Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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Miterben: Zweiter Grundbucheintrag ist gebührenpflichtig

27.04.2016

Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ist der Erbe unter bestimmten Bedingungen von Gebühren befreit, wenn er im Grundbuch für das geerbte Grundstück eingetragen werden soll.
Erbengemeinschaft

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Ge

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung


(1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaf

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 84 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch di
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 119 Entwurf


(1) Bei der Fertigung eines Entwurfs bestimmt sich der Geschäftswert nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften. (2) Der Geschäftswert für die Fertigung eines Serienentwurfs ist die Hälfte des Werts aller zum Zeitpunkt der Entwurfsfertigung

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 11 Zurückbehaltungsrecht


Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2016 - 5 AR (VS) 44/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (Vs) 44/16 vom 26. Oktober 2016 in der Justizverwaltungsstreitsache gegen wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ECLI:DE:BGH:2016:261016B5AR.VS.44.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerich

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2018 - 5 ARs 1/18

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 1/18 vom 7. Februar 2018 in der Justizverwaltungssache der hier: Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Kostenansatzerinnerung ECLI:DE:BGH:2018:070218B5ARS1.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Okt. 2018 - 31 Wx 207/18

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 22.5.2018 wird aufgehoben. Gründe I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vorsc

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Okt. 2018 - 34 Wx 448/17 Kost

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 11. Dezember 2017 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Vorkaufsrecht am Erbbaurecht auf 2.032.524 €

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Okt. 2018 - 34 Wx 226/18

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Einzahlungsfrist für den Kostenvorschuss von 276,50 € bestimmt wird auf: Freitag, den 2. N

Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Juni 2016 - 34 Wx 84/16 Kost

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting - Grundbuchamt - vom 16. Dezember 2015 wird verworfen. Gründe I. Gemäß Urkunde vom 28.11.2014 übertrug der 1949 geborene Beteil

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Dez. 2016 - 34 Wx 414/16 Kost

bei uns veröffentlicht am 23.12.2016

Tenor Die Sache wird unter Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 20. Oktober 2016 an das Amtsgericht Aichach - Grundbuchamt - zurückgegeben. Gründe I. Auf Antrag vom 8.6.2016 trug das Grundbuch

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Sept. 2018 - 34 Wx 283/18 Kost

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck -Grundbuchamt - vom 31. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Gründe Gemäß Überlassungsvertrag vom 22.11.2017 übertrug de

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Jan. 2019 - 34 Wx 165/18 Kost

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 5. April 2018 und der Kostenansatz des Amtsgerichts Günzburg vom 19. September 2017 (Rechnungsnummer 880140029079) ersatzlos auf

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Feb. 2019 - 34 Wx 431/18 Kost

bei uns veröffentlicht am 14.02.2019

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 7. November 2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Zugunsten der Beteiligten zu 1 wurde gemäß Urkun

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 08. März 2016 - Vf. 21-VI-15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Gründe Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Vf. 21-VI-15 vom 8. März 2016 Stichwort: Mangels fristgerechter hinreichender Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen einen zivilgerichtlichen B

Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Mai 2016 - 34 Wx 336/15 Kost

bei uns veröffentlicht am 27.05.2016

Tenor Beschluss Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts ...- Grundbuchamt - vom 1. Oktober 2015 aufgehoben und der Kostenansatz vom 16. Juli 2015 in Nr. 1 (Herrschvermerk Nr. 14160 Ziff. 1 KV GNotKG

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - 34 Wx 238/17 Kost

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 8. Mai 2017 dahingehend abgeändert, dass der Geschäftswert für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit festgesetzt w

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Mai 2016 - 34 Wx 7/16 Kost

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts Günzburg - Grundbuchamt - vom 18. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Gründe Gründe: I. Gemäß notariellem Vertrag vom 6.8.20

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Feb. 2016 - 34 Wx 385/15 Kost

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 385/15 Kost Beschluss vom 25.2.2016 AG Passau - Grundbuchamt 34. Zivilsenat In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) S.M - Beschwerdeführer - 2) B.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Dez. 2015 - 15 W 2277/15

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Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Feb. 2016 - 34 Wx 425/15

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 425/15 AG München - Grundbuchamt In der Kostensache Beteiligte: 1) L.A - Kostenschuldner und Beschwerdeführer - 2) B.T. - Kostenschuldnerin und Beschwerdef

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Nov. 2015 - 34 Wx 259/15 Kost

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Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Dez. 2015 - 34 Wx 334/15 Kost

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

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Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Feb. 2018 - 31 Wx 222/17

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 4.5.2017 wird in Bezug auf die Festsetzung des Geschäftswerts mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser 100.000 € beträgt. 2. Im Übrigen wird die Beschw

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 20. Feb. 2017 - 3 W 47/15

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Grundbuchamt - Bayreuth vom 24.03.2015 abgeändert. II. Der Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlus

Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Sept. 2015 - 34 Wx 293/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Urkunden je vom 4.8.2014 räumte die Beteiligte

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juni 2015 - 34 Wx 61/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 61/15 Beschluss vom 17.6.2015 34. Zivilsenat AG Traunstein - Grundbuchamt Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) R. 2) B. Verfahrensb

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2015 - 34 Wx 182/15

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 182/15 Beschluss vom 26.6.2015 AG Erding - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache ... Beteiligte: ... wegen Geschäftswert

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Juni 2015 - 34 Wx 172/15

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 172/15 Beschluss vom 12.6.2015 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache ... wegen Festsetzung des Geschäftswerts erlässt das Oberlandesgericht Münc

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juli 2015 - 34 Wx 137/15 Kost

bei uns veröffentlicht am 17.07.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 137/15 Kost Beschluss vom 17.7.2015 AG München - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: I. II. III. In der Kostensache Beteiligte: ... w

Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Juli 2015 - 34 Wx 136/15 Kost

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 136/15 Kost Beschluss vom 9.7.2015 Gauting Blatt 10862 AG Starnberg - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Kostensache Beteiligte: ... wegen Kosten

Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Juli 2017 - 31 Wx 409/16 Kost

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 14.10.2016 aufgehoben. Gründe Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Kostenansatz durch

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - 34 Wx 209/16 Kost

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Die Beschwerden der Beteiligten zu ... und ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg -Grundbuchamt - vom 11. Mai 2016 (Geschäftswertfestsetzung) werden zurückgewiesen. Gründe I. Im Zeitraum von J

Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - 34 Wx 64/16 Kost

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dachau - Grundbuchamt - vom 19. Januar 2016 in Ziff. 1. aufgehoben. II. Der Geschäftswert für die in Vollziehung der Urkunde des Notars B., D.,

Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Sept. 2016 - 34 Wx 237/16 Kost

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt vom 15. Februar 2016 (Geschäftswertfestsetzung) wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 erwarb mit not

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Apr. 2015 - 34 Wx 118/15

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom ... (Nichtabhilfe) sowie die Vorlageverfügung aufgehoben. II. Die Sache wird zur Durchführung des Geschäft

Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Aug. 2016 - 31 Wx 94/16

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor Der Kostenansatz des Amtsgerichts Augsburg - Registergericht - vom 26.11.2015 (ReNr. LJK 83126.129304-5) wird dahingehend abgeändert, dass in Position 1 anstelle der Gebühr Nr. 1501 GV zur HRegGebV (60 €) die Gebühr Nr. 1504 zu

Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Aug. 2016 - 31 Wx 188/16 Kost

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor Der Kostenansatz des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 03.3.2016 (ReNr. LJK 84116.895077-6) wird dahingehend abgeändert, dass in Position 1 anstelle der Gebühr Nr. 2500 GV zur HRegGebV (70 €) die Gebühr Nr. 2502 zur

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 26. Jan. 2017 - 8 W 6/17

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der A. wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts -Grundbuchamt - Lichtenfels vom 31.10.2016 (Gz.: BK-2300-66) dahin abgeändert, dass die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Gebühren auf 283,- Euro festge

Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Juli 2016 - 34 Wx 247/x16 Kost

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Vorlageverfügung vom 4. Juli 2016 aufgehoben. II. Die Sache wird zur Durchführung des Geschäftswertfestsetzungsverfahrens und zur anschließenden erneuten Entscheidung

Landgericht Kempten (Allgäu) Beschluss, 29. Dez. 2017 - 43 T 783/17

bei uns veröffentlicht am 29.12.2017

Tenor 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 28.03.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht München wird zugelassen. Gründe Mit

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 18. Feb. 2015 - 14 W 2492/13

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor Die Erinnerung des Beteiligten gegen den Ansatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 2.730,57 € wird zurückgewiesen. Gründe Die Erinnerung, über die gemäß § 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG der Einzelrichte

Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Mai 2017 - 34 Wx 154/17 Kost, 34 Wx 197/17 Kost

bei uns veröffentlicht am 19.05.2017

Tenor Auf die Beschwerden des Beteiligten zu 1 wird der Kostenansatz vom 20. Juli 2011, mit dem der Beteiligte zu 1 für die Kosten der Eintragung des Untererbbaurechts am 13. Januar 2011 in Anspruch genommen wird (KSB: …; Koste

Oberlandesgericht München Beschluss, 18. März 2016 - 34 Wx 400/15 Kost

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 12. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Der im Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - am 12. Novembe

Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Nov. 2014 - 34 Wx 221/14 Kost

bei uns veröffentlicht am 21.11.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg ... vom 17. April 2014 aufgehoben. II. Der Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung, die Katasterfortführungsgebühr und die Lösc

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Nov. 2014 - 34 Wx 217/14 Kost

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg Grundbuchamt - vom 17. April 2014 aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die gegenständlichen Ge

Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Nov. 2014 - 34 Wx 215/14 Kost

bei uns veröffentlicht am 21.11.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg ... vom 17. April 2014 aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die gegenständlichen Geschäftswerte an das

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Apr. 2015 - 34 Wx 122/15

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 3. Februar 2015 dahin abgeändert, dass sich die Kosten für die Eintragung der Änderung der Teilungserklärung vom 28. Mai 2014

Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Sept. 2014 - 34 Wx 358/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2014

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 10. Juni 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Geschäftswert für die am 31. Januar 2014 vorgenommene Eigentumsumschrei

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 07. Jan. 2015 - 1 W 44/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14.11.2014, Az. ..., dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung gemäß notari

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Aug. 2014 - 34 Wx 319/14

bei uns veröffentlicht am 11.08.2014

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 23. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Erklärung der Beteiligten zu 1, einer Bauträgerin, nac

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 20. Dez. 2017 - 8 W 115/17, 8 W 116/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor I. Die Beschwerdeverfahren 8 W 115/17 und 8 W 116/17 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schweinfurt vom 17.05.2017

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Nov. 2014 - 34 Wx 216/14 Kost

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg -Grundbuchamt - vom 17. April 2014 aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die festgesetzten Gesc

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Apr. 2017 - 34 Wx 72/17 Kost

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 20. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. II. Der im Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbucha

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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes...
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