Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.
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(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzun
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23/10/2018 00:00
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 22.5.2018 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vorsc
published on 16/10/2018 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Einzahlungsfrist für den Kostenvorschuss von 276,50 € bestimmt wird auf:
Freitag, den 2. N
published on 30/09/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Urkunden je vom 4.8.2014 räumte die Beteiligte
published on 16/04/2018 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren
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Annotations
(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der...