(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Gericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.

(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von dem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem beauftragten Beschäftigten gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.

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Strafrecht: Zu den Anforderungen an eine zur Abnahme eines Eides zuständigen Stelle

02.06.2016

Adressat einer falschen uneidlichen Aussage kann nur eine staatliche Stelle sein, die zur Abnahme eines Eides berechtigt ist.
Strafrecht

Referenzen - Gesetze | § 25 BDG

§ 25 BDG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 25 BDG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehö
§ 25 BDG wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundesdisziplinargesetz.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen


(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 26 Herausgabe von Unterlagen


Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Gericht
§ 25 BDG zitiert 2 andere §§ aus dem Bundesdisziplinargesetz.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage


(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 76 Rechtswirkungen, Entschädigung


(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der

Referenzen - Urteile | § 25 BDG

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2017 - 2 B 84/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Gründe 1 Die auf sämtliche nach § 132 Abs. 2 VwGO eröffneten Beschwerdegründe gestützte Beschwerde ist unbegründet.

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(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung...