Gewährleistung: Zum Haftungsausschluss beim Wasserschaden
Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.09.2014 (Az.: III ZR 490/13) folgendes entschieden:
Tatbestand
Die Eigentümer eines Hausgrundstücks in E. unterhalten bei dem Kläger, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine Wohngebäude- und Hausratversicherung. Die beklagte Verbandsgemeinde ist Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung. In ihrer Allgemeinen Wasserversorgungssatzung vom 14. September 2001 ist unter anderem Folgendes geregelt:
"§ 2 Begriffsbestimmungen
…
5. Grundstücksanschluss/Hausanschluss
Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwischen der Straßenleitung und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Straßenleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers hinter der Messeinrichtung angeordnete Absperrvorrichtung.
…
6.Kundenanlage
Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegen, ohne die Messeinrichtung.
…
§ 10 Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grundstücksanschlüsse
…
Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin des gesamten Grundstückanschlusses bis einschließlich der Messeinrichtung. Sie lässt diese von der Straßenleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung herstellen, erneuern, unterhalten und beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu treffen.
Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung von Personen, vor Oberflächen-, Schmutz- und Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Besitzer dürfen keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde jeden Schaden am Grundstücksanschluss, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Störungen unverzüglich anzuzeigen.
…
§ 27 Zutrittsrecht
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Verbandsgemeinde den Zutritt zu ihren Räumen und zu den Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung … erforderlich ist.
Die Beauftragten der Verbandsgemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, … betreten … Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.
Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.
…"
Nach Regulierung eines im Erdgeschoss des versicherten Hauses aufgetretenen Wasserschadens verlangt der Kläger von der beklagten Verbandsgemeinde aus übergegangenem Recht Erstattung der von ihm gezahlten Beträge. Ursache des Wasseraustritts war ein Riss in der im Anschlussraum des Gebäudes frei liegenden Wasserzuleitung zwischen der Wanddurchführung und der vor der Hauptabsperrvorrichtung befindlichen Wasseruhr. Der Kläger meint, die beklagte Verbandsgemeinde hafte schon deshalb nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes, weil sich die Schadensstelle im Bereich des nach der Satzung in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksanschlusses befinde. Jedenfalls liege eine Schlechterfüllung des mit den Grundstückseigentümern geschlossenen Wasserlieferungsvertrags vor.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass dem Kläger wegen des in dem versicherten Gebäude eingetretenen Wasserschadens ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zustehe. Für die Schadensursache, eine Rissbildung in einem zum Grundstücksanschluss gehörenden Rohr, habe die Beklagte einzustehen. Denn der Grundstücksanschluss stehe nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten in ihrem Eigentum und in ihrer ausschließlichen Herstellungs-, Erneuerungs-, Unterhaltungs- und Beseitigungspflicht. Für diesen gesamten Bereich, auch, soweit er innerhalb des Hauses verlaufe, sei die Beklagte Inhaberin der Rohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG. Ihre haftungsrechtliche Verantwortung ende erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage, also hinter der Hauptabsperrvorrichtung. Auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG könne sie sich nicht berufen. Vielmehr ergebe eine an Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriften, jedenfalls aber eine nach der gesetzlichen Zweckbestimmung gebotene teleologische Reduktion, dass die Schadensursache im Streitfall nicht, wie dies erforderlich sei, der Innenanlage, sondern dem Bereich der Außenanlage und damit der Haftungsverantwortung der Beklagten zuzuordnen sei. Auch wenn sich das schadhafte Rohr innerhalb des Gebäudes befunden habe und der Wasserschaden dort entstanden sei, sei er nicht auf eine im Haus befindliche Wasserversorgungsanlage zurückzuführen. Da die tatsächliche Verfügungsgewalt sowie die ausschließliche Unterhaltungslast für den Grundstücksanschluss der Beklagten obliege, habe der Grundstückseigentümer insofern weder rechtliche noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten; dieser Anschluss liege deshalb nicht in seinem beherrschbaren Risikobereich. Zwar könnten die Beauftragten der Beklagten nicht uneingeschränkt das Haus und seine Räumlichkeiten betreten. Damit werde die Unterhaltungslast jedoch nicht dem Anschlussnehmer überbürdet. Vielmehr bleibe dieser als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung vom gesetzlichen Haftungstatbestand des § 2 HPflG weiter geschützt und sei lediglich für die im Haus befindliche Kundenanlage verantwortlich. Die Klage sei deshalb begründet, für ein etwaiges Mitverschulden der Versicherungsnehmer bestünden keine Anhaltspunkte.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der vom Berufungsgericht bejahten Ersatzpflicht der Beklagten nach § 2 Abs. 1 HPflG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG steht die Ausschlussbestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG entgegen.
Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG im Streitfall erfüllt sind. Die Beklagte ist für den gesamten und damit auch für den hier in Rede stehenden Abschnitt des Grundstücksanschlusses als Anlageninhaber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und hat damit zunächst ohne Rücksicht auf die Ursache des Rohrbruches für die durch das ausströmende Wasser entstandenen Schäden einzustehen.
Inhaber einer Anlage - hier des Grundstücksanschlusses - im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann. Bei Anschlussleitungen einer Versorgungsanlage hängt es wesentlich von den Regelungen in der Satzung oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschlussnehmers beginnt.
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass die Beklagte Inhaberin des gesamten Grundstücksanschlusses ist, und zwar auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet, in das Hausanwesen hineingeführt und dort bis zur Hauptabsperrvorrichtung frei liegend weiter geleitet wird. Denn nach § 10 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung, die der Bestimmung des § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser in der für den Streitfall noch anzuwendenden Fassung vom 20. Juni 1980 entspricht, steht der gesamte, nach § 2 Nr. 5 der Satzung bis zur Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der Messeinrichtung reichende Grundstücksanschluss im Eigentum der Verbandsgemeinde, die ihn herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen lässt. Der Anschlussnehmer darf demgegenüber keine Einwirkungen auf diesen Anschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Auch wenn die Eigentümerstellung für die Frage, wer Inhaber einer Anlage ist, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist , lassen die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser wie auch die der Satzung der Beklagten nur den Schluss zu, dass im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG allein das Versorgungsunternehmen beziehungsweise die Verbandsgemeinde als Inhaber des gesamten Grundstücksanschlusses anzusehen ist.
Indes vermag der erkennende Senat der Annahme des Berufungsgerichts, diese Stellung der Beklagten rechtfertige es, diesen Anschluss insgesamt, ohne Rücksicht auf die örtliche Belegenheit der Schadensursache, von der in § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG vorgesehenen Haftungsprivilegierung auszunehmen, nicht zu folgen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung und teleologische Reduktion der Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht geboten.
Die Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG ist nach Absatz 3 Nr. 1 ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist.
Nach den auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Wasserschaden im Streitfall innerhalb des Gebäudes eingetreten und beruhte allein auf einer Rissbildung in einem Rohr des Teils des Grundstücksanschlusses, der nach Durchführung durch die Außenmauer im Inneren des Hauses, im Anschlussraum, bis zur Wasseruhr und Hauptabsperrvorrichtung liegt und frei zugänglich ist. Damit ist nach dem Gesetzeswortlaut der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG erfüllt; insbesondere ist der Schaden auf eine im Gebäude befindliche Anlage zurückzuführen.
Unter einer Anlage im Sinne des § 2 HPflG ist eine technische Einrichtung im weitesten Sinne zu verstehen, wobei eine gewisse Selbständigkeit zu fordern ist. Diese Selbständigkeit kann aber auch dann noch bejaht werden, wenn die Anlage Teil einer anderen Anlage ist beziehungsweise nur zusammen mit dieser funktionsfähig ist. In diesem Sinne ist der aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bestehende und zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörende Hausanschluss als eigenständige Anlage zu verstehen. Allerdings befindet sich der Haus-/Grundstücksanschluss nur zum Teil innerhalb des Hauses. Dies ist jedoch unschädlich. Das Gesetz verlangt nicht, dass es sich bei der in einem Gebäude befindlichen Anlage um eine solche handelt, bei der sämtliche Anlageteile vollständig im Inneren des Gebäudes untergebracht sind, mit der Folge, dass bei Anlagen, die sich nur teilweise im Gebäudeinneren befinden, ein Haftungsausschluss von vorneherein ausscheidet. Sofern die Anlage teils außerhalb, teils innerhalb eines Gebäudes gelegen ist, bezieht sich der Haftungsausschluss auf den Teil der Anlage, der innerhalb des Gebäudes verläuft.
Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung, dass erst mit der Kundenanlage der Bereich der einem Haftungsausschluss zugänglichen „Innenanlage“ beginne, während die Schadensstelle dem einheitlich als „Außenanlage“ anzusehenden Grundstücksanschluss zuzuordnen sei, auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1966 und vom 4. Dezember 2001. Dem Urteil vom 1. März 1966 lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, so dass es für die vorliegend zu entscheidende Fallkonstellation nicht aussagekräftig ist. Die Ausführungen im Urteil vom 4. Dezember 2001 lassen sich eher gegen als für den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ins Feld führen.
Auch gebieten weder Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung noch die Intentionen des Gesetzgebers die vom Berufungsgericht befürwortete enge Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG.
Nach der Intention des historischen Gesetzgebers zu § 1a RHG , der Vorgängerregelung des § 2 HPflG, rechtfertigt sich der Haftungsausschluss insbesondere dadurch, dass Schäden der in Absatz 3 dieser Bestimmung genannten Art nur selten vorkommen, der mit der Einführung der Gefährdungshaftung in erster Linie bezweckte Schutz der Öffentlichkeit dabei im Allgemeinen nicht zum Tragen kommt und regelmäßig nur Personen betroffen sind, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von ihr ausgehende Gefahr auf sich nehmen; diesen Personen sollte ein Gefährdungshaftungsanspruch nicht eingeräumt werden. Es sollte vor allem auch nicht in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und den Abnehmern, die regelmäßig Haftungsvereinbarungen enthielten, eingegriffen werden. Mit der Übernahme der Regelungen des § 1a RHG in § 2 HPflG durch das Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 ist dieses bisherige Haftungssystem im Grundsatz beibehalten worden.
Diesem Gesetzeszweck entsprechend ist davon auszugehen, dass Schäden der vorliegenden Art nicht der strengen Gefährdungshaftung unterliegen sollten, weil dabei das vorrangig geschützte öffentliche Interesse nicht berührt wird, sondern ausschließlich der häusliche Bereich des Geschädigten betroffen ist. Es besteht deshalb kein Anlass, das Gesetz abweichend von seinem Wortlaut und vom Willen des Gesetzgebers auszulegen oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Denn gerade für den hier maßgeblichen, gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand kann die Haftung vertraglich geregelt werden. Fehlen, wie im Streitfall, solche Vereinbarungen, stellt die gesetzliche Vertrags- und Deliktshaftung eine ausreichende Grundlage für einen angemessenen Schadensausgleich dar. Auch wenn der Haftungsausschluss vor allem dem Abnehmer zugutekommen wird, der zumeist Inhaber der in Gebäuden befindlichen Leitungsanlagen ist , können nach der Zielsetzung des Gesetzes neben den Abnehmern auch im häuslichen Bereich ebenso andere Inhaber derartiger Anlagen, wie hier die Beklagte, von der strengen Haftung des § 2 Abs. 1 HPflG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen freigestellt werden.
Demgemäß soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefährdungshaftung des Inhabers einer Versorgungsleitung, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt. Diesem Gedanken wird auch bei der hier zu entscheidenden Fallkonstellation Rechnung getragen.
Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich der Grundstücksanschluss auch insoweit, als er im Inneren des Gebäudes gelegen ist, in der „tatsächlichen Verfügungsgewalt“ und in der alleinigen Unterhaltungslast der beklagten Verbandsgemeinde befindet. Dieser Aspekt ist jedoch kein hinreichender Grund, das maßgebliche beherrschbare Risiko für den im Gebäude befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses der Beklagten zuzuweisen. Auch wenn, wie ausgeführt, der Gebäudeeigentümer/Abnehmer selbst auf den im Innern des Gebäudes befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses nicht einwirken darf , so hat doch nur er die jederzeitige ungehinderte Möglichkeit, die innerhalb des Gebäudes liegenden Anlageteile in Augenschein zu nehmen und auf Undichtigkeiten oder sonstige Schadstellen zu überprüfen. Derartige Überprüfungsmöglichkeiten hat das Wasserversorgungsunternehmen nur sehr eingeschränkt, es bedarf stets der Mitwirkung des Hauseigentümers oder des berechtigten Nutzers, der den Zutritt gewähren muss. Treten daher innerhalb eines Gebäudes Undichtigkeiten der Leitung oder sonstige Störungen auf, so ist das Wasserversorgungsunternehmen als Anlageninhaber typischerweise nur dann in der Lage, die schadhafte Stelle umgehend zu ermitteln und durch erforderliche Reparaturmaßnahmen Schäden am Gebäude zu vermeiden oder gering zu halten, wenn der Gebäudeeigentümer/Abnehmer die aufgetretene Störung unverzüglich meldet. Dementsprechend statuieren sowohl § 10 Abs. 5 der Satzung der Beklagten als auch § 10 Abs. 7 AVBWasserV eine Mitteilungspflicht im Störungsfalle. Im Übrigen besteht gerade bei den innerhalb des Hauses gelegenen Anlagenteilen die Gefahr von unsachgemäßen Eingriffen durch den Eigentümer oder eines anderen Nutzers, die nicht dem Risikobereich des Versorgungsunternehmens zugerechnet werden können. Daher ist es durchaus sachgerecht, der Beklagten auch vorliegend das Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG zu gewähren.
Mit der Revision ist somit davon auszugehen, dass unabhängig von der in der Satzung geregelten Eigentümerstellung der Beklagten, ihrer Unterhaltungspflicht für den Grundstücksanschluss und ihrer als Inhaberin dieser Anlage grundsätzlich bestehenden haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG eingreift und deshalb ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG ausgeschlossen ist.
Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mehr mit anderen möglichen Anspruchsgrundlagen befasst. Es wird deshalb im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf weitere in Betracht kommende Ansprüche und den darauf gerichteten Vortrag sowie die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Angriffe der Berufung einzugehen.
Gesetze
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Eigentümer eines Hausgrundstücks in E. unterhalten bei dem Kläger, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine Wohngebäudeund Hausratversicherung. Die beklagte Verbandsgemeinde ist Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung. In ihrer Allgemeinen Wasserversorgungssatzung vom 14. September 2001 ist unter anderem Folgendes geregelt: "§ 2 Begriffsbestimmungen … 5. Grundstücksanschluss/Hausanschluss Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwischen der Straßenleitung und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Straßenleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers hinter der Messeinrichtung angeordnete Absperrvorrichtung. … 6. Kundenanlage Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegen, ohne die Messeinrichtung. … § 10 Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grundstücksanschlüsse … (3) Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin des gesamten Grundstückanschlusses bis einschließlich der Messeinrichtung. Sie lässt diese von der Straßenleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung herstellen, erneuern, unterhalten und beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu treffen. (4) Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen , insbesondere vor Einwirkung von Personen, vor Oberflächen-, Schmutz- und Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Besitzer dürfen keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
- 2
- Nach Regulierung eines im Erdgeschoss des versicherten Hauses aufgetretenen Wasserschadens verlangt der Kläger von der beklagten Verbandsgemeinde aus übergegangenem Recht Erstattung der von ihm gezahlten Beträge. Ursache des Wasseraustritts war ein Riss in der im Anschlussraum des Gebäudes frei liegenden Wasserzuleitung zwischen der Wanddurchführung und der vor der Hauptabsperrvorrichtung befindlichen Wasseruhr. Der Kläger meint, die beklagte Verbandsgemeinde hafte schon deshalb nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes, weil sich die Schadensstelle im Bereich des nach der Satzung in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksanschlusses befinde. Je- denfalls liege eine Schlechterfüllung des mit den Grundstückseigentümern geschlossenen Wasserlieferungsvertrags vor.
