage der rechtlichen Prüfung sein. Danach besteht kein Anhaltspunkt , mit der streitigen Bestimmung solle eine solche Jahresbescheinigung als besondere "Serviceleistung" der Beklagten abgegolten werden (vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 782, 783).
32
3. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klausel halte, sofern sie der Inhaltskontrolle unterliege, dieser stand. Die Berechnung eines Entgelts für die Führung eines Darlehenskontos ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kun- http://www.juris.de/jportal/portal/t/11j1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE260101377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 15 - den der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
33
a) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es - wie hier - vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die angegriffene Klausel der Beklagten die Möglichkeit einräumt, ihren Darlehensnehmern eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen, die das Kreditinstitut nach dispositivem Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte. Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt sich die angegriffene Entgeltklausel insbesondere nicht mit Blick auf § 6 PAngV als angemessen dar, wonach - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Verordnungsgeber Kontoführungsgebühren als im Wirtschaftsleben üblich anerkannt habe. Für diese Schlussfolgerung bietet die in Rede stehende Vorschrift vielmehr schon im Ansatz keine taugliche Grundlage: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1pkl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=7&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR105800985BJNE000410377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 16 -
35
aa) Nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 PAngV (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) sind in die Berechnung des effektiven Jahreszinses die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen mit Ausnahme unter anderem der "Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; …". Es kann letztlich dahin stehen, ob mit dem in dieser Bestimmung behandelten Konto, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, das bei der Kredit gewährenden Bank geführte interne Darlehenskonto gemeint ist (aA OLG Karlsruhe, WM 2011, 782, 784, wonach es um die Kosten für die Führung des Kontos gehen soll, von dem aus die Zahlungen des Darlehensnehmers erfolgen; vgl. auch Völker in HarteBavendamm /Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. § 6 PAngV Rn. 17). Denn jedenfalls verhält sich § 6 PAngV nicht über das Recht des Kreditinstituts zu einer Entgelterhebung. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 PAngV regelt - wie die Revision mit Recht geltend macht - als formelles Preisrecht bzw. Preisordnungsrecht gerade nicht die Zulässigkeit von bestimmten Preisen, sondern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., PAngV Vorbemerkungen Rn. 1; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. PAngV Einführung Rn. 1). In den effektiven Jahreszins sind die dort erfassten Kosten schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. zu § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV bereits Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 Rn. 39 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Für die Frage nach der materiellen Berechtigung eines erhobenen Entgelts führt der Hinweis auf § 6 Abs. 3 PAngV dagegen nicht weiter.
36
bb) Diese Erwägungen treffen auf die mit Wirkung vom 11. Juni 2010 erfolgte Neufassung der Vorschrift durch Art. 6 Nr. 1c des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), die an der Einordnung der Preisangabenverordnung als formellem Preisrecht nichts geändert hat, ebenfalls zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gestattet deshalb auch die Bezugnahme auf § 6 PAngV bzw. § 6 Abs. 3 PAngV in § 491 Abs. 2 Nr. 4, § 501 BGB (jeweils in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung) nicht den Rückschluss auf einen Willen des Gesetzgebers, die hier streitigen Kontoführungsgebühren in der Sache zu billigen.
37
cc) Im Ergebnis nichts anderes gilt im Hinblick auf das vom Berufungsgericht angeführte weitere Verordnungsrecht. Soweit § 30 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934), bestimmt, dass zu den - nach Satz 1 der Vorschrift in der Gewinnund Verlustrechnung im Posten "Provisionserträge" auszuweisenden - Erträgen "auch Bonifikationen aus der Plazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und Kontoführungsgebühren" gehören, handelt es sich um eine formelle Vorgabe für die Rechnungslegung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Aus einer solchen Anordnung, an welcher Stelle der Rechnungslegung Erträge aus einer tatsächlich erhobenen Gebühr anzuführen sind, lässt sich indes nicht schließen, hierdurch solle zugleich die AGB-rechtliche Wirksamkeit einer entsprechenden Gebührenklausel zum Ausdruck gebracht werden. Dieselbe Klarstellung ist zu dem Hinweis des Berufungsgerichts auf § 23 der Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute (Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680) veranlasst, wonach zu den als Provisions- erträge auszuweisenden Erträgen aus Dienstleistungsgeschäften "auch Kontoführungsgebühren" gehören.
38
c) Soweit schließlich die Revisionserwiderung darauf abhebt, § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV lasse sich zwar nichts über die "Zulässigkeit" der Erhebung von Kontoführungsgebühren entnehmen, aus der dort ausdrücklich getroffenen Unterscheidung zwischen Zinsen einerseits und sonstigen Kosten andererseits, die auch in den Vorschriften der §§ 28, 30 RechKredV sowie in §§ 21, 23 RechZahlV ihren Niederschlag gefunden habe, ergebe sich aber, dass der Gesetzgeber , der in §§ 491, 501 BGB zu Konkretisierungszwecken auf die Preisangabenverordnung verweise, Kontoführungsgebühren nicht als durch die Darlehenszinsen abgegolten ansehe, führt auch diese Erwägung bereits wegen der - wie dargestellt - bloß formell-preisrechtlichen Zielrichtung der betreffenden Verordnungen nicht weiter. Die darin getroffene Unterscheidung zwischen Zinsen auf der einen und sonstigen Kosten auf der anderen Seite folgt allein schon aus dem tatsächlichen Umstand der Geltendmachung von Zinsen sowie weiterer Kosten in Gestalt gesonderter Entgelte wie der hier streitigen Kontoführungsgebühr in der Kreditpraxis. Dass Zahlungen der Kreditnehmer, die vom Kreditgeber tatsächlich als separate Gebühr erhoben werden, in Vorschriften des formellen Preisordnungsrechts schlechterdings nicht als Teil der Zinsen behandelt werden können, liegt auf der Hand. Für die hier allein entscheidende Frage nach der materiellen Berechtigung des Kreditinstituts zur Vereinbarung der konkreten Gebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist damit indes nichts gewonnen.
39
d) Allerdings hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87 (WM 1989, 1011, 1014) in einem Rechtsstreit um die Abrechnung zweier Baudarlehen die von der klagenden Bank geltend gemachte Kontoführungsgebühr beiläufig mit der Begründung zugesprochen, die http://www.juris.de/jportal/portal/t/11j1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE066202301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/11j1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE066302301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 19 - Gebühr finde ihre Grundlage in den Darlehensbedingungen der Bank und sei vom beklagten Kreditnehmer mit dessen Revision nicht substantiiert angegriffen worden. Falls darin die Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, die Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos könne AGB-rechtlich wirksam vereinbart werden, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Darlehenssachen allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG).

