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Rechtsgebiet

Gewährleistung

80 von 1.300 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Die Gewährleistung (Mängelhaftung) sichert den Käufer rechtlich ab, wenn eine erworbene Sache (Neuwagen, gebrauchtes Rad) bei Übergabe mangelhaft ist. Dogmatisch ist sie streng von der „Garantie“ (§ 443 BGB) zu trennen, welche ein freiwilliges Qualitätsversprechen des Herstellers ist.

Die Mängelrechte sind in § 437 BGB abschließend normiert. Der Käufer kann nicht sofort sein Geld zurückverlangen, da das Gesetz dem Verkäufer zwingend das „Recht der zweiten Andienung“ gewährt: Der Käufer muss primär Nacherfüllung (§ 439 BGB) fordern (Reparatur oder Ersatzlieferung), deren Kosten der Verkäufer trägt. Erst wenn diese fehlschlägt oder verweigert wird, darf der Käufer zurücktreten, mindern oder Schadensersatz fordern.

Eine scharfe Waffe für Verbraucher ist die Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres (früher sechs Monate) nach Kauf, wird juristisch zwingend vermutet, dass das Produkt bereits beim Kauf mangelhaft war. Gewährleistungsansprüche verjähren nach § 438 BGB bei beweglichen Sachen in der Regel in zwei Jahren; bei Arglist gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 BGB).

Übersichtsartikel · Was ist Gewährleistung?1 von 2· weitere: Rechtsanwalt Dirk Streifler
ra.de Redaktion

Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-) Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den … Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Gewährleistung?2 von 2· weitere: ra.de Redaktion
Rechtsanwalt Dirk Streifler

In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer einen neuen Pkw erworben, bei dem vier Monate später ein Kupplungsdefekt aufgetreten war. Weiterlesen ›

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Verbraucherrecht“.

Schlüsselnormen

  • § 823 BGBSchadensersatzpflicht
  • § 812 BGBHerausgabeanspruch
  • § 826 BGBSittenwidrige vorsätzliche Schädigung
  • § 305 BGBEinbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
  • § 839 BGBHaftung bei Amtspflichtverletzung
  • § 818 BGBUmfang des Bereicherungsanspruchs
  • § 355 BGBWiderrufsrecht bei Verbraucherverträgen
  • § 434 BGBSachmangel
  • § 437 BGBRechte des Käufers bei Mängeln
  • § 495 BGBWiderrufsrecht; Bedenkzeit
  • § 357 BGBRechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
  • § 831 BGBHaftung für den Verrichtungsgehilfen
  • § 852 BGBHerausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
  • § 830 BGBMittäter und Beteiligte
  • § 814 BGBKenntnis der Nichtschuld
  • § 819 BGBVerschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
  • § 492 BGBSchriftform, Vertragsinhalt
  • § 358 BGBMit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
  • § 312 BGBAnwendungsbereich
  • § 779 BGBBegriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
  • § 840 BGBHaftung mehrerer
  • § 312d BGBInformationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen
  • § 781 BGBSchuldanerkenntnis
  • § 817 BGBVerstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
  • § 491 BGBVerbraucherdarlehensvertrag
  • § 780 BGBSchuldversprechen
  • § 816 BGBVerfügung eines Nichtberechtigten
  • § 765 BGBVertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
  • § 847 BGB§ 847
  • § 312c BGBFernabsatzverträge
  • § 843 BGBGeldrente oder Kapitalabfindung
  • § 849 BGBVerzinsung der Ersatzsumme
  • § 312b BGBAußerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
  • § 312g BGBWiderrufsrecht
  • § 476 BGBAbweichende Vereinbarungen
  • § 474 BGBVerbrauchsgüterkauf
  • § 360 BGBZusammenhängende Verträge
  • § 768 BGBEinreden des Bürgen
  • § 443 BGBGarantie
  • § 767 BGBUmfang der Bürgschaftsschuld
  • § 356 BGBWiderrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
  • § 475 BGBAnwendbare Vorschriften
  • § 774 BGBGesetzlicher Forderungsübergang
  • § 833 BGBHaftung des Tierhalters
  • § 500 BGBKündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
  • § 497 BGBVerzug des Darlehensnehmers
  • § 502 BGBVorfälligkeitsentschädigung
  • § 503 BGBUmwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
  • § 477 BGBBeweislastumkehr
  • § 844 BGBErsatzansprüche Dritter bei Tötung
  • § 820 BGBVerschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
  • § 824 BGBKreditgefährdung
  • § 499 BGBKündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
  • § 494 BGBRechtsfolgen von Formmängeln
  • § 771 BGBEinrede der Vorausklage
  • § 828 BGBMinderjährige
  • § 832 BGBHaftung des Aufsichtspflichtigen
  • § 821 BGBEinrede der Bereicherung
  • § 357a BGBWertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
  • § 810 BGBEinsicht in Urkunden
  • § 813 BGBErfüllung trotz Einrede
  • § 770 BGBEinreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
  • § 827 BGBAusschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
  • § 766 BGBSchriftform der Bürgschaftserklärung
  • § 842 BGBUmfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
  • § 356b BGBWiderrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
  • § 505 BGBGeduldete Überziehung
  • § 312a BGBAllgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
  • § 808 BGBNamenspapiere mit Inhaberklausel
  • § 312j BGBBesondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
  • § 793 BGBRechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
  • § 361 BGBWeitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
  • § 478 BGBSonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
  • § 839a BGBHaftung des gerichtlichen Sachverständigen
  • § 836 BGBHaftung des Grundstücksbesitzers
  • § 359 BGBEinwendungen bei verbundenen Verträgen
  • § 501 BGBKostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
  • § 504 BGBEingeräumte Überziehungsmöglichkeit
  • § 776 BGBAufgabe einer Sicherheit
  • § 491a BGBVorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen

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VerbraucherrechtBeweislastumkehr berechnen: 12-Monats-Fenster nach § 477 BGBWare mangelhaft? Berechnen Sie, wie lange beim Verbrauchsgüterkauf die Beweislastumkehr nach § 477 BGB läuft — 12 Monate ab Gefahrübergang (6 Monate bei lebenden Tieren, 24 Monate bei digitalen Elementen) — mit Countdown, Ampel und nachvollziehbarem Rechenweg.
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Welche Frist gilt für den Widerruf eines Fernabsatzvertrags (Online-Kauf)?

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher nach § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist; bei Verbrauchsgüterkäufen beginnt sie gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BGB, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware erhalten hat.

Welche Rechte hat der Käufer bei einem Sachmangel der Kaufsache?

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 437 BGB, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen, nach § 439 BGB Nacherfüllung (nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen, nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Wie lange gilt die Beweislastumkehr für Mängel beim Verbrauchsgüterkauf?

Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der Ware, so wird nach § 477 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 BGB für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

Wann sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam?

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; eine unangemessene Benachteiligung kann sich gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Überraschende Klauseln, mit denen der Vertragspartner nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nach § 305c Abs. 1 BGB gar nicht erst Vertragsbestandteil.

Wann erlischt das Widerrufsrecht bei fehlender Widerrufsbelehrung?

Die Widerrufsfrist beginnt nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder des Artikels 246b § 2 Abs. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Abs. 2 S. 2 BGB genannten Zeitpunkt.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Gewährleistung

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