- 3
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht (die Entscheidung ist in DWW 2014, 228 veröffentlicht ) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass dem Kläger wegen des in dem versicherten Gebäude eingetretenen Wasserschadens ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zustehe. Für die Schadensursache , eine Rissbildung in einem zum Grundstücksanschluss gehörenden Rohr, habe die Beklagte einzustehen. Denn der Grundstücksanschluss stehe nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten in ihrem Eigentum und in ihrer ausschließlichen Herstellungs-, Erneuerungs-, Unterhaltungs- und Beseitigungspflicht. Für diesen gesamten Bereich, auch, soweit er innerhalb des Hauses verlaufe, sei die Beklagte Inhaberin der Rohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG. Ihre haftungsrechtliche Verantwortung ende erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage, also hinter der Hauptabsperrvorrichtung.
II.
- 6
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 7
- Der vom Berufungsgericht bejahten Ersatzpflicht der Beklagten nach § 2 Abs. 1 HPflG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG steht die Ausschlussbestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG entgegen.
- 8
- 1. Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG im Streitfall erfüllt sind. Die Beklagte ist für den gesamten und damit auch für den hier in Rede stehenden Abschnitt des Grundstücksanschlusses als Anlageninhaber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und hat damit zunächst ohne Rücksicht auf die Ursache des Rohrbruches für die durch das ausströmende Wasser entstandenen Schäden einzustehen.
- 9
- a) Inhaber einer Anlage - hier des Grundstücksanschlusses - im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann. Bei Anschlussleitungen einer (Wasser-)Versorgungsanlage hängt es wesentlich von den Regelungen in der Satzung oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschlussnehmers beginnt (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2008 - III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 17 und vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823 Rn. 10; Filthaut, HPflG, 8. Aufl., § 2 Rn. 48).
- 10
- b) Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass die Beklagte Inhaberin des gesamten Grundstücksanschlusses ist, und zwar auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet, in das Hausanwesen hineingeführt und dort bis zur Hauptabsperrvorrichtung frei liegend weiter geleitet wird. Denn nach § 10 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung, die der Bestimmung des § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in der für den Streitfall noch anzuwendenden Fassung vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) entspricht, steht der gesamte, nach § 2 Nr. 5 der Satzung bis zur Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der Messeinrichtung reichende Grundstücksanschluss im Eigentum der Verbandsgemeinde, die ihn herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen lässt (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV aF, jetzt Satz 3). Der Anschlussnehmer darf demgegenüber keine Einwirkungen auf diesen Anschluss vornehmen oder vornehmen lassen (§ 10 Abs. 4 der Satzung sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV aF, jetzt Satz 6). Auch wenn die Eigentümerstellung für die Frage, wer Inhaber einer Anlage ist, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87, NJW 1989, 104 sowie vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 19), lassen die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser wie auch die der Satzung der Beklagten nur den Schluss zu, dass im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG allein das Versorgungsunternehmen beziehungsweise die Verbandsgemeinde als Inhaber des gesamten Grundstücksanschlusses anzusehen ist.
- 11
- 2. Indes vermag der erkennende Senat der Annahme des Berufungsgerichts , diese Stellung der Beklagten rechtfertige es, diesen Anschluss insgesamt , ohne Rücksicht auf die örtliche Belegenheit der Schadensursache, von der in § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG vorgesehenen Haftungsprivilegierung auszunehmen , nicht zu folgen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung und teleologische Reduktion der Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht geboten.
- 12
- Die Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG ist nach Absatz 3 Nr. 1 ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist.
- 13
- a) Nach den auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Wasserschaden im Streitfall innerhalb des Gebäudes eingetreten und beruhte allein auf einer Rissbildung in einem Rohr des Teils des Grundstücksanschlusses, der nach Durchführung durch die Außenmauer im Inneren des Hauses, im Anschlussraum, bis zur Wasseruhr und Hauptabsperrvorrichtung liegt und frei zugänglich ist. Damit ist nach dem Gesetzeswortlaut der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG erfüllt; insbesondere ist der Schaden auf eine im Gebäude befindliche Anlage zurückzuführen.
- 14
- Unter einer Anlage im Sinne des § 2 HPflG ist eine technische Einrichtung im weitesten Sinne zu verstehen, wobei eine gewisse Selbständigkeit zu fordern ist. Diese Selbständigkeit kann aber auch dann noch bejaht werden, wenn die Anlage Teil einer anderen Anlage ist beziehungsweise nur zusammen mit dieser funktionsfähig ist. In diesem Sinne ist der aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bestehende (vgl. § 10 Abs. 1 AVBWasserV) und zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörende (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV) Hausanschluss als eigenständige Anlage zu verstehen (vgl. Filthaut aaO § 2 Rn. 3). Allerdings befindet sich der Haus-/Grundstücksanschluss nur zum Teil innerhalb des Hauses. Dies ist jedoch unschädlich. Das Gesetz verlangt nicht, dass es sich bei der in einem Gebäude befindlichen Anlage um eine solche handelt, bei der sämtliche Anlageteile vollständig im Inneren des Gebäudes untergebracht sind, mit der Folge, dass bei Anlagen, die sich nur teilweise im Gebäudeinneren be- finden, ein Haftungsausschluss von vorneherein ausscheidet. Sofern die Anlage teils außerhalb, teils innerhalb eines Gebäudes gelegen ist, bezieht sich der Haftungsausschluss auf den Teil der Anlage, der innerhalb des Gebäudes verläuft (vgl. Staudinger/Kohler, BGB, Neubearbeitung 2010, UmweltHR § 2 HPflG Rn. 31; Filthaut aaO § 2 Rn. 62; so, bezogen auf die Hausanschlüsse bei der Wasserversorgung, auch Ludwig/Odenthal, Die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen , 1981, Erl. 1 zu § 10).
- 15
- b) Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung , dass erst mit der Kundenanlage der Bereich der einem Haftungsausschluss zugänglichen „Innenanlage“ beginne, während die Schadensstelle dem einheitlich als „Außenanlage“ anzusehenden Grundstücksanschluss zuzuord- nen sei, auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1966 (VI ZR 209/64, VersR 1966, 586) und vom 4. Dezember 2001 (VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525). Dem Urteil vom 1. März 1966 lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, so dass es für die vorliegend zu entscheidende Fallkonstellation nicht aussagekräftig ist. Die Ausführungen im Urteil vom 4. Dezember 2001 lassen sich eher gegen als für den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ins Feld führen.
- 16
- c) Auch gebieten weder Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung noch die Intentionen des Gesetzgebers die vom Berufungsgericht befürwortete enge Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG.
- 17
- aa) Nach der Intention des historischen Gesetzgebers zu § 1a RHG (RGBl. I 1943 S. 489), der Vorgängerregelung des § 2 HPflG, rechtfertigt sich der Haftungsausschluss insbesondere dadurch, dass Schäden der in Absatz 3 dieser Bestimmung genannten Art nur selten vorkommen, der mit der Einfüh- rung der Gefährdungshaftung in erster Linie bezweckte Schutz der Öffentlichkeit dabei im Allgemeinen nicht zum Tragen kommt und regelmäßig nur Personen betroffen sind, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von ihr ausgehende Gefahr auf sich nehmen; diesen Personen sollte ein Gefährdungshaftungsanspruch nicht eingeräumt werden. Es sollte vor allem auch nicht in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und den Abnehmern, die regelmäßig Haftungsvereinbarungen enthielten, eingegriffen werden (vgl. amtliche Begründung zum Gesetz vom 15. August 1943, DJ 1943, 430, 431 f; Däubler DJ 1943, 414, 416 f; Filthaut aaO Rn. 58, 59). Mit der Übernahme der Regelungen des § 1a RHG in § 2 HPflG durch das Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577) ist dieses bisherige Haftungssystem im Grundsatz beibehalten worden (vgl. BT-Drucks. 8/108, S. 6, 11 f; zur Entstehungsgeschichte vgl. auch Senat, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, BGHZ 88, 85, 89 f).