III.

40
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage, soweit sie noch weiterverfolgt wird, in vollem Umfang stattgeben.
41
Erfolg hat das Klagebegehren danach auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet und der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit steht, soweit ihn nicht ohnehin schon das Landgericht in Höhe eines hälftigen Teilbetrages von 100 € nebst Zinsen (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB) rechtskräftig zuerkannt hat.
Wiechers Mayen Ellenberger Maihold Pamp

Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 O 117/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2010 - 2 U 30/10 -

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Im Posten "Provisionserträge" sind Provisionen und ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften wie dem Zahlungsverkehr, Außenhandelsgeschäft, Wertpapierkommissions- und Depotgeschäft, Erträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite, Provisionen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen und der Veräußerung von Devisen, Sorten und Edelmetallen und aus der Vermittlertätigkeit bei Kredit-, Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen auszuweisen. Zu den Erträgen gehören auch Bonifikationen aus der Plazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und Kontoführungsgebühren.

(2) Im Posten "Provisionsaufwendungen" sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus den in Absatz 1 bezeichneten Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 114/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 5. April 2005 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird dieses Teilurteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Hilfsantrag zu 1) zur Neuberechnung der von den Klägern auf den Darlehensvertrag vom 23./27. Oktober 1996 - Darlehensvertragsnummer: ... - seit dem 1. November 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile verurteilt worden ist.
Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag zu 1) verurteilt, nur die Höhe der im vorgenannten Darlehensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen. Der darüber hinausgehende Neuberechnungsantrag wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 77% und die Beklagte zu 23%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückabwicklung, hilfsweise die Neuberechnung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung.
2
Im Jahre 1996 wurden die Kläger, ein damals 45-jähriger DiplomIngenieur und seine 38-jährige Ehefrau, von einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis mit geringem Eigenkapital an dem geschlossenen Immobilienfonds D. zu beteiligen. Mit Beitrittsangebot vom 27. September 1996, das eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt, beauftragten und bevollmächtigten sie die A. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), ihren Beitritt zur Fondsgesellschaft mit einer Beteiligung von 120.000 DM zu bewirken. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs unterzeichneten sie am selben Tage eine an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) gerichtete Kreditanfrage und schlossen mit ihr am 23./27. Oktober 1996 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 120.000 DM. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 31. Oktober 2001 festgeschriebene Nominalzinssatz 5,31% p.a., die Anfangstilgung 3,8% p.a. Als von den Klägern zu tragende Gesamtbelastung wurden eine Monatsrate über 911 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag sowie die dann noch bestehende Restschuld des am 31. Oktober 2011 fälligen Darlehens angegeben. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf des Kreditnehmers als nicht erfolgt gilt, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach Auszahlung zurückgezahlt wird. Das Darlehen wurde vertragsgemäß auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt und für die Fondsbeteiligung verwendet. Unter dem 3. Januar 2002 widerriefen die Kläger die Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz und stellten im März 2002 ihre bis dahin vereinbarungsgemäß erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ein.
3
Kläger Die haben vorgetragen, sie seien vom Vermittler in ihrer Wohnung zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden. Da sich die Beklagte die Haustürsituation zurechnen lassen müsse und der Darlehensvertrag sowie die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildeten, könnten sie sämtliche Zahlungen an die Beklagte zurückfordern. Außerdem sei der Vertrag nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes mangels Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Zumindest ermäßige sich der Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a.
4
haben Sie beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung von 30.695,41 € zuzüglich Zinsen, hilfsweise zur Neuberechnung der von ihnen seit dem 1. November 1996 auf den Darlehensvertrag vom 23./27. Oktober 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel bezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass sie lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. schulden.
5
Das Landgericht hat die in erster Instanz noch auf den Hauptantrag beschränkte Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Kammergericht unter Abweisung ihres Hauptantrags die Beklagte auf die in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge durch Teilurteil zur Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Mit den - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen verfolgen die Kläger ihren Hauptantrag und die Beklagte ihren gegen die Hilfsanträge gerichteten Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger ist nicht begründet, während die Revision der Beklagten zu einem kleinen Teil Erfolg hat.

I.


