Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 34 Wertgebühren
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäfts wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | in Tabelle A um … Euro | in Tabelle B um … Euro |
---|---|---|---|
2 000 | 500 | 20 | 4 |
10 000 | 1 000 | 21 | 6 |
25 000 | 3 000 | 29 | 8 |
50 000 | 5 000 | 38 | 10 |
200 000 | 15 000 | 132 | 27 |
500 000 | 30 000 | 198 | 50 |
über 500 000 | 50 000 | 198 | |
5 000 000 | 50 000 | 80 | |
10 000 000 | 200 000 | 130 | |
20 000 000 | 250 000 | 150 | |
30 000 000 | 500 000 | 280 | |
über 30 000 000 | 1 000 000 | 120 |
(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
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20/10/2015 17:34
Der gutgläubig lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit erstreckt sich auch auf nicht eingetragene, jedoch eintragungsbedürftige Dienstbarkeiten am Grundstück.
SubjectsImmobilienrecht
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(1) Im Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle werden keine Kosten erhoben.
(2) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 31 ist der Anmelder zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, wenn der Antrag auf ge
(1) Für das notarielle Vermittlungsverfahren erhält der Notar eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 4,0 nach der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Die Gebühr ermäßigt sich auf 1. einen Gebührensatz von 2,0, wenn das
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published on 30/05/2016 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 3. Dezember 2015 aufgehoben.
II.
Es ergeht folgende
Zwischenverfügung:
Es fehlt
published on 27/05/2016 00:00
Tenor
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts ...- Grundbuchamt - vom 1. Oktober 2015 aufgehoben und der Kostenansatz vom 16. Juli 2015 in Nr. 1 (Herrschvermerk Nr. 14160 Ziff. 1 KV GNotKG
published on 20/02/2017 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Grundbuchamt - Bayreuth vom 24.03.2015 abgeändert.
II. Der Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlus
published on 17/10/2017 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2 und 3 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 8.8.2017 betreffend die Beanstandung des mangelnden Nachweises der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins
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