Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 38 Belastung mit Verbindlichkeiten

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für deren Verbindlichkeiten.

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17/12/2015 17:03

Das Fehlen der Befristungsentscheidung steht der Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht entgegen, sofern die Entscheidung zwecks gerichtlicher Überprüfung rechtzeitig ergeht.
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(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Not

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkoste
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published on 31/10/2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 11. Dezember 2017 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Vorkaufsrecht am Erbbaurecht auf 2.032.524 €
published on 03/12/2018 00:00

Tenor Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung  des Notars bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3
published on 19/03/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Betroffenen wird Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 18.08.2017 - Az. 12 F 57/17 - wie folgt abgeändert: Der Verfahrenswert wird auf 36.250,00 EUR festgesetzt. Gründe
published on 31/01/2018 00:00

Tenor Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Vollstreckungsgläubiger beantragt, für das vorliegende Verfahren den Gegenstandswert festzusetzen (vgl. § 33 Abs. 1 RVG). I. 2 Mit Gerichtsbescheid vom 23.
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