Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 21 Nichterhebung von Kosten

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

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28/06/2017 15:42

Ob es sich bei einem Transitaufenthalt um eine bloß vorläufige Maßnahme i.S.d. § 428 Abs. 1 FamFG handelt, richtet sich nämlich nach der Rechtsauffassung der Behörde.
31/05/2017 13:14

Wird ein Testament nach dem Erbfall von den Erben nicht mehr gefunden, ist es allein deshalb nicht ungültig.
10/02/2016 16:41

Gesellschaftsrecht: Keine inhaltlichen Anweisungen des Gerichts an Spaltungsprüfer Bestellt das Gericht für eine gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahme den sachverständigen Prüfer, so ist es nicht befugt, ihm inhaltliche Anweis
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published on 13/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 176/16 vom 13. Juli 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:130717BVZB176.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d
published on 09/11/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 25/17 vom 9. November 2017 in dem Notarbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2017:091117BVZB25.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
published on 09/03/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 119/16 vom 9. März 2017 in der Zurückweisungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 4; AufenthG § 15 Abs. 6 Satz 2 Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers n
published on 27/05/2016 00:00

Tenor Beschluss Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts ...- Grundbuchamt - vom 1. Oktober 2015 aufgehoben und der Kostenansatz vom 16. Juli 2015 in Nr. 1 (Herrschvermerk Nr. 14160 Ziff. 1 KV GNotKG
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