- 18
- bb) Diesem Gesetzeszweck entsprechend ist davon auszugehen, dass Schäden der vorliegenden Art nicht der strengen Gefährdungshaftung unterliegen sollten, weil dabei das vorrangig geschützte öffentliche Interesse nicht berührt wird, sondern ausschließlich der häusliche Bereich des Geschädigten betroffen ist. Es besteht deshalb kein Anlass, das Gesetz abweichend von seinem Wortlaut und vom Willen des Gesetzgebers auszulegen oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Denn gerade für den hier maßgeblichen, gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand kann die Haftung vertraglich geregelt werden. Fehlen, wie im Streitfall, solche Vereinbarungen, stellt die gesetzliche Vertragsund Deliktshaftung eine ausreichende Grundlage für einen angemessenen Schadensausgleich dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 226/09, NJW-RR 2010, 1467 Rn. 10 f). Auch wenn der Haftungsausschluss vor allem dem Abnehmer zugutekommen wird, der zumeist Inhaber der in Gebäuden befindlichen Leitungsanlagen ist (vgl. DJ 1943, 430), können nach der Zielsetzung des Gesetzes neben den Abnehmern auch im häuslichen Bereich ebenso andere Inhaber derartiger Anlagen, wie hier die Beklagte, von der strengen Haftung des § 2 Abs. 1 HPflG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen freigestellt werden (vgl. Däubler aaO S. 416 f; Filthaut aaO Rn. 58).
- 19
- cc) Demgemäß soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefährdungshaftung des Inhabers einer Versorgungsleitung, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 240/80, NJW 1982, 991 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525, 526; Filthaut aaO § 2 Rn. 56). Diesem Gedanken wird auch bei der hier zu entscheidenden Fallkonstellation Rechnung getragen.
- 20
- Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich der Grundstücksanschluss auch insoweit, als er im Inneren des Gebäudes gelegen ist, in der „tatsächlichen Verfügungsgewalt“ und in der alleinigen Unterhaltungs- last der beklagten Verbandsgemeinde befindet. Dieser Aspekt ist jedoch kein hinreichender Grund, das maßgebliche beherrschbare Risiko für den im Gebäude befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses der Beklagten zuzuweisen. Auch wenn, wie ausgeführt, der Gebäudeeigentümer/Abnehmer selbst auf den im Innern des Gebäudes befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses nicht einwirken darf (§ 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV aF), so hat doch nur er die jederzeitige ungehinderte Möglichkeit, die innerhalb des Gebäudes liegenden Anlageteile in Augenschein zu nehmen und auf Undichtigkeiten oder sonstige Schadstellen zu überprüfen. Derartige Überprüfungsmöglichkeiten hat das Wasserversorgungsunternehmen nur sehr eingeschränkt, es bedarf stets der Mitwirkung des Hauseigentümers oder des berechtigten Nutzers, der den Zutritt gewähren muss (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001, aaO). Treten daher innerhalb eines Gebäudes Undichtigkeiten der Leitung oder sonstige Störungen auf, so ist das Wasserversorgungsunternehmen als Anlageninhaber typischerweise nur dann in der Lage, die schadhafte Stelle umgehend zu ermitteln und durch erforderliche Reparaturmaßnahmen Schäden am Gebäude zu vermeiden oder gering zu halten, wenn der Gebäudeeigentümer/Abnehmer die aufgetretene Störung unverzüglich meldet. Dementsprechend statuieren sowohl § 10 Abs. 5 der Satzung der Beklagten als auch § 10 Abs. 7 AVBWasserV eine Mitteilungspflicht im Störungsfalle. Im Übrigen besteht gerade bei den innerhalb des Hauses gelegenen Anlagenteilen (etwa auch der Messeinrichtung) die Gefahr von unsachgemäßen Eingriffen durch den Eigentümer oder eines anderen Nutzers, die nicht dem Risikobereich des Versorgungsunternehmens zugerechnet werden können. Daher ist es durchaus sachgerecht, der Beklagten auch vorliegend das Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG zu gewähren.
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- 3. Mit der Revision ist somit davon auszugehen, dass unabhängig von der in der Satzung geregelten Eigentümerstellung der Beklagten, ihrer Unterhaltungspflicht für den Grundstücksanschluss und ihrer als Inhaberin dieser Anlage grundsätzlich bestehenden haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG eingreift und deshalb ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG ausgeschlossen ist.
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- Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mehr mit anderen möglichen Anspruchsgrundlagen befasst. Es wird deshalb im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf weitere in Betracht kommende Ansprüche und den darauf gerichteten Vortrag sowie die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Angriffe der Berufung einzugehen.
Tombrink Reiter
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2012 - 1 O 190/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.11.2013 - 1 U 35/13 -
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
- 1.
die Erstellung des Hausanschlusses, - 2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.