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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Fortdauer der Vorschusspflicht

Zeitreise: 10.12.2025

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 33 Absatz 1 gilt entsprechend.

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