7
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
8
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Beträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu. Der Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht wirksam. Selbst wenn die Kläger das an die Fondsgesellschaft gerichtete Beitrittsangebot zusam- men mit der Kreditanfrage vom 27. September 1996 in einer die Willensbildung beeinträchtigenden Haustürsituation abgegeben haben sollten, so sei diese für die spätere Darlehensvertragserklärung vom 27. Oktober 1996 nicht ursächlich geworden. Hierfür spreche nicht nur der einen Monat betragende Abstand zwischen der Vertragsanbahnung und dem Vertragsschluss , sondern vor allem auch der unterlassene Widerruf der Fondsbeitrittserklärung trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. Fondsbeitritt und Darlehensvertrag seien den Klägern als einheitliche Kapitalanlage angeboten worden. Die Überprüfung des Beitrittsgeschäfts innerhalb der Widerrufsfrist beziehe sich zwangsläufig auch auf die Finanzierung als notwendiger Bestandteil der Kapitalanlage.
9
EinRückzahlungsanspr uch der Kläger folge auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Darlehensvertrag sei nicht wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Der insoweit bestehende Formmangel sei durch die vereinbarungsgemäße Auszahlung der Kreditsumme an die Treuhänderin der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Wegen der mit der Heilung verbundenen Zinsermäßigung seien aber die Hilfsanträge begründet. Dabei sei der als Stufenklage auszulegende Hilfsantrag auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. und auf Rückerstattung zuviel gezahlter Zinsen nur hinsichtlich der Neuberechnung zur Entscheidung reif.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur in einem Nebenpunkt nicht stand.
11
A. Revision der Kläger
12
Die Revision der Kläger ist unbegründet. Einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der von ihnen aufgrund des Darlehensvertrages erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben erachtet.
13
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien vom 23./27. Oktober 1996 gerichteten Erklärung der Kläger nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
14
a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581). Ein enger zeitlicher Zu- sammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 m.w.Nachw.). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 20. Mai 2003, aaO und BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2003, aaO, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003, aaO sowie vom 20. Januar 2004, aaO; siehe ferner BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 f.).
15
Gemessen b) an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von einem Monat zwischen der angeblich von den Klägern in einer Haustürsituation gestellten Kreditanfrage vom 27. September 1996 und dem Vertrags- schluss vom 23./27. Oktober 1996 sowie wegen weiterer Indiztatsachen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche entfällt (siehe etwa MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 17). Jedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche Betrachtungsweise dann lang genug, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten. Dass das Berufungsgericht einen solchen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts der Kläger trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Begründung steht, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in keinem unlösbaren Widerspruch zu der nach §§ 1, 2 HWiG gebotenen vertragsspezifischen Belehrung und dem Schutzzweck des verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Vielmehr beruht sie auf der rechtlich zulässigen Erwägung, dass ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt, dies regelmäßig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch die wirtschaftlich eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist. Wenn die Revision die Rechtslage insoweit anders beurteilt, so versucht sie lediglich, die rechtsfehlerfreie und infolgedessen von ihr hinzunehmende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
16
Der von den Klägern erhobene Einwand, die formularmäßige "Kreditanfrage" vom 27. September 1996 stelle ihrem Inhalt nach einen verdeckten Kreditantrag im Sinne des § 145 BGB dar, greift nicht. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Anfrage zweifelsfrei ergibt, ging von ihr kei- ne rechtliche Bindungswirkung aus. Ein anderer Eindruck konnte auch nicht entstehen. Von einer unzulässigen Umgehung des Widerrufsrechts gemäß § 5 HWiG durch künstliche Aufspaltung in ein in der Überrumpelungssituation des § 1 HWiG eingeholtes verbindliches Angebot und einen später abgeschlossenen, wirtschaftlich identischen Vertrag (vgl. dazu BGHZ 123, 380, 383) kann deshalb keine Rede sein.
17
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich - anders als die Revision meint - schließlich auch nicht aus den erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). Zwar ist der Verbraucher danach gemäß der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie, ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art insoweit zu schützen, als diese durch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank vermieden worden wären. Daraus vermögen die Kläger aber schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil diese Erwägungen eine vertragsrelevante Haustürsituation voraussetzen, an der es hier fehlt.
18
2. Zutreffend ist ferner die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG) verneint hat.

19
a) Die Heilung eines wegen Formmangels nichtigen Darlehensvertrages setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG den Empfang des versprochenen Darlehens voraus. Davon ist wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. auszugehen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Kreditbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen , wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 233, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 16 f., XI ZR 219/04, Umdruck S. 15, XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 und XI ZR 106/05, Umdruck S. 9). Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als "empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2 BGB i.V. mit § 185 BGB; siehe Amtliche Begründung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 11; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH Rs C-350/03, aaO S. 2085 Nr. 84 ff.).

20
b) Wie der erkennende Senat bereits in seinen erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, Umdruck S. 17 ff., XI ZR 219/04, Umdruck S. 14 ff., XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 106/05, Umdruck S. 10) - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats (siehe Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 379/03, Umdruck S. 8 sowie II ZR 401/02, Umdruck S. 8 f. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844) - näher ausgeführt hat, ist die Rechtslage bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht anders zu beurteilen (siehe dazu auch Möller/Wendehorst, in: Bamberger /Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Hadding, WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; Schäfer DStR 2004, 1611, 1618).
21
Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. L 61/14 vom 10. März 1990) steht dem nicht entgegen. Sie enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen bei Formverstößen (vgl. OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber in Art. 14 der Richtlinie gerichteten Gebot, dafür zu sorgen, dass Kreditverträge eines Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften abweichen, trägt das abgestufte Sanktionssystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung (vgl. Bülow, aaO § 494 BGB Rdn. 6; MünchKommBGB/Ulmer, aaO § 494 Rdn. 5).
22
c) Danach ist der Darlehensvertrag der Parteien - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - wirksam. Dabei kann offen bleiben, ob die damalige Treuhänderin der Kläger die Kreditsumme als ihre Vertreterin gemäß § 164 Abs. 1 BGB oder als empfangsberechtigte Dritte nach § 362 Abs. 2 i.V. mit § 185 BGB entgegengenommen hat. Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in den zitierten Entscheidungen eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht festhält. Einer Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes nach § 132 GVG bedarf es daher nicht.
23
B. Revision der Beklagten
24
Die Revision der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die auf den Hilfsantrag der Kläger erfolgte Verurteilung zur Neuberechnung der von ihnen auf den Darlehensvertrag vom 23./27. Oktober 1996 seit dem 1. November 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile wendet.

25
1.Entgegenihre r Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden , dass die Kläger der Beklagten wegen fehlender Gesamtbetragsangabe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schulden.
26
Der a) Schutzzweck des Formerfordernisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG besteht in der umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19; BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33; Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05, WM 2006, 217, 219, für BGHZ vorgesehen). Er soll die Möglichkeit erhalten, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen die beabsichtigte Kreditaufnahme zu fällen, und es sollen ihm die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, die mit ihr verbunden sind. Diese Zielsetzung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfordern nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei einer - hier vorliegenden - so genannten unechten Abschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, XI ZR 330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, jeweils Umdruck S. 6, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 330 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 14). Die Ausführungen der Beklagten geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht alle Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht des Kreditgebers befreit, sondern nur grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Angesichts der eingehenden Begründung dieser Vorschrift spricht - anders als die Revision meint - nichts dafür, dass der Gesetzgeber irrtümlich davon ausgegangen ist, mit ihrer Hilfe sämtliche Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht auszunehmen.
27
Auch b) die gegen die überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen der gebotenen Gesamtbetragsangabe gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten sind nicht berechtigt.
28
formularmäßige Der Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Darin liegt nicht nur eine unrichtige Gesamtbetragsangabe, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm keine Sanktion im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG auslöst (siehe dazu Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte zwar den auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages bezogenen Betrag angeben wollte, dieser aber z.B. wegen eines Additionsfehlers oder wegen irrtümlicher Nichtberücksichtigung einer wesentlichen Kostenposition falsch berechnet wurde. Bezieht sich der angegebene Betrag indes - wie hier - nur auf die festgelegte Vertragslaufzeit, so wird damit bewusst ausschließlich die entsprechende Teilbelastung des Darlehensnehmers und damit etwas anderes als der Gesamtbetrag angegeben. Dass der Darlehensvertrag zusätzlich die nach Ablauf der Zinsfestschreibung bestehende "Restschuld" angibt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der mit der Angabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch wenn sich der zu leistende Gesamtbetrag durch die einfache Addition der beiden Beträge ermitteln lässt. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem Verbraucher nämlich nicht nur der für eine sachgerechte Kreditentscheidung erforderliche Marktvergleich ermöglicht, sondern ihm zugleich der Umfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geldbetrages vor Augen geführt werden (BR-Drucks. 445/91 S. 13; Erman/ Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 38).
29
2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es in den Entscheidungsgründen einen Anspruch der Kläger auf Neuberechnung der seit dem 1. November 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile bejaht hat. Der Anspruch der Kläger aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG beschränkt sich auf eine bloße Neuberechnung der Höhe der Teilleistungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen.
30
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Pflicht zur Neuberechnung der Teilleistungen nicht mit der Begründung verneint werden , dass im Darlehensvertrag feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden seien. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn die vereinbarte monatliche Rückzahlungsrate über 911 DM von der Beklagten formularmäßig als "gleichbleibende Monatsleistung (Zinsen und Tilgung)" bezeichnet wurde, ist nicht ersichtlich, dass ihre Höhe von dem festgelegten Zinssatz unabhängig war. Der Umstand , dass sich der Rückzahlungsbetrag aus der Anfangstilgung (3,8% p.a.) und dem Nominalzins (5,31% p.a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag von 120.000 DM errechnet, zeigt vielmehr, dass diese Para- meter nach dem Willen der Vertragsparteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sollten. Hierfür spricht ferner, dass die Beklagte nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ein Angebot zu "dann übliche(n) Konditionen" abgeben sollte, eine weitere Geltung der früheren Monatsrate also nicht vorgesehen war.
31
Entgegen b) der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Beklagte nicht zur Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile.
32
aa) Der Wortlaut der Vorschrift gibt für eine Pflicht des Kreditgebers zu einer solchen Aufschlüsselung nichts her. Danach besteht die Sanktion des Gesetzes vielmehr ausschließlich darin, dass "die vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen" sind. Dazu reicht es aus, dass die Operation zur Berechnung der Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsrate auf der Basis des auf 4% p.a. ermäßigten Zinssatzes nochmals vorgenommen wird. Mehr kann der Darlehensnehmer auch nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG von der darlehensgebenden Bank nicht verlangen. Dafür spricht entscheidend, dass § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG lediglich eine Angabe über die "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits" verlangt. Darunter wird unter Berücksichtigung der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. EG Nr. L 61/14) allgemein die Angabe der Anzahl , der Zahlungstermine und der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten verstanden (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/WagnerWieduwilt , VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 86; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl.
§ 492 Rdn. 27; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 Rdn. 47; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 85; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 4 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 46; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 84 f.). Eine Aufschlüsselung der einzelnen Raten nach Zins- und Tilgungsanteilen wird - soweit ersichtlich - von niemandem in der Literatur verlangt. Nichts spricht danach dafür, die Beklagte bei der Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen und Kosten zu einer solchen Aufschlüsselung zu verpflichten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Darlehensnehmer aufgrund der Neuberechnung der Annuitätenraten , die auch für die Vergangenheit zu erfolgen hat (BGHZ 149, 80, 89), in aller Regel einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat (Senatsurteile BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 f.). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geht hervor, dass der Verbraucher mit Hilfe der gebotenen Neuberechnung in die Lage versetzt werden soll, die kreditgebende Bank, wie von den Klägern beantragt, unmittelbar auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes wird auch insoweit in der Literatur nicht vertreten.

III.


33
angefochtene Die Entscheidung stellt sich hinsichtlich des Umfangs der von der Beklagten geschuldeten Neuberechnung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

34
1. Ein Anspruch der Kläger auf Neuberechnung der Zinsen unter Aufschlüsselung der geleisteten Teilzahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil ist nicht aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht herzuleiten. Der Darlehensvertrag als solcher begründet - anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f. und Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621) - kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (a.A. Derleder/Wosnitza ZIP 1990, 901, 903 f.; Reifner, Handbuch des Kreditrechts § 49 Rdn. 4).
35
Die 2. Beklagte schuldet eine Auskunft und Rechenschaft auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Kläger können den von ihnen im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen nach der Neuberechnung der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten durch die Beklagte notfalls unter Zuhilfenahme Dritter selbst berechnen.

IV.


36
Die Revision der Kläger war daher als unbegründet zurückzuweisen und das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten gemäß § 562 Abs. 1 ZPO insoweit aufzuheben, als sie zur Neuberechnung geleisteter Teilzahlungen verurteilt worden ist. Insoweit konnte der erkennende Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil der auf Neuberechnung gerichtete Hilfsantrag der Kläger zur Endentscheidung reif ist und es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf.
37
Der Einwand der Revision der Beklagten, eine Zurückverweisung der Sache sei deshalb geboten, weil kein Teilurteil über den Neuberechnungsanspruch habe ergehen dürfen, greift nicht. Die Voraussetzungen für eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO sind trotz der beschränkten Neuberechnungspflicht der Beklagten erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus, dass die begehrte Auskunft die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeiführen soll (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953). Das ist bei der Neuberechnung der Teil- zahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG der Fall, da die Kläger ihren geltend gemachten Bereicherungsanspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen erst nach Mitteilung der Neuberechnung beziffern können.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2003 - 23 O 345/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2005 - 4 U 58/04 -

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

(1) Im Posten "Provisionserträge" sind Provisionen und ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften wie dem Zahlungsverkehr, Außenhandelsgeschäft, Wertpapierkommissions- und Depotgeschäft, Erträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite, Provisionen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen und der Veräußerung von Devisen, Sorten und Edelmetallen und aus der Vermittlertätigkeit bei Kredit-, Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen auszuweisen. Zu den Erträgen gehören auch Bonifikationen aus der Plazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und Kontoführungsgebühren.

(2) Im Posten "Provisionsaufwendungen" sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus den in Absatz 1 bezeichneten Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

Im Posten "Zinserträge" sind Zinserträge und ähnliche Erträge aus dem Bankgeschäft einschließlich des Factoring-Geschäfts sowie alle Zinserträge und ähnliche Erträge der Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute auszuweisen, insbesondere alle Erträge aus den in den Posten der Bilanz "Barreserve" (Aktivposten Nr. 1), "Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind" (Aktivposten Nr. 2), "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3), "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) und "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf Genußrechte und Gewinnschuldverschreibungen im Bestand, Erträge mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Null-Kupon-Anleihen im Bestand, die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge mit Zinscharakter sowie Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung berechnet werden.

(1) Im Posten "Provisionserträge" sind Provisionen und ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften wie dem Zahlungsverkehr, Außenhandelsgeschäft, Wertpapierkommissions- und Depotgeschäft, Erträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite, Provisionen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen und der Veräußerung von Devisen, Sorten und Edelmetallen und aus der Vermittlertätigkeit bei Kredit-, Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen auszuweisen. Zu den Erträgen gehören auch Bonifikationen aus der Plazierung von Wertpapieren, Bürgschaftsprovisionen und Kontoführungsgebühren.

(2) Im Posten "Provisionsaufwendungen" sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus den in Absatz 1 bezeichneten Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.

Als Zinserträge sind Zinserträge und ähnliche Erträge auszuweisen, insbesondere:

1.
alle Erträge aus Vermögensgegenständen, die im Formblatt 1 Aktivposten 1 bis 5 bilanziert wurden, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden,
2.
Diskontabzüge, Ausschüttungen auf Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen im Bestand, Erträge mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrags bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen entstehen,
3.
Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Null-Kupon-Anleihen im Bestand,
4.
die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge mit Zinscharakter sowie
5.
Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderungen berechnet werden.

Als Provisionserträge sind Provisionen und ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften auszuweisen. Zu den Erträgen gehören auch Kontoführungsgebühren.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.