Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 128 Verfahren

(1) Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und, wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarordnung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag die Bestimmung der Gebühr durch den Notar nach § 92 Absatz 1 oder die Kostenberechnung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, soll das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Notarkammer einholen. Ist eine Kasse nach § 113 der Bundesnotarordnung errichtet, tritt diese an die Stelle der Notarkammer. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(2) Entspricht bei einer Rahmengebühr die vom Notar bestimmte Gebühr nicht der Vorschrift des § 92 Absatz 1, setzt das Gericht die Gebühr fest. Liegt ein zulässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag vor und entspricht die vereinbarte Gegenleistung nicht der Vorschrift des § 126 Absatz 1 Satz 3, setzt das Gericht die angemessene Gegenleistung fest.

(3) Das Gericht kann die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 113 Notarkasse und Ländernotarkasse


(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. Sie hat ihren Sitz in München. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. Sie führ
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 92 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. (2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den G

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landgericht Halle Beschluss, 05. Sept. 2017 - 4 OH 21/16

bei uns veröffentlicht am 05.09.2017

Tenor 1) Die Kostenrechnung der Notarin … wird bestätigt. 2) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Antragsteller beabsichtigten zum Kaufpreis von 280.000 € ein b

Landgericht Heidelberg Beschluss, 28. Juli 2017 - 3 T 9/17

bei uns veröffentlicht am 28.07.2017

Tenor 1. Der Antrag vom 13.02.2017 auf gerichtliche Entscheidung wegen der Notarkostenrechnung vom 26.10.2016 (Rechnung Nr. 13358) und Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; auß

Landgericht Stendal Beschluss, 31. März 2017 - 23 OH 2/16

bei uns veröffentlicht am 31.03.2017

Tenor Die Kostenrechnung des Notars CC vom 11. Januar 2016 (Nr.: 001/16) wird abgeändert und in Höhe von 490,22 € für rechtmäßig erklärt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Die Antragsteller fanden s

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Sept. 2016 - 15 W 548/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Die Kostenrechnung Nr. ########## des Notars S in der korrigierten Fassung vom 18. September 2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Gesellschafterbeschluss (Urkunde Num

Landgericht Bielefeld Beschluss, 22. Okt. 2015 - 23 T 226/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor Die Kostenberechnung Nr. xx des Notars V. S. in Bielefeld vom 10.03.2015 bzw. vom 18.09.2015 wird bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe 2I. 3Der Beteiligte zu 1. entw

Landgericht Aachen Beschluss, 06. Okt. 2015 - 2 OH 4/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor Die Einwendungen des Antragstellers gegen die eingangs bezeichnete Kostenrechnung des Antragsgegners werden zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 1Gründe 2I. 3Der Antragstell

Landgericht Münster Beschluss, 03. Aug. 2015 - 5 OH 28/14

bei uns veröffentlicht am 03.08.2015

Tenor Die angefochtene Kostenberechnung wird aufgehoben. Der Beteiligte zu 2) wird verurteilt, an den Beteiligten zu 1) 1.658,46 Euro zuzüglich 113,01 Euro Vollstreckungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 113,01 Eu

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 11. Juni 2015 - 6 T 265/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Tenor Der Antrag der Kostenschuldnerin gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Am 11.03.2014 erschien die Kostens

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Apr. 2015 - 15 W 498/15

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 4. September 2015 abgeändert. Die Kostenrechnung Nr. #### des Notars S in der korrigierten Fassung vom 10. August 2015 wirdabgeänder

Referenzen

(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. Sie hat ihren Sitz in München. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. Sie führt ein...
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. (2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für...
(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. Sie hat ihren Sitz in München. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. Sie führt ein...
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. (2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für...