Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 55 Einmalige Erhebung der Gebühren

(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.

(2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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Referenzen - Urteile | § 55 GNotKG

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 55 GNotKG.

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Feb. 2018 - 2 W 63/17

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Nachlassgericht, Abt.72-76, vom 5.7.2017 (Az. 72-76 VI 2446/14) wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 5) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 24. Okt. 2016 - 2 Wx 403/16

bei uns veröffentlicht am 24.10.2016

Tenor I. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 23.09.2016 gegen den am 19.09.2016 erlassenen Beschluss de

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Juli 2016 - 15 W 566/15

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. August 2015 in der Fassung des Ni

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Sept. 2015 - 15 W 285/15

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. 1                                                                      Gründe: 2I. 3Auf

Amtsgericht Essen Beschluss, 07. Apr. 2015 - W 5414-6

bei uns veröffentlicht am 07.04.2015

Tenor In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Werden Blatt 5414 - 5451 eingetragenen Grundbesitz werden die Erinnerungen von Notar U vom a) 25.02.2015 und b) 02.03.2015 gegen die Kostenrechnungen vom 04.02.2015 zurückgewiesen. 1Gründe

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. Feb. 2015 - 2 Wx 30/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor I. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 13.10.2014 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amt