Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 128 Verfahren

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und, wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarordnung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag die Bestimmung der Gebühr durch den Notar nach § 92 Absatz 1 oder die Kostenberechnung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, soll das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Notarkammer einholen. Ist eine Kasse nach § 113 der Bundesnotarordnung errichtet, tritt diese an die Stelle der Notarkammer. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(2) Entspricht bei einer Rahmengebühr die vom Notar bestimmte Gebühr nicht der Vorschrift des § 92 Absatz 1, setzt das Gericht die Gebühr fest. Liegt ein zulässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag vor und entspricht die vereinbarte Gegenleistung nicht der Vorschrift des § 126 Absatz 1 Satz 3, setzt das Gericht die angemessene Gegenleistung fest.

(3) Das Gericht kann die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. Sie hat ihren Sitz in München. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. Sie führ
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. (2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den G
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published on 05/09/2017 00:00

Tenor 1) Die Kostenrechnung der Notarin … wird bestätigt. 2) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Antragsteller beabsichtigten zum Kaufpreis von 280.000 € ein b
published on 28/07/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag vom 13.02.2017 auf gerichtliche Entscheidung wegen der Notarkostenrechnung vom 26.10.2016 (Rechnung Nr. 13358) und Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; auß
published on 31/03/2017 00:00

Tenor Die Kostenrechnung des Notars CC vom 11. Januar 2016 (Nr.: 001/16) wird abgeändert und in Höhe von 490,22 € für rechtmäßig erklärt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Die Antragsteller fanden s
published on 14/09/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Die Kostenrechnung Nr. ########## des Notars S in der korrigierten Fassung vom 18. September 2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Gesellschafterbeschluss (Urkunde Num
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(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. (2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für...